2.667 Euro für Möbel und Elektrogeräte hatte das Sozialgericht Berlin einer Bürgergeld-Empfängerin im Eilverfahren bereits zugesprochen. Auf die Beschwerde des Jobcenters hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg diese Entscheidung jedoch wieder auf – nicht, weil der Betroffenen das Geld nicht zugestanden hätte, sondern wegen ihres eigenen Verhaltens.
2.667 Euro vor dem Sozialgericht – Jobcenter wehrt sich
Die Frau hatte nach einer Zeit der Obdachlosigkeit eine neue Unterkunft bezogen und beim Jobcenter Leistungen für deren Erstausstattung nach § 24 SGB II beantragt. Solche einmaligen Leistungen soll das Jobcenter erbringen, wenn jemand einen Haushalt erstmals oder nach dem Verlust der früheren Einrichtung neu ausstatten muss. Auf ihrer Liste standen unter anderem ein Elektroherd, eine Waschmaschine und ein Kühlschrank, dazu kleinere Geräte, jeweils samt Lieferung und Anschluss. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil der Bedarf nicht ausreichend nachgewiesen sei.
Gegen die Ablehnung wehrte sie sich im Eilverfahren – und hatte vor dem Sozialgericht Berlin zunächst Erfolg. Das Gericht hielt ihren Vortrag für glaubhaft, dass sie ihre frühere Einrichtung durch die Obdachlosigkeit verloren hatte und die neue Wohnung nur spärlich ausgestattet war, und stützte sich dabei auch auf eine eidesstattliche Versicherung. Es verpflichtete das Jobcenter, vorläufig 3.069 Euro zu zahlen: 2.667 Euro für die Erstausstattung samt Geräten und weitere 402 Euro für Kleidung.
Dagegen legte das Jobcenter Beschwerde ein. Eine Besichtigung der Unterkunft sei wiederholt am Verhalten der Frau gescheitert, so die Behörde. Zudem handele es sich um einen Bungalow in einer Kleingartenanlage, und solche Unterkünfte seien üblicherweise bereits möbliert und mit Geräten ausgestattet. Wie die Wohnung tatsächlich aussehe, sei deshalb offen.
Erstausstattung mit Bürgergeld: Kein Anspruch auf Neuware
Das Gericht verlangte eine Liste – sie verweigerte sie
Das Landessozialgericht wollte genau diesen Punkt klären und forderte die Frau ausdrücklich auf, aufzulisten, welche Einrichtungsgegenstände in der Unterkunft vorhanden waren und welche fehlten. Eine solche Aufstellung lieferte sie nicht. Stattdessen verwies sie auf Fotos in der Gerichtsakte, beschrieb Dusche, Waschbecken, WC und eine überdachte Terrasse – und stellte ungefragt klar, einen Vor-Ort-Termin werde es nicht geben.
Dieser Satz war der auffällige Schlusspunkt, aber nicht der eigentliche Grund für die Niederlage. Entscheidend war die Summe: kein weiterer Hausbesuch, keine Gegenüberstellung von vorhandenen und fehlenden Gegenständen und nach Auffassung des Gerichts auch kein anderer ausreichender Beleg. Selbst die eidesstattliche Versicherung, auf die sie sich berief, sagte zur Ausstattung der Wohnung nichts aus.
Damit blieb offen, ob und in welchem Umfang überhaupt ein ungedeckter Bedarf bestand – und das wog im Eilverfahren besonders schwer. Wer hier eine sofortige Zahlung erreichen will, verlangt vom Gericht faktisch eine Entscheidung, die sich später kaum noch rückgängig machen lässt: Das Geld ist ausgegeben, bevor über die Hauptsache endgültig entschieden ist. Gerade deshalb stellen die Gerichte in diesen Fällen hohe Anforderungen an den Nachweis. Diese Anforderungen erfüllte die Frau nicht, und die verbliebene Unklarheit ging zu ihren Lasten.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2026 hob das Landessozialgericht die vorläufige Bewilligung der 2.667 Euro deshalb auf (Az. L 1 AS 516/26 B ER). Die 402 Euro für Kleidung blieben ihr dagegen erhalten – hier hatte sie den Bedarf hinreichend dargelegt. Endgültig entschieden ist über die Erstausstattung damit aber noch nicht: Die Hauptsache kann weiterlaufen, sofern sie ihren Bedarf dort nachvollziehbar belegt.
Warum sie den Hausbesuch trotzdem ablehnen durfte
So klar die Niederlage ausfiel, so wenig bedeutet der Beschluss, dass Betroffene das Jobcenter in ihre Wohnung lassen müssten. An diesem Punkt sind die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit eindeutig: Das Betreten der Wohnung ist nur mit Einverständnis des Betroffenen zulässig. Er darf den Zutritt verweigern, ist über dieses Recht und die Folgen zu belehren und darf dabei nicht unter Druck gesetzt werden. Er entscheidet allein, ob er dem Außendienst Zutritt gewährt. Die Prüfung einer Erstausstattung nennen die Weisungen sogar ausdrücklich als möglichen Anlass für einen Hausbesuch – aber eben nur mit Zustimmung.
Allein wegen der verweigerten Besichtigung darf das Jobcenter eine Leistung deshalb auch nicht wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagen. Ein Hausbesuch zählt nicht zu den erzwingbaren Mitwirkungspflichten. Bevor der Außendienst überhaupt infrage kommt, muss die Behörde ohnehin alle Möglichkeiten der Aufklärung im eigenen Haus ausschöpfen und stets das mildeste geeignete Mittel wählen. Die Frau war mit ihrem „Nein“ zum Termin also im Recht.
Das Recht auf ein Nein ersetzt aber keinen Nachweis
Genau hier liegt der entscheidende Haken, an dem der Fall kippte: Wer die Tür geschlossen halten darf, muss seinen Bedarf dann auf anderem Weg belegen. Lässt sich nach Ausschöpfung aller übrigen Beweismittel nicht klären, ob Möbel oder Haushaltsgeräte tatsächlich fehlen, kann das Jobcenter den Antrag in der Sache ablehnen. Das ist keine Strafe für die verweigerte Besichtigung. Die Leistung scheitert dann schlicht daran, dass ihre Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind – und dieselbe Logik gilt vor Gericht.
Ganz frei ist das Jobcenter dabei allerdings nicht. Bevor es eine Leistung wegen unklaren Bedarfs ablehnt, muss es dem Betroffenen erst konkret sagen, was es von ihm braucht, und ihn zur Mitwirkung auffordern – ein pauschales „nicht nachgewiesen“ genügt nicht. Die Ablehnung ist zudem eine Ermessensentscheidung: Die Behörde muss sie begründen, prüfen, ob sich der Bedarf nicht doch anders klären lässt, und die Folgen für den Antragsteller einbeziehen. Und steht wenigstens ein Teil des Anspruchs zweifelsfrei fest, darf sie nicht komplett ablehnen, sondern muss dafür vorläufig zahlen. Kurz: Erst wenn die Behörde selbst alles Zumutbare zur Aufklärung versucht hat, fällt die Beweislast auf den Antragsteller zurück.
So beantragt man die Erstausstattung richtig
Für die eigene Antragstellung folgt daraus vor allem eines: Wer eine Erstausstattung der Wohnung beim Jobcenter beantragt, sollte nicht pauschal „Möbel und Haushaltsgeräte“ verlangen. Für jeden einzelnen Gegenstand sollte erkennbar sein, ob er vollständig fehlt, defekt oder bereits vorhanden ist. Ebenso gehört in den Antrag, wodurch der Bedarf erstmals entstanden ist – etwa durch Obdachlosigkeit, eine Trennung oder die Gründung eines eigenen Haushalts.
Fotos können diese Angaben stützen, sollten die Räume aber so zeigen, dass die Ausstattung wirklich erkennbar wird. Je nach Fall helfen zusätzlich ein Übergabeprotokoll für eine unmöblierte Wohnung, Angaben des Vermieters oder Nachweise über den Verlust des früheren Hausrats. Wer einen Hausbesuch nicht zulassen möchte, sollte das Jobcenter schriftlich fragen, welche Tatsachen aus seiner Sicht noch offen sind, und gezielt andere Belege dafür anbieten. So bleibt das Recht auf die verschlossene Tür gewahrt, ohne dass der Nachweis auf der Strecke bleibt.
Die 2.667 Euro waren keine feste Pauschale, die jeder Bürgergeld-Empfänger für eine neue Wohnung verlangen kann. Erstausstattung wird nur für den im Einzelfall tatsächlich fehlenden, notwendigen Hausrat gewährt, und je nach Kommune als Geldbetrag, Gutschein, Sachleistung oder Pauschale. Gerade weil sich der Anspruch am konkreten Bedarf bemisst, war die verlangte Gegenüberstellung von Vorhandenem und Fehlendem im entschiedenen Fall so wichtig.
Am Ende steht eine klare Grenze: Niemand muss das Jobcenter freiwillig in die Wohnung lassen. Wer aber zugleich jede andere Klärung seines Bedarfs blockiert, riskiert den vollständigen Verlust der beantragten Erstausstattung. Ein knappes Nein zum Hausbesuch ist rechtlich möglich – ohne konkrete Nachweise geht man trotzdem leer aus.