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Nur 61,81 Euro Bürgergeld wegen Mitbewohner-Einkommen – Gericht ordnet Prüfung an

Eine Frau erhielt für sechs Monate nur 61,81 Euro Bürgergeld im Monat, weil das Jobcenter die Hälfte des Einkommens ihres Mitbewohners bei ihr anrechnete. Sie widersprach und machte geltend, dass beide keine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Als die Behörde über den Widerspruch entschied, war der Bewilligungszeitraum jedoch bereits abgelaufen – und genau deshalb sollte ihr Rechtsbehelf plötzlich unzulässig sein.

Warum nur 61,81 Euro Bürgergeld übrig blieben

Der Streit begann mit einem vorläufigen Bescheid vom 21. Mai 2024. Für den Zeitraum von Februar bis Juli 2024 bewilligte das Jobcenter der Frau und ihrem Mitbewohner zusammen 123,62 Euro Bürgergeld im Monat. Auf die Frau entfielen davon lediglich 61,81 Euro.

Die Behörde behandelte beide als gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Sie schätzte das monatliche Einkommen des Mannes auf 1.585,20 Euro und rechnete davon bei jedem 792,60 Euro an. Weil das Einkommen des Mitbewohners schwankte, setzte das Jobcenter die Leistungen zunächst nur vorläufig fest.

1.696 Euro Bürgergeld gestrichen – Jobcenter vermutet Bedarfsgemeinschaft

Die Frau griff jedoch nicht bloß die geschätzte Höhe des Einkommens an. Sie bestritt bereits die Grundlage der gesamten Berechnung. Zwischen ihr und dem Mann habe keine Bedarfsgemeinschaft bestanden, weshalb sein Einkommen bei ihrem Anspruch überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfe. Sie selbst habe kein Einkommen erzielt und deshalb Anspruch auf den höheren Regelbedarf für Alleinstehende.

Wäre diese Darstellung zutreffend, hätte es bei ihrem Anspruch auch keine Unsicherheit wegen schwankender Einkünfte gegeben. Die Frau verlangte daher nicht nur mehr Bürgergeld, sondern eine von Anfang an abschließende Bewilligung ohne Anrechnung des Mitbewohner-Einkommens. Gegen den Bescheid legte sie am 27. Mai 2024 fristgerecht Widerspruch ein.

Als das Jobcenter entscheidet, ist der Zeitraum längst abgelaufen

Über den Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid entschied das Jobcenter erst am 28. November 2024. Der Bewilligungszeitraum war zu diesem Zeitpunkt bereits seit Ende Juli abgelaufen. Die Behörde erklärte den Widerspruch deshalb für unzulässig. Wegen der langen Dauer des Vorverfahrens bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Nach Auffassung des Jobcenters sollte die Frau stattdessen eine abschließende Entscheidung über die Leistungen von Februar bis Juli 2024 beantragen. Dabei hätte die Behörde die tatsächlichen Verhältnisse des abgelaufenen Zeitraums prüfen und die vorläufig festgesetzten Beträge entweder bestätigen oder korrigieren können.

Die Frau erhob noch am 28. November 2024 Klage. Doch auch das Sozialgericht Dortmund hielt den Antrag auf abschließende Entscheidung für den einfacheren und schnelleren Weg. Da die dafür geltende Jahresfrist noch nicht abgelaufen war, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2025 als unzulässig ab (Az. S 5 AS 3138/24).

Ob Frau und Mitbewohner tatsächlich gemeinsam wirtschafteten und füreinander einstanden, prüfte das Sozialgericht nicht. Es ließ sogar offen, ob das Jobcenter dazu weitere Unterlagen anfordern, Zeugen befragen oder die Wohnverhältnisse untersuchen müsste. Gegen diese Entscheidung legte die Frau noch am Tag der Zustellung Berufung ein.

Das LSG holt den eigentlichen Streit zurück ins Verfahren

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob den Gerichtsbescheid auf und verwies die Sache an das Sozialgericht zurück. Auch gegen einen vorläufigen Bürgergeld-Bescheid müsse grundsätzlich Widerspruch und Klage möglich sein, heißt es im Urteil vom 31. März 2026 (Az. L 2 AS 799/25). Das LSG knüpfte damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, das den gerichtlichen Rechtsschutz gegen vorläufige Entscheidungen bereits 2011 bestätigt hatte (Az. B 4 AS 119/10 R).

Die Möglichkeit, eine abschließende Entscheidung zu beantragen, ist nach Ansicht des LSG nicht automatisch der leichtere Weg. Das kommt allenfalls infrage, wenn der entscheidende Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist und das Jobcenter zu einer abschließenden Entscheidung bereit und in der Lage ist. Andernfalls würde der Leistungsempfänger lediglich in ein neues Verwaltungsverfahren und möglicherweise in einen weiteren Rechtsstreit geschickt.

Beides war hier nicht gegeben. Das Jobcenter und die Frau vertraten gegensätzliche Auffassungen zur Bedarfsgemeinschaft, ohne dass die tatsächlichen Verhältnisse untersucht worden waren. Genau davon hing jedoch nicht nur die Höhe der Leistung ab, sondern bereits die Frage, ob eine vorläufige Bewilligung überhaupt zulässig war.

Bestand keine Bedarfsgemeinschaft, durfte das Einkommen des Mannes nicht bei der Frau angerechnet werden. Dann gab es bei ihrem eigenen Anspruch auch keine tatsächliche Unsicherheit wegen schwankender Einkünfte. Ihr hätte in diesem Fall von Anfang an abschließend Bürgergeld für eine alleinstehende Person bewilligt werden müssen.

Grundsicherung: Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft

Der Bescheid wird endgültig, der Streit aber nicht

Während des Gerichtsverfahrens war inzwischen ein Jahr seit dem Ende des Bewilligungszeitraums vergangen. Weil weder das Jobcenter noch die Frau rechtzeitig eine gesonderte abschließende Entscheidung auf den Weg gebracht hatten, galten die vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Absatz 5 SGB II kraft Gesetzes als abschließend festgesetzt.

Auch dadurch verschwand die Klage nicht. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az. B 7/14 AS 1/21 R) verhindert ein laufendes Klageverfahren diese gesetzliche Wirkung zwar nicht. Erledigt hatte sich damit aber nur der Streit darüber, ob der Bescheid noch als vorläufig bezeichnet werden konnte.

An der Höhe der bewilligten Leistung änderte die gesetzliche Festsetzung nichts. Die Frau erhielt weiterhin lediglich 61,81 Euro monatlich. Genau dieser Betrag blieb deshalb Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens.

Ob Bürgergeld nachgezahlt wird, bleibt offen

Das LSG hat der Frau noch keine konkrete Nachzahlung zugesprochen. Es hob lediglich die unzulässige Prozessentscheidung des Sozialgerichts auf und schickte den Streit zur erstmaligen Sachprüfung zurück. Damit bleibt der vollständige Instanzenzug erhalten, nachdem in der ersten Instanz noch keinerlei Ermittlungen zur behaupteten Bedarfsgemeinschaft erfolgt waren.

Das Sozialgericht muss nun klären, wie die Frau und ihr damaliger Mitbewohner tatsächlich zusammenlebten. Entscheidend ist, ob sie gemeinsam wirtschafteten und wechselseitig füreinander einstanden oder lediglich dieselbe Wohnung teilten. Eine gemeinsame Adresse sowie die Nutzung derselben Küche und desselben Badezimmers reichen für eine Bedarfsgemeinschaft allein nicht aus.

Getrennte Konten, getrennte Einkäufe, eigene Verträge und eine nachvollziehbare Aufteilung der Wohnkosten können für eine selbstständige Haushaltsführung sprechen. Ergibt die Prüfung, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestand, kommt eine Nachzahlung für die sechs Monate in Betracht. Wie hoch sie ausfallen könnte, lässt sich aus dem Urteil nicht berechnen, weil die vollständigen Bedarfs- und Unterkunftsdaten nicht veröffentlicht wurden.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass ein Antrag auf abschließende Festsetzung immer entbehrlich wäre. Sind alle Tatsachen geklärt und ist das Jobcenter bereit, darüber zu entscheiden, kann dieser Antrag tatsächlich der einfachere Weg sein. Er ersetzt den gerichtlichen Rechtsschutz aber nicht, wenn die entscheidende Grundlage des Bescheids ungeklärt ist und sich bereits der nächste Streit mit dem Jobcenter abzeichnet.

Für heutige Verfahren kommt eine weitere Hürde hinzu. Seit Juli 2026 können Nachweise bei einer abschließenden Festsetzung ausgeschlossen sein, wenn sie erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim Jobcenter eingehen. Belege für getrennte Finanzen und eine eigenständige Haushaltsführung sollten deshalb möglichst frühzeitig eingereicht werden. Am Grundsatz des Urteils ändert die neue Ausschlussregel nichts.