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Jobcenter kürzt Bürgergeld um 519 Euro – wegen eines falschen Verwendungszwecks

Eine Überweisung des früheren Arbeitgebers brachte einem Mann 519,09 Euro weniger Bürgergeld. Im Verwendungszweck standen die Worte „Restzahlung Lohn September 2024“, weshalb das Jobcenter die 867,09 Euro als Einkommen anrechnete. Bei näherem Blick passte diese Einordnung jedoch nicht eindeutig zur Lohnabrechnung und einer früheren Teilzahlung. Das Sozialgericht musste deshalb klären, ob im Oktober tatsächlich Arbeitslohn oder eine anrechnungsfreie Prämie geflossen war.

Zwei Überweisungen passten genau zur Abrechnung

Der Mann arbeitete seit März 2024 bei einem Unternehmen in Hann. Münden. Sein Arbeitsvertrag sah ein Monatsgehalt von 3.200 Euro vor, das jeweils zum Monatsende ausgezahlt werden sollte. Tatsächlich kam der Lohn zuvor jedoch stets erst im Folgemonat.

Nachdem ihm zum 20. September 2024 gekündigt worden war, drängte er auf eine frühere Zahlung. Der Arbeitgeber überwies am 30. September einen Abschlag von 1.500 Euro. Einen Tag später beantragte der ehemalige Beschäftigte Bürgergeld.

1.310 Euro mehr Bürgergeld: Jobcenter darf verbrauchte Nachzahlung nicht anrechnen

Am 24. Oktober folgte eine zweite Überweisung über 867,09 Euro. Auf dem Kontoauszug erschien sie als „Restzahlung Lohn September 2024“. Der Betrag ließ sich zunächst auch mit der Lohnabrechnung in Verbindung bringen, denn diese wies für September einen Nettolohn von 1.367,09 Euro und zusätzlich eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro aus.

Zusammen ergaben beide Positionen 2.367,09 Euro. Zog man davon die bereits gezahlten 1.500 Euro ab, blieben exakt 867,09 Euro übrig. Die Rechnung ging damit auf. Sie beantwortete aber noch nicht, welcher Teil des Lohns und welcher Teil der Prämie in den beiden Überweisungen enthalten war.

Das Jobcenter ordnete die Beträge anders zu

Für das Jobcenter lag der normale Arbeitslohn zumindest teilweise in der Oktoberzahlung. Die Behörde ging davon aus, dass bereits der Abschlag aus dem September einen Teil der Inflationsausgleichsprämie enthalten hatte. Folglich musste es sich bei den später überwiesenen 867,09 Euro nach ihrer Auffassung zumindest teilweise um restliches Gehalt handeln.

Zunächst lehnte das Jobcenter Bürgergeld für Oktober vollständig ab. Nach einem Hinweis des Mannes änderte es den Bescheid und bewilligte ihm 255,63 Euro. Dabei blieb es jedoch bei seiner Einordnung der Überweisung und berücksichtigte 519,09 Euro als anrechenbares Einkommen. Ohne diesen Abzug betrug der anerkannte Monatsbedarf 774,72 Euro.

Der Betroffene stellte die Verteilung genau umgekehrt dar. Seiner Schilderung zufolge war der Nettolohn von 1.367,09 Euro bereits vollständig in den 1.500 Euro vom September enthalten. Hinzu kamen dort 132,91 Euro aus der Prämie. Die im Oktober gezahlten 867,09 Euro bildeten demnach ausschließlich deren noch offenen Rest.

Steuerberater und Arbeitgeber lösten den Widerspruch

Um seine Darstellung zu belegen, reichte der Mann zunächst eine Erklärung des Steuerberaters seines früheren Arbeitgebers ein. Darin wurde bestätigt, dass die Septemberzahlung den Lohn abdeckte und im Oktober nur noch der verbleibende Teil der Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt worden war. Später bestätigte auch der Arbeitgeber diese Zuordnung schriftlich.

Das Jobcenter hielt die Aussagen für wenig überzeugend, weil beide Schreiben nahezu gleich formuliert waren. Daraus ließ sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht ableiten, dass die Angaben falsch waren. Ebenso wenig war ein Grund erkennbar, weshalb Arbeitgeber und Steuerberater bewusst eine unzutreffende Erklärung abgeben sollten.

Das Sozialgericht Hildesheim entschied am 8. Januar 2026, dass es sich bei den 867,09 Euro um den Rest der Inflationsausgleichsprämie gehandelt hatte (Az. S 24 AS 119/25). Das Jobcenter durfte den Betrag daher nicht als Arbeitslohn behandeln und musste weitere 519,09 Euro für Oktober 2024 bewilligen.

Darum ging es um 519,09 Euro

Nach § 11 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie auf dem Konto eingehen. Dass die 867,09 Euro im Oktober zugeflossen waren, stand deshalb nicht zur Diskussion. Zuvor musste aber geklärt werden, um welche Art von Zahlung es sich handelte.

Normaler Arbeitslohn hätte den Bürgergeldanspruch nach Abzug der geltenden Freibeträge gemindert. Für die Inflationsausgleichsprämie galt dagegen eine ausdrückliche Ausnahme. Steuerfrei gewährte Arbeitgeberleistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wurden nach der damaligen Bürgergeld-Verordnung nicht als Einkommen angerechnet.

Arbeitgeber konnten diese Prämie vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 Euro steuerfrei auszahlen. Auch mehrere Teilzahlungen waren zulässig, wie das Bundesfinanzministerium erläutert.

Nachdem das Gericht die Oktoberzahlung vollständig der Prämie zugeordnet hatte, blieb in diesem Monat kein anrechenbares Einkommen mehr übrig. Statt der bereits gezahlten 255,63 Euro standen dem Mann die vollen 774,72 Euro zu. Daraus ergab sich die Nachzahlung von 519,09 Euro.

Der Buchungstext entscheidet nicht allein

Die Inflationsausgleichsprämie konnte nur bis Ende 2024 gezahlt werden. Das Urteil ist daher vor allem für Streitigkeiten aus dem damaligen Zeitraum von Bedeutung. Die Frage, welchen Beweiswert ein Verwendungszweck hat, kann sich bei anderen Zahlungen allerdings weiterhin stellen.

Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung auf dem Kontoauszug macht Geld nicht automatisch anrechnungsfrei. Umgekehrt genügt der Buchungstext allein aber auch nicht, wenn die übrigen Unterlagen eine andere Zuordnung nahelegen. Im Hildesheimer Verfahren ließen sich die 867,09 Euro erst anhand der Abrechnung, beider Überweisungen sowie der Erklärungen von Steuerberater und Arbeitgeber zuverlässig einordnen.