Zum Inhalt springen

Bürgergeld: Ex verweigert Nachweise – Familie haftet nicht

Ein Partner zieht nach der Trennung aus, nimmt seine Lohnabrechnungen mit und reagiert auf keine Anfrage mehr: Fehlen dem Jobcenter später genau diese Nachweise, wirkt es fast zwangsläufig, dass die übrige Bedarfsgemeinschaft das vorläufig gezahlte Bürgergeld zurückzahlen muss. So einfach ist es aber nicht. Für Unterlagen, an die nur der Ex-Partner herankommt, dürfen die zurückgebliebenen Angehörigen nicht einstehen – das stellt die Bundesagentur für Arbeit jetzt ausdrücklich klar.

In ihren zum 1. Juli 2026 überarbeiteten Fachlichen Weisungen hat die Behörde diesen Schutz aufgenommen. Damit ist für das neue Grundsicherungsgeld geregelt, wie Jobcenter nach einer Trennung mit ungeklärtem Einkommen umgehen müssen.

Fehlende Nachweise können eine Rückforderung auslösen

Das Problem entsteht vor allem, wenn das Bürgergeld wegen schwankender Einkünfte zunächst nur vorläufig bewilligt wurde. Ist der Bewilligungszeitraum vorbei, rechnet das Jobcenter den Anspruch anhand der tatsächlichen Einnahmen abschließend ab.

Lebte in diesen Monaten ein Partner mit eigenem Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft, braucht die Behörde dafür dessen Lohnabrechnungen, Kontoauszüge oder die abschließenden Angaben zu einer selbstständigen Tätigkeit. Fehlen die geforderten Nachweise trotz Frist und Rechtsfolgenbelehrung, darf sie für die nicht belegten Monate feststellen, dass kein Anspruch bestand.

Eine solche Nullfestsetzung hat Folgen: Das vorläufig ausgezahlte Bürgergeld muss zurück. Bei einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft kommen so schnell mehrere Tausend Euro zusammen. Vorher muss das Jobcenter allerdings selbst versuchen, die fehlenden Angaben zu beschaffen – etwa mit einer direkten Anfrage beim Arbeitgeber.

Bedarfsgemeinschaft: Wer gehört dazu, wer nicht und wie wird gerechnet?

Nach der Trennung ist jeder für seine eigenen Unterlagen verantwortlich

Solange die Bedarfsgemeinschaft besteht, können sich fehlende Nachweise eines Mitglieds auf die Abrechnung aller auswirken. Das Einkommen einer Person verändert schließlich den Anspruch der ganzen Familie.

Nach einer Trennung gilt diese gemeinsame Verantwortung aber nicht unbegrenzt weiter. Ist ein Partner ausgezogen und verweigert danach Angaben zu seinem früheren Einkommen, haben die Zurückgebliebenen meist weder Zugriff auf seine Unterlagen noch ein Mittel, ihn zur Herausgabe zu zwingen.

Diese fehlende Mitwirkung darf ihnen deshalb nicht angelastet werden. So hat es das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 7 AS 24/22 R), und die überarbeiteten Weisungen übernehmen die Vorgabe nun für den Alltag der Jobcenter.

Das Jobcenter darf den Anspruch der Familie nicht auf null setzen

Die Weisungen benennen den typischen Fall direkt: Die frühere Bedarfsgemeinschaft besteht nicht mehr, weil eine Person ausgezogen ist. Sie hatte eigenes Einkommen und beteiligt sich nun nicht an der Abrechnung.

Das Jobcenter muss dann zuerst prüfen, ob die Verbliebenen dieses Einkommen überhaupt aufklären können. Ist das nicht möglich, scheidet eine Nullfestsetzung gegen sie aus.

Die Behörde darf die zurückgebliebenen Angehörigen also nicht für Unterlagen verantwortlich machen, die allein der ausgezogene Partner besitzt. Entscheidend ist nicht, wer während des Bewilligungszeitraums zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, sondern wem das Versäumnis bei der späteren Abrechnung wirklich vorzuwerfen ist.

Das vorläufig angesetzte Einkommen bleibt die Grundlage

Der Schutz der Familie heißt nicht, dass das Einkommen des Ex-Partners einfach aus der Rechnung fällt. Für die abschließende Entscheidung legt das Jobcenter den Betrag zugrunde, den es schon bei der vorläufigen Bewilligung angesetzt hatte.

Wurden damals etwa 1.200 Euro Einkommen des Partners angerechnet, bleibt es für die übrigen Familienmitglieder zunächst bei diesen 1.200 Euro. Nur wenn belastbare Unterlagen ein höheres tatsächliches Einkommen belegen, darf die Behörde mehr ansetzen – eine bloße Vermutung, er könnte mehr verdient haben, genügt nicht.

So bleibt die Abrechnung möglich, ohne die ganze Familie wegen eines nicht aufklärbaren Einkommens aus dem Leistungsbezug zu drängen.

Die Nullfestsetzung trifft nur den ausgezogenen Partner

Anders liegt es beim ausgeschiedenen Mitglied selbst. Hat der Ex-Partner die nötigen Unterlagen und rückt sie trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht heraus, darf das Jobcenter seinen persönlichen Anspruch für die offenen Monate auf null setzen.

Die an ihn vorläufig gezahlten Leistungen werden dann zurückgefordert. Die Folge bleibt bei dem, der die Abrechnung durch seine fehlende Mitwirkung blockiert hat.

Das entspricht dem Grundsatz, den das Bundessozialgericht für die gescheiterte Bedarfsgemeinschaft aufgestellt hat: Eine Pflichtverletzung wirkt nur gegen den, dem sie zuzurechnen ist – und nicht pauschal gegen frühere Partner oder Kinder.

Erst muss das Jobcenter selbst ermitteln

Bevor die Behörde einen Anspruch auf null setzt, muss sie ihre eigenen Möglichkeiten ausschöpfen. Fehlt etwa eine Einkommensbescheinigung aus einem Job, ist sie direkt beim Arbeitgeber anzufordern.

Erst wenn auch diese Ermittlung erfolglos bleibt und sich die nötigen Tatsachen weiter nicht feststellen lassen, kommt eine Nullfestsetzung in Betracht. Eine bloße Erinnerung an die Leistungsberechtigten reicht dafür nicht.

Gerade nach einer Trennung sollte aus dem Bescheid deshalb klar hervorgehen, welche Unterlagen fehlen, von wem sie verlangt wurden, wer überhaupt Zugriff darauf hatte, was das Jobcenter selbst zur Aufklärung unternommen hat und gegenüber wem der Anspruch auf null gesetzt wurde. Fehlt diese Trennung, spricht viel dafür, dass die Entscheidung rechtswidrig ist.

Bürgergeld monatelang verweigert – Gericht weist Jobcenter in die Schranken

Warum sich der Widerspruch für die Familie lohnt

Setzt das Jobcenter wegen der fehlenden Unterlagen des Ex-Partners die Leistungen aller früheren Mitglieder auf null, sollten die verbliebenen Angehörigen dem Bescheid widersprechen. Dafür bleibt ein Monat ab Bekanntgabe.

In die Begründung gehört, seit wann die Trennung besteht, wann der Partner ausgezogen ist und warum sich die verlangten Unterlagen nicht beschaffen lassen. Hilfreich sind Nachweise über die neue Anschrift, eine Ummeldung, ein Mietvertrag oder bereits eingereichte Veränderungsmitteilungen.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Mitwirkungsaufforderung. Bestand die Bedarfsgemeinschaft da schon nicht mehr, darf die ausbleibende Reaktion des Ex-Partners den Verbliebenen nicht einfach zugerechnet werden – und eine pauschale Rückforderung gegen die ganze Familie hat vor Gericht wenig Aussicht.