Beim Grundsicherungsgeld drohen Familien bis zu 300 Euro weniger im Jahr für jedes berechtigte Kind. Die Bundesregierung prüft, ob der monatliche Kinder-Sofortzuschlag von 25 Euro im SGB II bestehen bleibt. Beim Kinderzuschlag ist derselbe Betrag bereits zur Streichung vorgesehen. Nun könnte auch die nächste Unterstützung für Familien mit wenig Geld wegfallen.
Als Übergang gedacht, längst fest im Familienbudget
Eingeführt wurde der Sofortzuschlag im Juli 2022 zunächst mit 20 Euro im Monat. Er sollte die Chancen von Kindern und Jugendlichen verbessern, bis die damals geplante Kindergrundsicherung umgesetzt wird. Dazu kam es nicht. Stattdessen wurde der Zuschlag zum Januar 2025 auf 25 Euro erhöht und entwickelte sich für viele Familien zu einem festen Bestandteil des monatlichen Budgets.
Beim Grundsicherungsgeld droht 2027 die nächste Nullrunde
Der weiterhin geltende § 72 SGB II regelt den Zuschlag zum Grundsicherungsgeld, das im Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst hat. Die Leistung erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren Bedarf nach den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 berechnet wird. Erfasst werden damit neben Minderjährigen auch junge Erwachsene unter 25 Jahren, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch kann sogar bestehen, wenn nur eine Leistung für Bildung und Teilhabe zusteht oder allein die Anrechnung des Kindergeldes den regulären Anspruch auf Grundsicherungsgeld entfallen lässt. Der Sofortzuschlag wird zusätzlich zum Regelsatz des Kindes gezahlt. Er ist weder ein Vorschuss noch ein Darlehen oder eine einmalige Sonderzahlung.
Nach dem Kinderzuschlag wackelt nun auch die nächste Leistung
Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion ist das Haushaltsbegleitgesetz 2027. Darin will die Bundesregierung den 25-Euro-Aufschlag beim Kinderzuschlag abschaffen. Bei dieser Leistung ist der Betrag bereits im monatlichen Höchstbetrag enthalten und wird nicht gesondert überwiesen.
Was das für andere Sozialleistungen bedeutet, beantwortete die Bundesregierung am 14. Juli 2026 auf eine schriftliche Frage im Bundestag. Demnach erhielten im Berichtsmonat März 2026 genau 1.879.756 Personen in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften den Sofortzuschlag. Die Zahl beruht auf der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und ist in der Bundestagsdrucksache 21/7180 ausgewiesen.
In derselben Antwort erklärte die Bundesregierung, sie überprüfe im Zusammenhang mit der vorgesehenen Abschaffung beim Kinderzuschlag auch die Regelungen im SGB II, im SGB XII und im Asylbewerberleistungsgesetz. Offen blieb, ob es dabei um eine vollständige Streichung, eine Fortführung oder einen Ersatz durch eine andere Leistung geht. Bestätigt ist damit bislang nur die Prüfung.
Bei zwei Kindern stehen bis zu 600 Euro auf dem Spiel
Sollte der Zuschlag später tatsächlich ohne Ersatz wegfallen, wären die finanziellen Folgen leicht zu beziffern. Bei einem durchgehenden Anspruch fehlten pro Person 25 Euro im Monat oder 300 Euro im Jahr. Für zwei berechtigte Kinder wären es bis zu 600 Euro jährlich, bei drei Kindern bis zu 900 Euro.
Die Beträge gelten nur, wenn der Anspruch während aller zwölf Monate besteht. Endet der Leistungsbezug früher oder beginnt er erst im Laufe des Jahres, fällt der Verlust entsprechend geringer aus. Auch die Zahl von 1,88 Millionen beschreibt lediglich den Bestand im März 2026. Sie ist keine Prognose darüber, wie viele Menschen von einer möglichen Gesetzesänderung tatsächlich betroffen wären.
Ohne eine Ausgleichsregelung würde das verfügbare Geld dennoch unmittelbar sinken. Der Sofortzuschlag kommt nach geltendem Recht zusätzlich zum Regelbedarf in der Grundsicherung hinzu. Wird allein diese Leistung gestrichen, fehlen dem Haushalt die entsprechenden 25 Euro im Monat.
Noch werden die 25 Euro unverändert weitergezahlt
Der entscheidende Unterschied zum Kinderzuschlag liegt im Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Für den Kinderzuschlag ist die Abschaffung Bestandteil des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Über die möglichen Folgen bis hin zu einem Wechsel zum Jobcenter haben wir bereits im Beitrag zu den drohenden 300 Euro weniger beim Kinderzuschlag berichtet.
Für das Grundsicherungsgeld enthält der veröffentlichte Entwurf dagegen keine Aufhebung des § 72 SGB II. Auch die aktuelle Darstellung des Bundestages zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 nennt nur die Abschaffung des Sofortzuschlags im Kinderzuschlag. Damit fehlt derzeit sowohl eine konkrete Regelung als auch ein möglicher Streichungstermin für das SGB II.
Familien müssen wegen der angekündigten Prüfung nichts neu beantragen und können dagegen auch noch keinen Widerspruch einlegen. Solange § 72 SGB II unverändert gilt, besteht der monatliche Anspruch von 25 Euro weiter. Fehlt der Kinder-Sofortzuschlag bereits im aktuellen Bescheid, sollte beim Jobcenter allerdings eine Überprüfung angestoßen werden.
Aus der Prüfung ist noch kein Kürzungsplan geworden
Die politische Richtung ist beim Kinderzuschlag vorgegeben, beim Grundsicherungsgeld dagegen noch offen. Die Bundesregierung prüft zwar ausdrücklich eine Regelung, von der zuletzt rund 1,88 Millionen Menschen profitierten. Daraus folgt aber noch keine beschlossene Kürzung. Erst eine Änderung oder Aufhebung des § 72 SGB II würde den Anspruch tatsächlich beseitigen. Ohne einen Ersatz stünden dann bei ganzjährigem Bezug bis zu 300 Euro pro berechtigter Person auf dem Spiel.