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Partner schweigt zu Bareinzahlungen – Frau bekommt deshalb kein Bürgergeld

Wer mit einem Partner in einer Wohnung lebt und Bürgergeld beantragt, kann nicht einfach auf die eigenen, sauber getrennten Finanzen verweisen. Das musste eine Frau aus Schleswig-Holstein vor dem Landessozialgericht (LSG) erfahren: Weil ihr Partner sich weigerte, die Herkunft mehrerer Tausend Euro an Bareinzahlungen auf seinem Konto zu erklären, ging sie im Eilverfahren leer aus – obwohl sie selbst alle geforderten Unterlagen vorgelegt hatte.

Der Fall

Die Frau lebt seit Februar 2023 gemeinsam mit ihrem Partner in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Im November 2025 stellte sie beim zuständigen Jobcenter einen Bürgergeld-Antrag. Weil zunächst Unterlagen zu ihrem Partner fehlten, versagte das Jobcenter die Leistung erst einmal ganz. Nach einem Widerspruch reichte der Partner von sich aus umfangreiche Unterlagen nach: Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge mehrerer Monate, Fahrzeugdaten, einen Krankenversicherungsnachweis. Bei der Prüfung der Kontoauszüge stieß das Jobcenter jedoch auf ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen – umgerechnet knapp 11.900 Euro innerhalb von nur drei Monaten, bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Partners von rund 1.300 Euro.

Auf Nachfrage zur Herkunft dieses Geldes reagierte der Partner jedoch nicht mit einer Erklärung, sondern mit vollständiger Verweigerung: Er sei nicht auskunftspflichtig, verlangte die Löschung bereits erhobener Daten und lehnte jede weitere Mitwirkung endgültig ab. Das Jobcenter hob die erste Ablehnung daraufhin zwar wieder auf, forderte aber nun den Partner selbst förmlich und direkt zur Auskunft auf – wieder ohne Erfolg. Es lehnte den Antrag schließlich mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit endgültig ab.

Im gerichtlichen Eilverfahren beantragte sie ausdrücklich, ihr Bürgergeld zu gewähren, ohne dass Einkommen und Vermögen ihres Partners überhaupt angerechnet werden – sie bestritt also von vornherein, mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Damit ging es von Anfang an nicht nur um die Höhe des Anspruchs, sondern um die grundsätzliche Frage, ob ihr Partner rechtlich überhaupt „mitzählt“. Das Sozialgericht Lübeck verneinte das im Eilverfahren (Az. S 40 AS 73/26 ER). Auf ihre Beschwerde hin bestätigte auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein die Ablehnung (Az. L 3 AS 91/26 B ER).

Grundsicherung: Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft

Warum das Einkommen des Partners überhaupt zählt

Grundlage ist das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft. Leben zwei Partner zusammen, werden ihre Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld gemeinsam betrachtet – unabhängig davon, wer den Antrag stellt. Das Gesetz vermutet dabei nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II bereits ab einem Jahr Zusammenleben, dass die Partner füreinander einstehen. Diese Vermutung lässt sich widerlegen, allerdings steigen die Anforderungen daran mit der Dauer des Zusammenlebens – und nach über drei Jahren waren sie entsprechend hoch.

Getrennte Konten beweisen nichts

Die Frau berief sich darauf, dass beide Partner getrennte Konten führten, keine gegenseitigen Vollmachten besaßen und sämtliche Kosten strikt hälftig teilten. Dem folgte das Gericht nicht. Eine hälftige Kostenteilung sei auch unter Ehepaaren und gefestigten Partnerschaften der Regelfall und sage nichts darüber aus, ob tatsächlich getrennt gewirtschaftet werde (so schon LSG Schleswig-Holstein, Az. L 3 AS 87/25 B ER). Entscheidend sei vielmehr, ob der Haushalt aufgrund gemeinsamer Absprache geführt werde und auf Dauer angelegt sei – wofür im vorliegenden Fall schon sprach, dass die Frau ihren Mietanteil über das Konto des Partners abwickelte, der als Einziger Vertragspartner von Vermieter und Stromanbieter war. Auch dass der Partner ankündigte, im Fall einer Leistungsversagung anwaltliche Hilfe für die Frau in Anspruch zu nehmen, wertete das Gericht als Indiz für einen wechselseitigen Einstandswillen: Wer bereit ist, eigenes Geld für den Rechtsschutz des Partners einzusetzen, zeigt damit gerade kein rein wohngemeinschaftliches Nebeneinander.

Die Bareinzahlungen als Knackpunkt

Eigentlich hatte der Partner weit mehr mitgewirkt, als er musste – bis auf einen Punkt: die Herkunft der Bareinzahlungen. Die Frau erklärte, dabei habe es sich um Darlehen von Freunden und Bekannten gehandelt, mit denen der Partner eigene Schulden getilgt habe. Echte Darlehen zählen tatsächlich nicht als Einkommen. Nur reicht dafür die bloße Behauptung nicht aus: Wer hat das Geld gegeben, wann soll es zurückgezahlt werden, welche Konditionen wurden vereinbart? Weil der Partner dazu jede Auskunft verweigerte, blieben diese Fragen offen – und mit ihnen die Frage, ob überhaupt Hilfebedürftigkeit vorlag.

Bürgergeld plötzlich gestrichen – Jobcenter wertet Einzahlungen als Einkommen

Auskunft ja, Belege nein – Totalverweigerung schadet trotzdem

Rechtlich interessant ist eine Feinheit, die im Verfahren eine Rolle spielte: Ein Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, muss nach § 60 Abs. 4 SGB II zwar inhaltlich Auskunft über seine Einkünfte geben – zur Vorlage von Belegen wie Kontoauszügen war er nach der bis Ende Juni 2026 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Az. B 14 AS 87/09 R) aber nicht verpflichtet. Dass der Partner freiwillig Kontoauszüge vorgelegt hatte, begründete keine Pflicht, dies auch weiterhin zu tun. Zum Verhängnis wurde ihm deshalb nicht die verweigerte Beleg-, sondern die verweigerte inhaltliche Auskunft: Er hatte kategorisch erklärt, überhaupt nicht auskunftspflichtig zu sein, und damit auch das ihm gesetzlich zumutbare Minimum verweigert.

Das Jobcenter darf nicht vorschnell ablehnen

Ein Freibrief für Jobcenter ist der Beschluss trotzdem nicht. Bevor eine Behörde einen Antrag wegen fehlender Angaben zum Partner ablehnt, muss sie den Partner selbst förmlich zur Auskunft auffordern (BSG, Az. B 7 AS 24/22 R) und prüfen, ob sich offene Fragen anders klären lassen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind und der Partner endgültig verweigert, darf nach Aktenlage entschieden werden. Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter diesen Weg eingehalten – der Partner blieb trotz mehrfacher Aufforderung bei seiner Verweigerung, sodass für das Gericht weitere Versuche aussichtslos erschienen.

Neue Rechtslage seit Juli 2026

Der Beschluss stammt vom 30. April 2026 und damit noch aus der Zeit vor der jüngsten Bürgergeld-Reform. Seit dem 1. Juli 2026 dürfen Jobcenter von Partnern, deren Angaben zur Aufklärung nicht ausreichen, ausdrücklich auch die passenden Nachweise verlangen – bei ungeklärten Bareinzahlungen also etwa Kontoauszüge, Darlehensverträge oder Angaben zu den Geldgebern. Die im Fall noch offene Streitfrage, ob eine Belegvorlagepflicht besteht, dürfte sich damit für künftige Verfahren erledigt haben.

Für Paare in einer Bedarfsgemeinschaft bleibt die Kernaussage aber bestehen: Der eigene Bürgergeld-Anspruch hängt nicht nur von der eigenen Mitwirkung ab. Verweigert der Partner Auskunft zu auffälligen Einnahmen, kann das den Anspruch beider zu Fall bringen – auch bei getrennten Konten und selbst dann, wenn kein rechtlicher Einfluss auf den Partner besteht.