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Grundsicherungsgeld: Was passiert jetzt mit meinen Ersparnissen?

Wer Grundsicherungsgeld beantragen muss und noch einen Notgroschen auf der Seite hat, fragt sich als Erstes: Muss ich mein Erspartes jetzt aufbrauchen? Bisher lautete die Antwort oft: nein. Denn die Bürgergeld-Karenzzeit schützte im ersten Jahr hohe Rücklagen. Genau dieser Schutz fällt zum 1. Juli 2026 weg. Künftig gilt vom ersten Tag an ein deutlich reduzierter Freibetrag beim Vermögen.

Keine Schonfrist mehr: Vermögensprüfung ab dem ersten Tag

Beim Bürgergeld dürfen Antragsteller im ersten Jahr des Leistungsbezugs noch vergleichsweise hohe Rücklagen behalten – bis zu 40.000 € für die antragstellende Person, 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Diese sogenannte Karenzzeit wird es beim Grundsicherungsgeld ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr geben. Stattdessen wird das vorhandene Vermögen ab dem allerersten Bewilligungszeitraum mit den neuen, deutlich niedrigeren Freibeträgen abgeglichen.

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Schonvermögen jetzt nach Lebensalter gestaffelt

An die Stelle des einheitlichen Freibetrags tritt ab dem 1. Juli 2026 ein Schonvermögen, das sich nach dem Alter der jeweiligen Person richtet. Pro Kopf in der Bedarfsgemeinschaft soll künftig gelten:

AlterSchonvermögen
bis 30 Jahre5.000 €
31 bis 40 Jahre10.000 €
41 bis 50 Jahre12.500 €
ab 51 Jahre20.000 €
Schonvermögen je Person beim Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026

Das bedeutet konkret: Eine 35-jährige Antragstellerin mit 18.000 € Erspartem wird zunächst 8.000 € davon für den Lebensunterhalt aufwenden müssen, bevor überhaupt ein Anspruch entsteht. Wer mit 52 Jahren in die Grundsicherung rutscht, darf dagegen bis zu 20.000 € behalten.

Was zählt überhaupt als Vermögen?

Kurz gesagt: so gut wie alles, was sich zu Geld machen lässt. Bargeld, Spar- und Tagesgeldkonten, Aktien, Fonds, Bausparverträge, teurer Schmuck oder eine Immobilie, in der man selbst nicht wohnt – das alles zählt mit rein. Wichtig ist nur, dass es am Tag der Antragstellung schon da ist und sich auch tatsächlich zu Geld machen lässt.

Ein paar Dinge bleiben aber außen vor:

  • angemessener Hausrat
  • ein Auto im Wert von bis zu 15.000 € pro erwerbsfähiger Person
  • selbst bewohntes Wohneigentum, sofern angemessen
  • Geld, das fest für die Altersvorsorge gebunden ist

Warum die neuen Freibeträge eng werden

Mit 5.000 bis 20.000 € werden die neuen Schonvermögensgrenzen deutlich unter dem bisherigen Bürgergeld-Freibetrag von 15.000 € nach der Karenzzeit liegen – und weit unter den 40.000 €, die im ersten Jahr noch galten. Wer z.B. mit 28 Jahren in den Leistungsbezug rutscht, wird ab Juli gerade einmal 5.000 € behalten dürfen. Liegt das Vermögen darüber, besteht erst gar kein Anspruch – der Antrag läuft dann ins Leere, bis das überschüssige Vermögen aufgebraucht ist. Das wird vor allem jüngere Antragsteller hart treffen, die schon gearbeitet und sich etwas zurücklegen konnten – etwa für ein Auto, die erste eigene Wohnung oder schlicht als Notgroschen. Dieses Geld zählt dann unabhängig vom Sparzweck ab dem ersten Tag als einzusetzendes Vermögen.

Auch wer die niedrigere Grenze gerade noch einhält, hat kaum Spielraum: Reparaturen an Waschmaschine oder Auto, höhere Stromnachzahlungen oder andere unerwartete Ausgaben muss man weiterhin aus eigener Tasche stemmen, da das Grundsicherungsgeld nur das Existenzminimum abdeckt. Ein einmal aufgebrauchtes Schonvermögen ist mit den knapp bemessenen Regelsätzen kaum wieder aufzubauen.

Grundsicherungsgeld: Weiterbewilligungsantrag ab Juli nur noch mit Anlage VM

Was gilt im laufenden Bürgergeld-Bezug?

Wer bereits Bürgergeld bezieht, fällt nicht mitten im laufenden Bewilligungszeitraum unter die neuen Vermögensregeln. Zunächst gilt der bestehende Bewilligungsbescheid weiter. Erst wenn der Bewilligungszeitraum endet und ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich wird, greifen die neuen Regeln – auch dann, wenn die bisherige Karenzzeit nach altem Recht eigentlich noch nicht abgelaufen wäre. Ab diesem Zeitpunkt gelten die altersabhängigen Freibeträge des Grundsicherungsgeldes. Liegt das Vermögen über der zulässigen Grenze, kann der Leistungsanspruch entfallen.