Zweimal setzte das Jobcenter eine Frist, zweimal blieb die Reaktion aus. Am Ende wurden die Leistungen vollständig versagt. Ein Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt, woran ein Folgeantrag auf Grundsicherungsgeld – das bisherige Bürgergeld – scheitern kann.
Der Antrag blieb fast leer
Ein Mann bezog Grundsicherung. Bei seinem nächsten Weiterbewilligungsantrag trug er im Formular außer den persönlichen Daten lediglich ein, dass seine minderjährige Tochter bei ihm wohnt. Angaben zu Einkommen, den Kosten der Unterkunft oder zum Kind fehlten vollständig.
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Das Jobcenter forderte daraufhin eine ganze Liste an Unterlagen nach – unter anderem den vollständigen Hauptantrag, Angaben zum Kind, zum Einkommen, zu den Kosten der Unterkunft sowie aktuelle Kontoauszüge. Die Behörde setzte eine Frist und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen ganz versagt werden können, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen.
Der Mann reagierte nicht. Wenige Wochen später erinnerte das Jobcenter ihn schriftlich – erneut mit Fristsetzung, erneut mit dem Hinweis auf die drohende Versagung. Auch darauf blieb er untätig. Erst danach versagte die Behörde die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Streit um die Mitwirkungspflicht
Im Widerspruch argumentierte der Mann, er habe bereits früher auf eigene Kosten sämtliche Unterlagen eingereicht. Einen Teil der geforderten Angaben hielt er zudem für überflüssig und war der Auffassung, das Jobcenter verlange Unterlagen, die mit seinem Leistungsanspruch nichts zu tun hätten. Er fühle sich zu Unrecht mit Sanktionen überzogen. Um seine Tochter kümmere er sich im gleichen Umfang wie die Kindsmutter.
Das Jobcenter und später auch die Gerichte sahen das anders: Die Grenzen der Mitwirkungspflicht seien nicht überschritten worden, da die Behörde sich die nötigen Informationen nicht mit weniger Aufwand selbst hätte beschaffen können. Auch das Sozialgericht Mannheim gab dem Jobcenter recht. Im Klageverfahren hatte der Mann zusätzlich vorgebracht, er könne wegen der ausbleibenden Leistungen weder seine Krankenkassenbeiträge noch die Rundfunkgebühren zahlen, und bat hilfsweise darum, ihm wenigstens Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindes zu gewähren. Das Sozialgericht ließ das nicht gelten: Anstatt die Zweifel des Jobcenters an seiner Hilfebedürftigkeit auszuräumen, habe der Mann sie durch sein Verhalten eher genährt.
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Frühere Anträge zählen nicht
Auch vor dem LSG Baden-Württemberg hatte der Mann keinen Erfolg (Az. L 13 AS 1449/22). Er brachte vor, sowohl beim Erst- als auch bei den weiteren Anträgen sämtliche notwendigen Unterlagen vorgelegt zu haben – das zeige sich schon daran, dass frühere Anträge bewilligt worden seien. Zudem fühle er sich vom Jobcenter eingeschüchtert.
Das Gericht stellte klar: Der Umstand, dass er zuvor bereits Leistungen bezogen habe, genüge nicht. Frühere Bewilligungen belegen nicht automatisch, dass die Voraussetzungen auch aktuell noch vorliegen – bei jedem Antrag muss die Hilfebedürftigkeit neu und eigenständig nachgewiesen werden. Soweit der Mann zusätzlich verlangte, ihm rückwirkend Leistungen zuzusprechen, verwarf das LSG dies bereits als unzulässig – dafür hätte es zunächst einer eigenständigen, abschließenden Prüfung durch das Jobcenter bedurft, die mangels Mitwirkung nie stattfinden konnte.
In der Sache bestätigte das Gericht die Versagung der Leistungen und verzichtete dabei sogar auf eine eigene Begründung, weil es die Argumentation der Vorinstanz für zutreffend hielt. Ermessensfehler des Jobcenters seien nicht erkennbar. Eine Revision ließ das LSG nicht zu.
Keine Leistungen ohne Prüfung
Die Leistungen wurden in diesem Fall nicht gekürzt, sondern schlicht nicht bewilligt. Grund war, dass das Jobcenter mangels aktueller Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnkosten die Hilfebedürftigkeit nicht feststellen konnte – eine der Grundvoraussetzungen für Grundsicherungsgeld. Bemerkenswert ist die Beharrlichkeit, mit der der Mann trotz zweier expliziter Fristsetzungen und deutlicher Warnhinweise untätig blieb und stattdessen wiederholt auf frühere, längst abgeschlossene Bewilligungsverfahren verwies.