Der Großvater zahlt 129 Euro im Monat, damit seine 16-jährige Enkelin kurz vor dem Realschulabschluss nicht die Schule wechseln muss. Das Jobcenter behandelt die Hilfe als Unterhalt und rechnet sie auf die Leistungen nach dem SGB II an. Für sechs Monate macht das 774 Euro weniger Bürgergeld für die Familie.
Warum der Großvater das Schulgeld übernahm
Die 1970 geborene, alleinerziehende Mutter arbeitete seit 2002 als freischaffende Künstlerin. Wegen der Corona-Pandemie musste sie ab April 2020 für sich und ihre 2004 geborene Tochter Leistungen beim Jobcenter beantragen. Im später umstrittenen Zeitraum von April bis September 2021 erzielte die Mutter aus ihrer selbstständigen Arbeit keinen Gewinn.
Die Tochter besuchte schon vor dem Leistungsbezug eine staatlich genehmigte Freie Waldorfschule. Die monatlich von der Schule verlangten 129 Euro setzten sich aus 58 Euro Schulgeld, 15 Euro Vereinsbeitrag, 5 Euro für Verbrauchsmaterial und 51 Euro Kreativbeitrag zusammen. Weitere 10 Euro für die Klassenkasse zahlte die Mutter selbst.
Kurzsicht: Beim Bürgergeld zählt gut gemeint nicht
Damit die Schülerin an ihrer bisherigen Schule bleiben konnte, erklärte sich ihr Großvater väterlicherseits freiwillig zur Übernahme der 129 Euro bereit. Er überwies den Betrag jeweils am Monatsanfang auf das Girokonto der Mutter. Jede Überweisung trug den Verwendungszweck „Schulgeld“. Die Mutter leitete das Geld an die Schule weiter.
Die Familie hatte nach den Feststellungen des Gerichts kein verwertbares Vermögen, ihr laufendes Einkommen bestand neben der Kunsttätigkeit der Mutter im Wesentlichen aus Kindergeld und der Halbwaisenrente der Tochter.
Die Berechnung des Jobcenters
Das Jobcenter bewilligte die Leistungen zunächst nur vorläufig, weil das Einkommen der selbstständigen Mutter noch ungewiss war. Erst nachdem diese Ende 2021 ihre endgültigen Angaben nachgereicht hatte, setzte das Amt am 7. Februar 2022 die Leistungen für April bis September 2021 abschließend fest – bei der Tochter weiterhin unter Anrechnung der 129 Euro vom Großvater als „Unterhaltszahlung“.
Die Familie widersprach, das Jobcenter blieb am 24. März 2022 bei seiner Auffassung. Erst mit gesondertem Bescheid vom 4. April 2022 verlangte es zusätzlich 601,40 Euro Überzahlung zurück. Auch dagegen legte die Familie Widerspruch ein, dieses Verfahren ruht bis heute.
Der Verfahrensgang vom Sozialgericht zum LSG
Im April 2022 klagten Mutter und Tochter vor dem Sozialgericht Dresden. Dieses gab ihnen mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2023 recht und sprach der Tochter für die sechs Monate insgesamt 774 Euro nachträglich zu.
Das Sozialgericht sah weder eine rechtliche noch eine sittliche Zahlungspflicht des Großvaters. Alle vier Bestandteile der 129 Euro seien von der Schule verlangt und vollständig an sie weitergeleitet worden. Die Tochter habe die Schule bereits vor dem Leistungsbezug besucht. Zudem sei damals zu erwarten gewesen, dass die pandemiebedingte Hilfebedürftigkeit der selbstständigen Mutter nur ein bis zwei Jahre dauern werde. Für diesen Zeitraum einen schulisch und sozial gravierenden Wechsel zu verlangen, hielt das Gericht für unverhältnismäßig.
Das Jobcenter legte Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht ein.
Die Argumente des Jobcenters
Das Jobcenter vertrat zunächst die klassische Zuflussthese. Die 129 Euro seien auf dem laufenden Konto der Mutter eingegangen, hätten sich dort mit dem übrigen Geld vermischt und seien deshalb Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Dass die Mutter den Betrag anschließend an die Schule weiterleitete, ändere daran nichts.
Zweitens hielt das Jobcenter die monatliche Hilfe für nicht unerheblich und ihre Wirkung für mehr als nur kurzfristig. Ohne die Zahlung des Großvaters hätte die Familie das Schulgeld aus dem Regelbedarf tragen müssen. Familien, deren Kinder eine öffentliche Schule besuchten, hätten diese Ausgabe nicht. Wer sich für eine Privatschule entscheide, müsse nach Ansicht des Jobcenters auch die finanziellen Folgen tragen. Eine Nichtanrechnung führe sonst zu einer ungerechtfertigten Besserstellung.
Drittens stellte das Jobcenter auf die Steuerfinanzierung der Leistungen ab: Ein möglicher Einschnitt durch den Schulwechsel allein reiche nicht aus, um bei steuerfinanzierten Leistungen eine Ausnahme zu rechtfertigen. Es verglich die Lage mit einem notwendigen Umzug, bei dem der bisherige Schulort ebenfalls nicht immer erhalten werden könne, und verwies darauf, dass Veränderungen zum Leben gehörten.
Unabhängig davon bezweifelte das Jobcenter auch das Argument der Familie, der Leistungsbezug werde ohnehin nur ein bis zwei Jahre dauern. Zu Beginn eines Leistungsbezugs lasse sich nie sicher vorhersagen, wie lange er tatsächlich anhalte.
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Was die Familie entgegnete
Die Klägerinnen beriefen sich auf § 11a Absatz 5 SGB II. Der Großvater habe freiwillig und ausschließlich für den weiteren Schulbesuch gezahlt. Ohne seine Hilfe wäre die Waldorfschule nicht mehr finanzierbar gewesen und die Tochter hätte wechseln müssen. Die Zahlung habe gerade nicht der allgemeinen Bestreitung des Lebensunterhalts gedient.
Der dokumentierte Verwendungszweck und die Weiterleitung an die Schule belegten die Bindung des Geldes. Ob der Großvater unmittelbar an die Schule oder über das Konto der Mutter zahlte, könne deshalb keinen Unterschied machen. Beim Schulbesuch handele es sich auch nicht um einen kurzfristig verzichtbaren privaten Luxus.
Die Familie verwies zudem darauf, dass der Großvater ohne den fortgesetzten Besuch der Waldorfschule gar nichts gezahlt hätte. Nach einem Schulwechsel hätte das Jobcenter daher Leistungen in gleicher Höhe erbringen müssen. Dem Steuerzahler sei durch die Hilfe kein Nachteil entstanden. Angesichts des voraussichtlich auf ein bis zwei Jahre begrenzten Leistungsbezugs sei der schulische und soziale Einschnitt unverhältnismäßig.
Warum das LSG die SGB-II-Kürzung verwarf
Am 20. April 2026 entschied das Sächsische Landessozialgericht – und wies die Berufung des Jobcenters zurück. Der Ausgangspunkt der Begründung ist unspektakulär: Geldzuflüsse gelten laut § 11 SGB II grundsätzlich als Einkommen. Eine Ausnahme macht § 11a Absatz 5 Nummer 1 SGB II für freiwillige Zuwendungen, deren Anrechnung grob unbillig wäre. Genau darauf stützte sich das LSG. Der Großvater war nach den Feststellungen weder vertraglich noch gesetzlich noch sittlich zur Zahlung verpflichtet. Allein die allgemeine Erwartung, ein Großvater werde seine Enkelin unterstützen, begründet laut Gericht keine sittliche Pflicht.
Damit folgte der Senat einer Linie, die das Bundessozialgericht bereits 2022 vorgegeben hatte (Urteil vom 13. Juli 2022, B 7/14 AS 75/20 R): Freiwilligkeit ist das entscheidende Merkmal einer Zuwendung. Eine sittliche Pflicht entsteht erst, wenn besondere Umstände in der konkreten Beziehung eine Unterstützung praktisch erzwingen.
Dass der Großvater das Geld auf das Girokonto der Mutter überwies, statt es direkt an die Schule zu zahlen, änderte daran nichts. Dass sich Geld auf einem Konto mit anderem Geld vermischt, liegt in der Natur der Sache – eine Regel, die eine solche Zuwendung dadurch nachträglich wieder zu anrechenbarem Einkommen macht, gibt es nicht.
Leistungsempfänger müssen grundsätzlich alle verfügbaren Einnahmen für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Die Ausnahme greift aber genau dann, wenn die Anrechnung einen nachweisbaren Zweck vereiteln würde. Der Großvater kennzeichnete jede Überweisung als Schulgeld und zahlte nur, damit seine Enkelin an der Waldorfschule bleiben konnte. Eine Anrechnung hätte diesen Zweck vereitelt – und dabei kommt es nach dem Gesetzeszweck nicht einmal auf die Höhe der Zuwendung an.
Die vom Jobcenter angeführte Aufwendungsersparnis und das Argument, eine private Entscheidung müsse folgenlos bleiben, fanden dagegen keine Stütze im Gesetz. Auch der Vergleich mit einem Umzug überzeugte das Gericht nicht: Nach § 22 SGB II kann ein drohender Schulwechsel sogar dazu führen, dass ein vom Jobcenter verlangter Umzug zur Senkung der Unterkunftskosten im Einzelfall unzumutbar wird, wie der Senat unter Verweis auf zwei ältere BSG-Entscheidungen (B 4 AS 30/08 R und B 14 AS 13/12 R) ausführte. Entscheidend sei nicht ein allgemeiner Verweis auf Steuerfinanzierung, sondern die konkrete Lage der Betroffenen.
Besonderes Gewicht gab das LSG einem bislang kaum beachteten Umstand: Die 16-Jährige stand im zehnten Schuljahr kurz vor dem Realschulabschluss. Ein erzwungener Schulwechsel hätte ihre Bildungschancen und späteren Berufsperspektiven gefährden können. Unter diesen Umständen wäre die Anrechnung besonders grob unbillig gewesen.
Die offene Rückforderung von 601 Euro
Das Urteil klärt nur, ob die 129 Euro vom Großvater als Einkommen zählen, nicht die 601,40 Euro Rückforderung, die das Jobcenter mit gesondertem Bescheid verlangt hatte. Diese Summe ist keine einfache Wiederholung der 774 Euro: Sie ergibt sich aus einer saldierten Abrechnung über alle sechs Monate, in die neben der Schulgeld-Anrechnung auch andere Änderungen zwischen vorläufiger und endgültiger Bewilligung eingeflossen sind. Dagegen läuft ein eigenes Widerspruchsverfahren, das weiterhin ruht.
Was das Urteil für Bürgergeld- und Grundsicherungsfälle bedeutet
Das Urteil verpflichtet Jobcenter nicht dazu, das Schulgeld einer Privatschule zu übernehmen. Es sagt auch nicht, dass jede Geldzahlung von Angehörigen anrechnungsfrei bleibt. Entschieden wurde ein besonderer Einzelfall, in dem ein Angehöriger freiwillig, nachweisbar zweckgebunden und ohne rechtliche oder sittliche Pflicht zahlte. Hinzu kam der drohende Schulwechsel unmittelbar vor dem Realschulabschluss. Die maßgebliche Ausnahme in § 11a Absatz 5 SGB II gilt auch nach der Umbenennung der Geldleistung in Grundsicherungsgeld weiter.
Für vergleichbare Fälle ist deshalb entscheidend, den Zweck und die tatsächliche Verwendung lückenlos zu dokumentieren. Aussagekräftig sind ein eindeutiger Überweisungszweck, eine Erklärung des Unterstützers, die Kostenaufstellung der Schule und der Nachweis der Weiterleitung. Wird eine solche Zuwendung dennoch als Einkommen berücksichtigt, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.