Zwei Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt fehlen in der Berechnung – und aus 150 werden 148. Für einen Arbeitslosen sinkt der tägliche Leistungssatz dadurch von 63,13 auf 36,34 Euro. Über 720 Anspruchstage beträgt die Differenz 19.288,80 Euro. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält die Berechnung trotzdem für zulässig, nun prüft das Bundessozialgericht den Fall.
Zwei Tage entscheiden über die 150-Tage-Grenze
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem beitragspflichtigen Verdienst in den abgerechneten Entgeltzeiträumen. Reichen die Entgelttage innerhalb des regulären Bemessungsrahmens nicht aus, wird der Rahmen auf zwei Jahre erweitert. Bleiben auch dann weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt übrig, berechnet die Bundesagentur für Arbeit die Leistung nicht mehr nach dem tatsächlichen Verdienst. An dessen Stelle tritt ein pauschales Entgelt, das von der beruflichen Qualifikationsgruppe abhängt.
Genau an dieser Schwelle scheiterte der Kläger. Sein letztes Versicherungspflichtverhältnis vor dem Arbeitslosengeld endete wegen des Bezugs von Krankengeld am 29. Mai 2022. Der auf zwei Jahre erweiterte Bemessungsrahmen begann deshalb am 30. Mai 2020. Vom bereits vollständig abgerechneten Monat Mai 2020 lagen damit nur der 30. und 31. Mai innerhalb des Rahmens.
Die Bundesagentur ließ trotzdem den gesamten Abrechnungsmonat außen vor. Nach der bisherigen Rechtsprechung zählen nur Entgeltabrechnungszeiträume, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen. Damit kamen lediglich 148 Entgelttage zusammen. Hätten die beiden Tage aus dem Mai 2020 gezählt, wäre die gesetzliche Schwelle von 150 Tagen exakt erreicht gewesen.
Mit dem Bürgergeld eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überbrücken
Die Rechnung: 803,70 Euro weniger im vollen Monat
Die finanziellen Folgen lassen sich ungewöhnlich genau beziffern. Bei Einbeziehung der beiden Tage hätte die Bundesagentur ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,72 Euro zugrunde gelegt. Daraus ergab sich nach ihrer Berechnung ein täglicher Leistungssatz von 63,13 Euro. Tatsächlich bewilligt wurden nach der fiktiven Bemessung in Qualifikationsgruppe 3 nur 36,34 Euro täglich.
| Berechnung | Nach tatsächlichem Entgelt | Fiktive Bemessung |
|---|---|---|
| Täglicher Leistungssatz | 63,13 € | 36,34 € |
| Voller Leistungsmonat mit 30 Tagen | 1.893,90 € | 1.090,20 € |
| Differenz je vollem Monat | – 803,70 € | |
| Differenz über 720 Anspruchstage | – 19.288,80 € |
Die Differenz von 26,79 Euro pro Tag ist keine redaktionelle Modellrechnung. Sie beruht auf den Zahlen, die die Bundesagentur im Gerichtsverfahren für beide Berechnungsvarianten mitgeteilt hat. Über die bewilligte Anspruchsdauer von 720 Tagen fällt die Leistung dadurch insgesamt um 19.288,80 Euro niedriger aus.
Landessozialgericht akzeptiert die Härte – das BSG prüft weiter
Das Sozialgericht Dortmund hatte die beiden Tage noch berücksichtigt und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld zugesprochen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob dieses Urteil jedoch am 19. Februar 2026 auf. Nach seiner Entscheidung (Az. L 9 AL 44/25) bleibt der Teilabrechnungszeitraum ausgeschlossen, obwohl allein dadurch die fiktive und deutlich niedrigere Bemessung ausgelöst wird.
Das Gericht stützt sich auf die einfache Handhabung in einer Massenverwaltung. Die Bundesagentur soll nicht einzelne Tage aus Abrechnungsmonaten herauslösen müssen. Gleichzeitig bezeichnet das LSG die finanzielle Belastung als erheblich und erkennt an, dass der beitragsfinanzierte Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Eigentumsschutz des Grundgesetzes erfasst wird.
Damit ist der Streit nicht beendet. Das Bundessozialgericht führt die Revision unter dem Aktenzeichen B 11 AL 5/26 R. Es muss klären, ob eine niedrigere fiktive Bemessung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die 150-Tage-Grenze nur wegen eines nicht berücksichtigten Teilabrechnungszeitraums verfehlt wird.
Welche Arbeitslosengeld-Bescheide betroffen sein können
Der Fall betrifft keine fiktive Bemessung nach jeder längeren Unterbrechung. Entscheidend ist eine enge Konstellation: Im erweiterten Zweijahresrahmen fehlen nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze, am Rand des Zeitraums bleibt ein bereits abgerechneter Teilmonat unberücksichtigt und der tatsächliche frühere Verdienst würde zu einem höheren Arbeitslosengeld führen.
Im Bescheid ist die Weiche an Formulierungen wie „fiktive Bemessung“ oder „Qualifikationsgruppe“ zu erkennen. Dann lohnt der Abgleich mit den Entgeltabrechnungen am Anfang und Ende des zweijährigen Bemessungsrahmens. Ein vollständig gestrichener Monat kann mehr als die zwei Tage enthalten, die am Ende über die Berechnungsart entscheiden.
Dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes ohnehin kein Randproblem ist, zeigte bereits die interne Revision zur Berechnung des Arbeitslosengeldes: Bei 22 Prozent der für 2024 geprüften Bemessungsentgelte wurden Fehler festgestellt. Im jetzt anhängigen Verfahren geht es allerdings nicht um einen Rechenfehler, sondern um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen und gerichtlichen Berechnungslogik.
Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt die bisherige Praxis bestehen. Für den Kläger hängt an zwei bezahlten Tagen ein Betrag von 19.288,80 Euro – und für weitere Betroffene die Frage, ob ein angeschnittener Abrechnungsmonat ihren gesamten Leistungssatz drücken darf.