400 Euro im Monat kostete die private Ausbildung zur Kosmetikerin. Die Auszubildende bezog dafür Schüler-BAföG und verdiente nebenbei in einem Kosmetikstudio – trotzdem sollte sich auch das Jobcenter über höhere Bürgergeld-Leistungen an den Kosten beteiligen. Vor dem Sozialgericht Hamburg bekam sie damit zunächst Recht, am Ende blieb sie auf den 400 Euro sitzen.
Kosmetikschule, BAföG und Nebenjob
Die Frau absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur Kosmetikerin an einer privaten Berufsfachschule. Dafür musste sie monatlich 400 Euro Schulgeld zahlen. Gleichzeitig erhielt sie Schüler-BAföG und arbeitete nebenbei in einem Kosmetikstudio, zunächst für 225 Euro netto, später für monatlich 450 Euro netto.
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Das Jobcenter rechnete sowohl die Ausbildungsförderung als auch das Erwerbseinkommen auf ihre SGB-II-Leistungen an, zog die 400 Euro Schulgeld aber nicht als Ausgabe ab. Genau dagegen richtete sich ihre Klage.
Warum Bürgergeld trotz BAföG infrage kam
Dass sie zusätzlich zum BAföG Bürgergeld beantragen konnte, ist keine Selbstverständlichkeit. Grundsätzlich schließt das SGB II Auszubildende aus, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist. Für bestimmte Bezieher von Schüler-BAföG gilt jedoch eine Ausnahme: Wer wie die Klägerin nicht bei den Eltern wohnt und eine Berufsfachschule besucht, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, kann ergänzende SGB-II-Leistungen erhalten, auch wenn die Ausbildung an sich BAföG-förderfähig ist.
Voraussetzung bleibt, dass das eigene Einkommen trotz BAföG und Nebenjob nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Genau das traf auf die Klägerin zu. Deshalb erhielt sie ergänzende Leistungen vom Jobcenter. Erst dadurch konnte überhaupt strittig werden, ob die 400 Euro Schulgeld ihren Bürgergeld-Anspruch zusätzlich erhöhen.
Die Instanzen sind sich uneinig
Vor dem Sozialgericht Hamburg hatte die Auszubildende zunächst Erfolg. Das Gericht gab ihrer Klage am 6. Juli 2023 überwiegend statt. In der Berufung drehte sich das Bild: Das Landessozialgericht Hamburg änderte das Urteil am 20. Februar 2025 auf Betreiben des Jobcenters weitgehend ab.
Ganz leer ging die Klägerin dort nicht aus. Für Dezember 2018 bis März 2019 erhielt sie höhere Leistungen, allerdings aus einem anderen Grund: Das Jobcenter hatte das tatsächlich ausgezahlte BAföG in diesen Monaten zu hoch angesetzt. Beim eigentlichen Streitpunkt, den 400 Euro Schulgeld, verlor sie.
Das BSG zieht eine strengere Grenze
Das Landessozialgericht hatte einen Abzug von Schulgeld noch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach seiner Auffassung konnte eine solche Ausgabe im Einzelfall notwendig sein, wenn für die gewählte Ausbildung keine vernünftige kostenfreie Alternative zur Verfügung stand. Im konkreten Fall verwies es auf die Möglichkeit einer dualen Ausbildung.
Das Bundessozialgericht ging am 12. März 2026 weiter. Es wies die Revision der Auszubildenden zurück (Az. B 4 AS 8/25 R) und stellte klar, dass es auf eine kostenlose Ausbildungsalternative gar nicht ankommt.
Der entscheidende Punkt liegt in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Danach können notwendige Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden, wenn sie mit dessen Erzielung verbunden sind. Beim Schulgeld bejahte das BSG zwar den Zusammenhang mit dem Schüler-BAföG, gefördert wurde schließlich genau die Ausbildung, für die die Frau zahlen musste. An der zweiten Voraussetzung scheiterte sie aber: Nach Auffassung des BSG war das Schulgeld keine „notwendige“ Ausgabe im Sinne des SGB II.
Warum das Jobcenter die Lücke nicht schließen darf
Für das BSG ist entscheidend, dass das BAföG das vorrangige System zur Finanzierung einer Ausbildung ist. Die Leistungen werden pauschal bemessen, und Schulgeld für eine privat gewählte Schule erhöht den BAföG-Bedarf nicht.
Würde das Jobcenter die 400 Euro anschließend über einen Abzug bei der Einkommensberechnung ausgleichen, würde diese Entscheidung des Ausbildungsförderungsrechts praktisch wieder ausgehebelt. Die Auszubildende bekäme dann über das nachrangige SGB II mehr Geld, obwohl das BAföG für genau diese zusätzlichen Ausbildungskosten keine höhere Leistung vorsieht.
Damit räumt das BSG zugleich einen Streit aus dem Weg, der die Sozialgerichte länger beschäftigt hatte. Die landessozialgerichtliche Rechtsprechung war bei der Frage, ob privates Schulgeld als notwendige Ausgabe abgezogen werden kann, uneinheitlich. Nach dem Urteil ist für die hier entschiedene Konstellation auch nicht mehr zu prüfen, ob eine kostenlose und zumutbare Alternative existiert.
Auch der Nebenjob hilft bei der Rechnung nicht
Die Klägerin versuchte außerdem, die Schulkosten mit ihrem Einkommen aus dem Kosmetikstudio zu verknüpfen. Auch das scheiterte. Einkünfte werden bei der Berechnung jeweils gesondert bereinigt, Ausgaben aus einer Ausbildung lassen sich daher nicht einfach gegen Arbeitslohn aus einem Nebenjob rechnen. Sonst könnte zwischen verschiedenen Einkommensarten ein Verlustausgleich entstehen, den das SGB II nicht vorsieht.
Hinzu kommt: Selbst wenn der Nebenjob nur wegen der Ausbildung aufgenommen worden sein sollte, fehlte nach Auffassung des BSG erneut die notwendige Verbindung im rechtlichen Sinne. Das Schulgeld blieb damit sowohl beim Schüler-BAföG als auch beim Arbeitslohn außen vor.
Der Name ändert sich, die Regel nicht
Der Rechtsstreit betrifft Leistungen aus den Jahren 2018 und 2019, damals noch Arbeitslosengeld II. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. An der für das Urteil entscheidenden Regel hat die Bürgergeld-Reform jedoch nichts geändert: § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II lässt weiterhin nur notwendige, mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben zum Abzug zu.
Für Schüler und Auszubildende, die überhaupt ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten können, bleibt die Aussage deshalb relevant. Die besonderen Regeln zum Bürgergeld für Schüler und Auszubildende entscheiden zunächst darüber, ob ein Anspruch besteht. Besteht er, erhöht das selbst gewählte Schulgeld einer privaten Ausbildungsstätte den Zahlbetrag nach diesem BSG-Urteil nicht: 400 Euro monatliches Schulgeld lassen sich nicht über die Einkommensberechnung auf das Jobcenter verlagern.