Monat für Monat arbeiten, bis zu 603 Euro verdienen und zusehen, wie das Jobcenter einen großen Teil davon auf das Bürgergeld anrechnet: Da kann ein Minijob schnell wie ein schlechtes Geschäft wirken. Wer ihn deshalb kündigt und darauf setzt, dass die Behörde den fehlenden Lohn ersetzt, kann am Ende doppelt draufzahlen: Mit dem Job fällt auch das anrechnungsfreie Einkommen weg, und seit Juli 2026 droht zusätzlich eine Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs. So können bei einem Alleinstehenden im ungünstigsten Fall 377,80 Euro im Monat fehlen – allerdings führt nicht jede Eigenkündigung automatisch zu einer Sanktion.
Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 übrigens offiziell Grundsicherungsgeld. Bei dem neuen Namen blieb es allerdings nicht: Die Reform hat auch die Folgen von Pflichtverletzungen verschärft.
603-Euro-Minijob: Jobcenter rechnet bis zu 394,10 Euro an
Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro rechnet das Jobcenter 394,10 Euro auf das Bürgergeld an – knapp zwei Drittel des Lohns. Übrig bleiben nur 208,90 Euro (Erwerbstätigenfreibetrag), um die sich das verfügbare Einkommen tatsächlich erhöht. Bei geringerem Zuverdienst fällt der Freibetrag niedriger aus. Wie viel im eigenen Fall anrechnungsfrei bleibt, zeigt der Minijob-Freibetragsrechner.
Dass fast zwei Drittel des Lohns auf das Bürgergeld angerechnet werden, sorgt verständlicherweise für Unmut. Eine Kündigung löst dieses Problem jedoch nicht: Das Jobcenter gleicht den Wegfall des Einkommens zwar aus, ersetzt damit aber nur den Teil des Lohns, der ohnehin schon angerechnet wurde. Unter dem Strich fehlen damit jeden Monat die 208,90 Euro, um die der Minijob das Einkommen bislang erhöht hat.
Bürgergeld-Vorteil mit Minijob: Wie das Jobcenter die Rente finanziert
Wenn der Minijob für mehr Bürgergeld gekündigt wird
Das gilt unabhängig vom Kündigungsgrund. Richtig teuer wird es aber, wenn die Kündigung gezielt dazu dienen soll, den Anspruch gegenüber dem Jobcenter zu erhöhen: Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen in dieser Absicht vermindert, verletzt nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II seine Pflichten. Genau diesen Fall nennt die Bundesagentur für Arbeit in ihren Fachlichen Weisungen als Beispiel: die Aufgabe einer Beschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden, weil der Hinzuverdienst nach Anrechnung nicht mehr lohnend erscheint.
Die Hürde dafür liegt vergleichsweise hoch. Es genügt nicht, dass die Kündigung unüberlegt war oder höhere Leistungen anschließend als Nebenfolge entstehen. Der Minijob muss gerade deshalb aufgegeben worden sein, weil der Beschäftigte künftig mehr Bürgergeld erhalten wollte. Selbst grobe Fahrlässigkeit oder verantwortungsloses Verhalten reichen für diesen Tatbestand nicht aus.
Das Jobcenter darf die notwendige Absicht deshalb nicht allein aus der Eigenkündigung ableiten, sondern muss die Hintergründe ermitteln. Eine vorherige Warnung braucht es dagegen nicht – anders als bei anderen Pflichtverletzungen verlangt das Gesetz hier keine Rechtsfolgenbelehrung.
Ein nachvollziehbarer Kündigungsgrund schützt vor der Kürzung
Niemand muss an einer Beschäftigung festhalten, die aus gesundheitlichen, familiären oder arbeitsrechtlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Eine weggefallene Kinderbetreuung, erhebliche Lohnrückstände oder schwerwiegende Verstöße des Arbeitgebers können eine Eigenkündigung ebenso rechtfertigen wie gesundheitliche Einschränkungen.
Bloße Unzufriedenheit mit der Tätigkeit oder das Gefühl, der Verdienst stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, genügen dagegen nicht. Lässt sich das Problem auf zumutbare Weise lösen, muss der Beschäftigte diesen Weg zunächst versuchen. Wer wegen ungünstiger Arbeitszeiten kündigen möchte, sollte daher vorher mit dem Arbeitgeber über eine Anpassung sprechen. Bei gesundheitlichen Gründen, fehlender Betreuung oder ausstehendem Lohn kommt es vor allem auf belastbare Nachweise an.
Wird der Minijob vom Arbeitgeber beendet, ist das noch kein Beleg für eine Pflichtverletzung. Etwas anderes gilt, wenn der Beschäftigte seine Entlassung gezielt herbeiführt, um anschließend mehr Bürgergeld zu bekommen. Auch hier reicht der Arbeitsplatzverlust allein jedoch nicht aus, um eine solche Absicht zu unterstellen.
Die gleiche Abgrenzung gilt bei einer Reduzierung der Arbeitszeit. Wer seinen Verdienst gezielt bis auf den Grundfreibetrag von 100 Euro senkt, damit das Jobcenter nichts mehr auf das Bürgergeld anrechnet, riskiert ebenfalls eine Kürzung um 30 Prozent. Kürzt dagegen der Arbeitgeber die Stunden oder bestehen nachvollziehbare Gründe für die Änderung, fehlt es an der erforderlichen Absicht.
So teuer kann die Kündigung am Ende werden
Stellt das Jobcenter die Pflichtverletzung fest und liegt weder ein wichtiger Grund noch eine außergewöhnliche Härte im Einzelfall vor, mindert sich der Regelbedarf um 30 Prozent. Bei einem Alleinstehenden sind das 168,90 Euro im Monat.
Zusammen mit dem verlorenen Freibetrag fehlen damit monatlich 377,80 Euro gegenüber der vorherigen Situation. Läuft die Kürzung über den vollen Zeitraum von drei Monaten, summiert sich der Unterschied auf 1.133,40 Euro. Davon entfallen 506,70 Euro auf die Sanktion. Die übrigen 626,70 Euro entsprechen dem Einkommen, das der Freibetrag zuvor zusätzlich freigestellt hat und das mit dem Job wegfällt.
Die Kosten für Unterkunft (KdU) bleiben von der Minderung unberührt. Bevor das Jobcenter entscheidet, muss es den Betroffenen anhören und ihm Gelegenheit geben, die Gründe für die Kündigung oder Arbeitszeitreduzierung zu erklären. Wer seine Pflichten nachträglich erfüllt oder sich ernsthaft und glaubhaft bereit erklärt, ihnen künftig nachzukommen, kann die Kürzung vorzeitig beenden. Einen Monat dauert sie jedoch mindestens.
In Ausnahmefällen droht eine zusätzliche Rückforderung
Mit der Leistungsminderung ist das finanzielle Risiko noch nicht vollständig beschrieben. Das Jobcenter soll zusätzlich prüfen, ob die Aufgabe der Beschäftigung einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens begründet.
Dann können Leistungen zurückgefordert werden, die durch den Wegfall des Einkommens zusätzlich notwendig geworden sind. Der Ersatzanspruch kann neben dem Regelbedarf auch Unterkunftskosten und Sozialversicherungsbeiträge umfassen, folgt aber nicht automatisch aus der festgestellten Pflichtverletzung. Dafür muss das Verhalten einen deutlich schwereren Vorwurf rechtfertigen und für die höheren Leistungen ursächlich gewesen sein. Nach den Vorgaben der Bundesagentur bleibt die Rückforderung deshalb auf besondere Ausnahmefälle beschränkt.
Wer weiterhin auf Bürgergeld angewiesen ist, sollte eine Kündigung dennoch nicht aussprechen, bevor die möglichen Folgen geklärt sind. Eine Zustimmung des Jobcenters ist arbeitsrechtlich nicht notwendig, doch eine vorherige schriftliche Mitteilung schafft Klarheit und dokumentiert den tatsächlichen Beweggrund. Ärztliche Unterlagen, Nachweise über fehlende Kinderbetreuung, ausstehenden Lohn oder Gespräche mit dem Arbeitgeber können später darüber entscheiden, wie die Behörde den Vorgang bewertet.
Ein Minijob darf aus einem nachvollziehbaren Grund gekündigt werden. Wer ihn jedoch nur deshalb aufgibt, weil ihm der Hinzuverdienst nach der Anrechnung zu gering erscheint, verliert die knapp 209 Euro zusätzliches Einkommen und riskiert darüber hinaus eine Kürzung sowie im Ausnahmefall eine Rückforderung.