Zum Inhalt springen

Bürgergeld befreit vom Rundfunkbeitrag – in der WG können trotzdem 220 Euro fällig werden

Wer Bürgergeld bezieht und deshalb vom Rundfunkbeitrag befreit ist, macht damit nicht automatisch die gesamte WG beitragsfrei. Lebt dort mindestens ein volljähriger Mitbewohner, für den weder eine Befreiung noch eine Ermäßigung gilt, fällt für die Wohnung weiterhin der volle Rundfunkbeitrag an – 18,36 Euro im Monat bzw. 220,32 Euro im Jahr. Der Beitragsservice hat nun klargestellt, auf welche Mitbewohner sich die Befreiung erstreckt und wer weiterhin zahlen muss.

In der WG kann trotz Bürgergeld der volle Beitrag anfallen

Beim Rundfunkbeitrag gilt zunächst eine einfache Regel: Pro Wohnung wird nur ein Beitrag erhoben, unabhängig davon, ob dort eine Person, eine Familie oder eine ganze WG lebt – an den 18,36 Euro im Monat ändert das nichts. Wer das Beitragskonto führt, können die Bewohner dabei grundsätzlich selbst festlegen.

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bürgergeld ist dagegen personenbezogen und macht eine gemeinsam genutzte Wohnung nicht automatisch beitragsfrei. Entscheidend ist, ob sie auch alle anderen volljährigen Bewohner mit einschließt.

Genau hier liegt die Kostenfalle einer normalen WG: Bezieht ein Bewohner Bürgergeld und hat der andere weder einen eigenen Befreiungs- noch Ermäßigungsanspruch, fällt für die Wohnung weiterhin der volle Beitrag an. Der Beitragsservice berechnet dabei keinen halben oder anteiligen Betrag: Die befreite Person muss zwar nicht selbst zahlen, ihr nicht befreiter Mitbewohner aber schon.

Auf welche Mitbewohner sich die Befreiung erstreckt

Auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erstreckt sich eine bewilligte Befreiung, wenn sie in derselben Wohnung leben, ebenso auf dort wohnende Kinder bis zum 25. Lebensjahr.

Bei anderen volljährigen Mitbewohnern kommt es darauf an, ob deren Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden – das trifft typischerweise auf Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld zu. Ein erwachsener Mitbewohner mit eigenem Einkommen, dessen finanzielle Verhältnisse bei der Bewilligung des Bürgergelds nicht berücksichtigt wurden, wird von dieser Befreiung dagegen nicht erfasst.

Die Abgrenzung folgt damit nicht allein dem Mietvertrag oder der gemeinsamen Adresse. Eine reine WG und eine Bedarfsgemeinschaft können beim Rundfunkbeitrag zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen, obwohl in beiden Fällen mehrere Erwachsene dieselbe Wohnung teilen.

Wie lange die Befreiung gilt und was beim Folgeantrag zählt

Auch für den Leistungsempfänger greift die Befreiung nicht automatisch. Der Antrag muss beim Beitragsservice gestellt und mit einer Jobcenter-Bescheinigung oder einer Kopie des Bewilligungsbescheids belegt werden, aus dem Name, bewilligte Leistung und Leistungszeitraum hervorgehen – Originale sollten dabei nicht mitgeschickt werden.

Rundfunkbeitrag: GEZ Befreiung mit Bürgergeld – so klappt es

Die Befreiung läuft grundsätzlich nur so lange wie der vorgelegte Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsgeld-Bescheid, bei einem unbefristeten Bescheid deckelt der Beitragsservice die Befreiung auf drei Jahre. Endet der Bewilligungszeitraum, ist ein Folgeantrag mit neuem Nachweis nötig – eine Erinnerung schickt der Beitragsservice vorher nicht.

Versäumte Anträge lassen sich noch nachholen: Mit den passenden Leistungsnachweisen kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden. Eine rückwirkende Befreiung der einen Person beseitigt die Beitragspflicht der übrigen Bewohner aber nicht: Wohnte im betreffenden Zeitraum ein Mitbewohner in der WG, für den weder eine Befreiung noch eine Ermäßigung galt, bleibt der volle Beitrag für die Wohnung grundsätzlich fällig.

Für Wohngemeinschaften lohnt sich deshalb ein kurzer Abgleich: Welche volljährigen Bewohner leben in der Wohnung, wer hat einen eigenen Befreiungsgrund und wessen Einkommen und Vermögen wurde bei der Bewilligung berücksichtigt? Nur wenn jeder Bewohner selbst befreit oder von der Befreiung eines anderen erfasst ist, entfallen die 220,32 Euro im Jahr.