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Fehlende Unterlagen kosten Bürgergeld-Bezieher über 5.000 Euro

Wer selbstständig arbeitet und Bürgergeld bezieht, muss nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sein Einkommen gegenüber dem Jobcenter nachweisen, vollständig. Wer das versäumt, riskiert mehr als eine Mahnung. Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt: Der Fehler lässt sich später kaum noch korrigieren.

Ein selbstständiger Journalist und Autor musste mehr als 5.200 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Die fehlenden Unterlagen reichte er zwar irgendwann nach. Geholfen hat ihm das nicht mehr.

Bürgergeld vorläufig bewilligt

Der Mann bezog seit Jahren Bürgergeld. Weil er als freier Journalist, Buchautor und YouTuber ein schwankendes Einkommen hatte, bewilligte ihm das Jobcenter Reutlingen die Leistungen für Dezember 2021 bis Mai 2022 nur vorläufig – rund 870 Euro monatlich. Der Haken stand von Anfang an im Bescheid: Nach Ende des Bewilligungszeitraums muss die tatsächliche Höhe des Einkommens nachgewiesen werden, damit final abgerechnet werden kann.

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Drei Aufforderungen, keine Reaktion

Am 1. Juni 2022 forderte das Jobcenter ihn auf, die sogenannte Anlage EKS einzureichen – das Standardformular, mit dem Selbstständige ihre abschließenden Einnahmen und Ausgaben erklären. Frist: 1. August 2022. Die geforderte EKS reichte er nicht ein.

Das Jobcenter hakte nach: Im August und erneut im September 2022 erinnerte es ihn, verlängerte die Frist zuletzt bis zum 11. Oktober 2022, und schrieb jedes Mal unmissverständlich dazu, was passiert, wenn nichts kommt: Der Leistungsanspruch würde auf null festgesetzt, die bereits erhaltenen Leistungen müssten komplett zurückgezahlt werden. Auch darauf reichte der Mann die EKS nicht ein. Keine Erklärung, keine Bitte um Fristverlängerung – er ließ auch diese Fristen kommentarlos verstreichen.

Die Nullfestsetzung – und ein Widerspruch gegen den falschen Bescheid

Konsequent setzte das Jobcenter am 17. Oktober 2022 den Leistungsanspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum Dezember 2021 bis Mai 2022 auf 0 Euro fest. Das Gesetz (§ 41a SGB II) sieht genau das vor, wenn Mitwirkungspflichten trotz Frist und Rechtsfolgenbelehrung verletzt werden – keine Ermessensfrage, sondern automatische Folge. Es folgte der logische nächste Schritt: Am 21. November 2022 erging ein Erstattungsbescheid über 5.257,92 Euro – die die Summe, die das Jobcenter in den sechs Monaten vorläufig ausgezahlt hat.

Erst jetzt, mit Schreiben vom 29. November 2022, wehrte sich der Mann – aber nur gegen den Erstattungsbescheid. Er behauptete zunächst sogar, den vorherigen Bescheid, die Nullfestsetzung vom Oktober, nie erhalten zu haben. Und erst in diesem Widerspruch lieferte er auch inhaltlich eine Erklärung nach: Er habe bereits am 4. Juli 2022 Kontoauszüge eingereicht – und zwar, so seine Darstellung, zusammen mit einer bereits ausgefüllten Anlage EKS. Daraus ergäben sich Einnahmen von gerade einmal 292,68 Euro, weit unter dem Freibetrag von 600 Euro.

Das Jobcenter widersprach dieser Version: Am 4. Juli seien lediglich Kontoauszüge eingegangen, keine EKS. Auffällig ist zudem, dass der Mann sich selbst widersprach – an anderer Stelle rechtfertigte er nämlich, warum er die EKS gerade nicht eingereicht habe: Die Einnahmen seien so gering und lägen so eindeutig unter dem Freibetrag, dass er „keinen Sinn darin gesehen“ habe, das Formular überhaupt vorzulegen. Später, in der Klage, rahmte er den ganzen Streit noch grundsätzlicher: Es handle sich im Kern nur um die Eskalation eines Formalienstreits über die Anlage EKS – seine Bedürftigkeit selbst habe er doch längst nachgewiesen.

Der entscheidende Fehler dabei: Gegen die Nullfestsetzung selbst – den eigentlichen Ursprungsbescheid vom 17. Oktober, aus dem die Rückforderung erst folgte – legte er zu keinem Zeitpunkt Widerspruch ein. Er kämpfte gegen die Konsequenz, nicht gegen die Ursache. Damit lief die Widerspruchsfrist für den Oktober-Bescheid ungenutzt ab, und er wurde bestandskräftig.

Inhaltlich half die Kontoauszug-Argumentation ohnehin nicht: Kontoauszüge zeigen nur Zuflüsse auf einem Konto. Sie sagen nichts darüber, ob es weitere Konten, zusätzliche Einnahmequellen oder Ausgaben gibt. Genau deshalb verlangt das Jobcenter die verbindliche, unterschriebene Erklärung per EKS-Formular – und genau die fehlte weiterhin.

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Der Umweg über den Überprüfungsantrag – und warum er scheitert

Weil der richtige Rechtsbehelf – der Widerspruch gegen die Nullfestsetzung – verpasst war, blieb nur noch ein Umweg: Am 23. Januar 2023 stellte die damalige Anwältin des Mannes einen Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) – die nachträgliche Bitte, einen bestandskräftigen Bescheid noch einmal zu prüfen und, falls er sich als falsch erweist, zurückzunehmen. Parallel reichte sie Klage gegen den Erstattungsbescheid ein.

Das Jobcenter lehnte die Überprüfung ab. In der Berufung versuchte sein neuer Prozessbevollmächtigter später noch, den Überprüfungsantrag nachträglich in einen Widerspruch umzudeuten – schließlich müsse ein Rechtsbehelf ja nicht wörtlich „Widerspruch“ heißen. Damit blitzte der Kläger jedoch ab: Das Gericht stellte klar, dass eine Rechtsanwältin, die ausdrücklich einen „Überprüfungsantrag“ formuliert, genau das gemeint hat – alles andere wäre eine Unterstellung gegen den klaren Wortlaut und die erkennbare Absicht der Erklärung. Ein Detail stützt diese Einschätzung besonders: Die damalige Anwältin hatte dem Jobcenter sogar vorgeschlagen, die Überprüfung ruhen zu lassen, bis das parallele Klageverfahren gegen den Erstattungsbescheid abgeschlossen sei. Das ergäbe bei einem fristgebundenen Widerspruch keinen Sinn – den hätte niemand freiwillig auf Eis legen wollen.

Erst im gerichtlichen Verfahren, mit Schriftsatz vom 10. März 2023, reichte der Mann schließlich die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS nach. Ergebnis: eine einzige Einnahme von 292,68 Euro im März 2022, abzüglich Betriebsausgaben von 226,60 Euro – macht einen Gewinn von 66,08 Euro für ein halbes Jahr. Zu spät. Der entscheidende Bescheid war zu diesem Zeitpunkt längst bestandskräftig.

Warum die Gerichte die Rückforderung bestätigten

Sowohl das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 10 AS 138/23) als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 12 AS 1036/25) wiesen die Klage bzw. Berufung ab. Die Begründung lässt sich auf einen Kernsatz verdichten: Im nachträglichen Überprüfungsverfahren zählt nicht, was am Ende wahr war – sondern nur, ob der Bescheid im Moment seines Erlasses auf Basis der damals vorliegenden Informationen rechtmäßig war. Und das war er: Der Mann hatte trotz drei Aufforderungen und klarer Rechtsfolgenbelehrung schlicht keine prüfbaren Unterlagen geliefert.

Dass sein tatsächlicher Gewinn am Ende bei mageren 66 Euro lag, änderte daran nichts mehr. Wenig überzeugend fand das Gericht zudem ein weiteres Argument des Klägers: Die Anlage EKS habe ihn schlicht überfordert. Das ließen die Richter nicht gelten – das Formular sei auch für Menschen ohne Schulabschluss oder Deutschkenntnisse zumutbar, für einen Buchautor mit eigenem YouTube-Kanal erst recht.

Damit liegt die eigentliche Pointe des Falls nicht in der Höhe seines Einkommens. Seine später eingereichten Unterlagen deuteten jedenfalls nicht auf ein Einkommen hin, das den Leistungsanspruch entfallen ließ. Ob das tatsächlich so war, hat aber kein Gericht mehr geprüft. Der Mann verlor nicht, weil er zu viel verdiente, sondern weil ihm drei Dinge zum Verhängnis wurden: die fehlende EKS zum entscheidenden Zeitpunkt, die Bestandskraft des Nullbescheids – und der Umstand, dass ein Überprüfungsverfahren daran nachträglich nichts mehr ändern konnte.

Das Urteil zeigt damit: Bei vorläufig bewilligtem Bürgergeld zählt nicht allein, wie viel jemand tatsächlich verdient hat. Wer die geforderten Nachweise nicht fristgerecht einreicht und den maßgeblichen Bescheid anschließend bestandskräftig werden lässt, kann seinen Anspruch später oft nicht mehr durchsetzen – selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass kaum Einkommen erzielt wurde.