Monatelang musste die Mutter eines psychisch belasteten Bürgergeld-Empfängers finanziell einspringen, weil das Jobcenter die Unterkunftskosten nicht mehr zahlte. Der Grund: Eine Bescheinigung des Vermieters fehlte. Das Sozialgericht Altenburg hat nun entschieden, dass genau dieser Nachweis für die Kostenübernahme gar nicht zwingend erforderlich war.
Hintergrund: Eine Kündigung und ihre Folgen
Der Antragsteller, ein junger Mann Jahrgang 2000 aus Gera, bewohnte seit August 2022 eine möblierte Ein-Zimmer-Wohnung für 221,20 Euro im Monat. Er bezieht Bürgergeld und hat kein Einkommen. Nach den Angaben seiner Mutter litt er unter erheblichen psychischen Problemen und war kaum in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Das Gericht hielt diese Schilderungen im Verfahren für plausibel. Ärztliche Unterlagen lagen nicht vor. Die Mutter hält mit einer umfassenden Vollmacht die Fäden zusammen: Sie öffnet seine Post, organisiert Behördenkontakte und besucht ihn regelmäßig.
Am 3. September 2025 kündigte der Vermieter fristlos und forderte die Rückgabe der Wohnung bis zum 30. September 2025. Grund: Die Wohnung befand sich trotz mehrfacher Abmahnungen in einem verwahrlosten Zustand – Vermüllung, verrottende Lebensmittel, Geruchsbelästigung. Der Antragsteller kam der Aufforderung nicht nach. Nach seinen Angaben hatte er keine neue Wohnung gefunden.
Trotz Kündigung: Jobcenter muss Wohnkosten auch ohne Mietvertrag zahlen
Da der Antragsteller die Wohnung nicht fristgerecht räumte, schuldete er dem Vermieter ab Oktober 2025 statt Miete eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete – 221,20 Euro monatlich. So sah es der Mietvertrag vor, und so regelt es auch § 546a BGB. Die Mutter übernahm diese Zahlungen darlehensweise, um eine Räumungsklage zu verhindern.
Das Jobcenter stellt sich quer
Bei der Weiterbewilligung im November 2025 gewährte das Jobcenter zwar den Regelbedarf von 563 Euro, strich aber die Kosten der Unterkunft vollständig. Begründung: Die Wohnsituation sei ungeklärt. Die Forderung der Behörde: eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass der Antragsteller nach der Kündigung noch in der Wohnung lebt.
Das Problem: Genau die Bescheinigung, auf der das Jobcenter bestand, stellte der Vermieter nicht aus. Die Mutter informierte das Jobcenter bereits im Dezember 2025, dass sie den Vermieter nicht erreiche. Auch ein späteres anwaltliches Schreiben blieb ohne schriftliche Reaktion.
Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt bereits andere Nachweise eingereicht: Kontoauszüge mit den laufenden Zahlungen von 221,20 Euro, eine Zahlungsübersicht des Vermieters sowie eine eidesstattliche Versicherung der Mutter, dass er die Wohnung weiter bewohne. Das Jobcenter bestand dennoch auf der Vermieterbestätigung. Im Januar 2026 wies es den Widerspruch zurück: Ohne diese lasse sich nicht feststellen, ob der Antragsteller die Wohnung tatsächlich noch bewohne. Einen Hausbesuch oder andere eigene Ermittlungen unternahm die Behörde nicht.
Klage und einstweiliger Rechtsschutz
Im Februar 2026 erhob der Antragsteller Klage und stellte gleichzeitig einen Eilantrag beim Sozialgericht Altenburg. Das Gericht regte daraufhin einen Hausbesuch durch das Jobcenter an. Dieser fand am 4. März 2026 statt – der Antragsteller öffnete nicht, eine am nächsten Morgen hinterlassene Einladung blieb ebenfalls unbeantwortet.
Am 12. März 2026 erschien er dann gemeinsam mit seiner Mutter und einem Vertreter eines Maßnahmenträgers persönlich beim Jobcenter und bestätigte seinen Verbleib in der Wohnung. Zudem legte er eine aktualisierte Zahlungsübersicht vor, die Eingänge bis März 2026 nachwies, sowie eine Bescheinigung, dass keine Mietrückstände bestehen.
Das Gericht wertete die nicht geöffnete Tür nicht als Beweis dafür, dass er nicht dort wohnte. Die zuständige Integrationsfachkraft hatte selbst bestätigt, dass es seit Längerem bekannt sei, dass der Antragsteller weder Tür noch Post öffnet – das erledige seine Mutter. Das Gericht hielt es für plausibel, dass dieses Verhalten mit den geschilderten psychischen Problemen zusammenhängen könnte.
Die Entscheidung: Klare Worte des Gerichts
Das Sozialgericht Altenburg gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 20. März 2026 (Az. S 16 AS 178/26 ER) statt und verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von 221,20 Euro monatlich für Februar bis Juli 2026.
„Eine Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung weiter bewohnt wird, ist nicht Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen.“
Erforderlich ist demnach nur, dass ein zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung entstanden ist – was bei verspäteter Rückgabe nach Kündigung automatisch der Fall ist – und dass die Wohnung tatsächlich weiter bewohnt wird. Vermieter sind nach einer fristlosen Kündigung rechtlich nicht verpflichtet, entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht allein durch die verspätete Rückgabe – unabhängig davon, ob der Vermieter die weitere Nutzung bestätigt oder nicht.
Darüber hinaus kritisierte das Gericht, dass das Jobcenter den Sachverhalt nicht selbst aufgeklärt hatte. Das Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X verpflichtet Behörden, von Amts wegen zu ermitteln. Das Jobcenter hatte zwar darauf hingewiesen, den Vermieter aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht direkt kontaktieren zu dürfen. Das Gericht ließ das als alleinige Begründung nicht gelten: Ein Hausbesuch wäre jederzeit möglich gewesen.
Den Nachweis der tatsächlichen Wohnnutzung sah das Gericht durch die Summe der vorliegenden Hinweise als hinreichend glaubhaft gemacht: eidesstattliche Versicherung der Mutter, belegte Weiterzahlungen, persönliches Erscheinen beim Jobcenter und die ausgebliebene Räumungsklage des Vermieters.
Die besondere Dringlichkeit bejahte das Gericht ebenfalls. Der Antragsteller war praktisch mittellos, seine Mutter finanzierte die Nutzungsentschädigung nur darlehensweise. Bei Ausbleiben der Zahlungen wäre eine Räumungsklage absehbar gewesen – mit dem realistischen Risiko der Obdachlosigkeit. Das Jobcenter wurde zudem verpflichtet, 60 Prozent der außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Was Betroffene in dieser Situation wissen müssen
Das Sozialgericht Altenburg hat mit dieser Entscheidung bestätigt, dass auch eine Nutzungsentschädigung nach einer Kündigung grundsätzlich als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Wohnung weiterhin tatsächlich bewohnt wird und ein entsprechender Zahlungsanspruch des Vermieters besteht. Wer in diese Lage gerät, sollte folgendes kennen:
- Die Vermieterbestätigung ist kein gesetzliches Erfordernis – auch wenn Jobcenter sie häufig verlangen.
- Wer sie dennoch nicht beibringen kann, sollte das dem Jobcenter nachweislich mitteilen und darlegen, warum (z. B. Verweigerung des Vermieters)
- Als Ersatznachweise kommen in Betracht: Kontoauszüge, eidesstattliche Versicherungen, Mieterkontenblätter, Zeugenaussagen nahestehender Personen
- Der Beschluss zeigt zudem: Das Jobcenter darf bei Zweifeln nicht allein auf fehlende Unterlagen verweisen. Es muss vorhandene Möglichkeiten zur eigenen Sachverhaltsaufklärung nutzen (§ 20 SGB X)
- Wird die Leistung trotzdem verweigert, lohnt Widerspruch und ggf. Eilantrag beim Sozialgericht