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Wer lange Bürgergeld bezieht, kommt jetzt leichter an einen geförderten Job

Für Arbeitgeber ist die Einstellung von Menschen mit langem Bürgergeld-Bezug seit dem 1. Juli 2026 deutlich attraktiver. Statt zwei Jahren nachgewiesener Arbeitslosigkeit reichen für die Förderung nun 21 Leistungsmonate innerhalb der vergangenen zwei Jahre, sodass deutlich mehr Bewerber infrage kommen. Bewilligt das Jobcenter den Zuschuss, übernimmt es im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent der Lohnkosten. Die Reform öffnet damit mehr Langzeitbeziehenden den Weg in einen regulären Job – und macht die Einstellung für Betriebe günstiger.

Leistungsbezug ersetzt zwei Jahre Arbeitslosigkeit

Bis Ende Juni setzte die Förderung nach § 16e SGB II voraus, dass ein Bewerber seit mindestens zwei Jahren arbeitslos war. Wer wegen Kinderbetreuung, eines Integrationskurses oder anderer Unterbrechungen nicht durchgehend als arbeitslos galt, konnte trotz eines langen Bürgergeld-Bezugs aus dem Förderkreis fallen.

Jetzt zählt der Leistungsbezug. Förderfähig sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten insgesamt mindestens 21 Monate Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld erhalten haben. Die Monate müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Genau darin liegt der zentrale Hebel der Reform: Ein langer Leistungsbezug lässt sich nun auch dann berücksichtigen, wenn der Arbeitslosenstatus zwischenzeitlich unterbrochen war.

Die Bundesagentur für Arbeit soll bei der Stellenakquise besonders Alleinerziehende, Mütter nach einer längeren Familienphase, Menschen ohne Berufsabschluss und Leistungsberechtigte mit Migrationshintergrund berücksichtigen. Teilzeit ist ausdrücklich möglich. Die internen Vorgaben nennen zudem eine schrittweise Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit.

Ein Minijob verhindert die Förderung nicht automatisch

21 Monate Leistungsbezug allein reichen für eine Bewilligung nicht aus. Der Betroffene darf innerhalb des betrachteten Zweijahreszeitraums nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig, geringfügig oder selbstständig gearbeitet haben. Andere Vermittlungsbemühungen des Jobcenters müssen außerdem ohne dauerhafte Eingliederung geblieben sein.

Eine feste Grenze, bis zu der ein Minijob oder eine kurze Beschäftigung unschädlich bleibt, nennt die Bundesagentur nicht. Das Jobcenter bewertet Dauer, Häufigkeit, Arbeitszeit, Anforderungsniveau und Zeitpunkt der Tätigkeiten. Ein Minijob schließt die Förderung deshalb nicht automatisch aus.

Auch bei erfüllten Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch. § 16e SGB II ist eine Ermessensleistung. Das Jobcenter muss seine Entscheidung jedoch in eine schlüssige Integrationsstrategie einordnen und nachvollziehbar begründen.

Bürgergeld & Minijob – So viel bleibt nach Anrechnung

45.000 Euro Zuschuss bei 2.500 Euro Bruttolohn

Der Arbeitgeber muss eine nicht nur geringfügige Beschäftigung für mindestens zwei Jahre anbieten. Der Beschäftigte erhält den vereinbarten Lohn in voller Höhe. Der Zuschuss mindert nicht das Arbeitsentgelt, sondern erstattet dem Arbeitgeber einen Teil der berücksichtigungsfähigen Kosten.

Eine Modellrechnung zeigt, wie stark die Förderung die Kalkulation verändert. Bei einem gleichbleibenden Bruttolohn von 2.500 Euro berücksichtigt das Jobcenter zusätzlich den von der Bundesagentur für 2026 festgelegten pauschalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von 20 Prozent. Die Förderbasis beträgt damit 3.000 Euro monatlich. Daraus ergeben sich im ersten Jahr 2.250 Euro Zuschuss pro Monat, insgesamt 27.000 Euro. Im zweiten Jahr sind es monatlich 1.500 Euro und damit weitere 18.000 Euro. Über die gesamte Laufzeit erhält der Betrieb 45.000 Euro.

Im Durchschnitt der beiden Jahre übernimmt das Jobcenter damit 62,5 Prozent der Förderbasis. Völlig risikofrei ist die Einstellung nicht: Der Arbeitgeber trägt 27.000 Euro dieser Kosten selbst, hinzu kommen nicht berücksichtigte Aufwendungen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören beispielsweise nicht zur Förderbasis. Ein Zuschuss von 45.000 Euro nimmt dem Betrieb dennoch einen erheblichen Teil des finanziellen Einstellungsrisikos.

Zum Paket gehört außerdem ein beschäftigungsbegleitendes Coaching. In den ersten sechs Monaten muss der Arbeitgeber den Beschäftigten dafür in angemessenem Umfang unter Fortzahlung des Lohns freistellen. Erforderliche Weiterbildungen oder Sprachförderung können hinzukommen und die Einarbeitung zusätzlich erleichtern.

Neue Förderjobs bauen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf

Für Beschäftigungen, die nach dem 30. Juni 2026 beginnen, werden nun auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Bei einer planmäßig zweijährigen Beschäftigung ist die zwölfmonatige Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I erfüllt. Endet das Arbeitsverhältnis ohne Anschlussjob, steht damit zunächst eine Versicherungsleistung zur Verfügung, bevor erneut Grundsicherungsgeld nötig wird.

Für bereits am 30. Juni 2026 laufende Förderfälle gilt eine Übergangsregel. Sie bleiben bis zum Ende ihrer Förderung von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen und erwerben aus diesem Arbeitsverhältnis keinen ALG-I-Anspruch.

Dass die Förderung mehr als eine kurze Zwischenstation sein kann, zeigt eine Auswertung der Bundesagentur für Arbeit. Im gleitenden Jahreswert bis Juni 2024 waren gut 60 Prozent von 4.700 ehemaligen Teilnehmern sechs Monate nach dem Förderende sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Statistik umfasst regulär und vorzeitig beendete Förderungen. Ob die Beschäftigung beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber bestand, lässt sich daraus nicht erkennen.

Mit dem Bürgergeld eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überbrücken

Arbeitsvertrag erst nach der Förderentscheidung

Der Ablauf ist streng: Zuerst stellt der Arbeitgeber beim Jobcenter den Förderantrag. Zum Zeitpunkt des Antrags und der Förderentscheidung darf der Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben sein. Erst nach der positiven Entscheidung wird der Vertrag geschlossen, vom Jobcenter geprüft und die Förderung vor Arbeitsbeginn endgültig bewilligt.

Leistungsempfänger können die „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e SGB II“ bei einem interessierten Arbeitgeber und frühzeitig im Jobcenter ansprechen. Wer die erforderlichen 21 Leistungsmonate nicht erreicht, kommt für andere Hilfen infrage. Dazu zählen ein Eingliederungszuschuss für den Arbeitgeber oder das Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Beschäftigung.