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Bürgergeld-Urteil: Passkosten zählen nicht zum Regelbedarf

Wer im Bürgergeld-Bezug einen neuen Pass braucht und kein anderes Ausweisdokument mehr hat, muss die Kosten dafür nicht immer aus dem Regelbedarf bestreiten. Das hat das Sozialgericht Berlin klargestellt – und widerspricht damit ausdrücklich einer bisherigen Linie des Bundessozialgerichts.

Der Fall

Zwei niederländische Staatsangehörige bezogen Bürgergeld vom Jobcenter Berlin Neukölln. Beide benötigten neue Reisepässe: Der Pass der Frau war gestohlen worden, der des Mannes abgelaufen. Andere Ausweisdokumente besaßen sie nicht.

Weil im Bürgergeld 40 Cent stecken – kein Rabatt auf Personalausweis

Sie beantragten beim Jobcenter die Übernahme der Passkosten als zusätzliche Leistung. Das Jobcenter lehnte ab: Der Bedarf sei nicht unabweisbar, weil die Kosten durch Einsparungen aus dem Regelbedarf gedeckt werden könnten. Die Betroffenen klagten – und bekamen vollständig Recht.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Berlin verurteilte das Jobcenter mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2026 (Az. S 101 AS 4696/25) zur Zahlung von 338,30 Euro – je 169,15 Euro pro Person für einen niederländischen Reisepass. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 6 SGB II, der sogenannte Mehrbedarf bei unabweisbarem besonderem Bedarf im Einzelfall.

Warum das Jobcenter-Argument nicht zieht

Das Jobcenter hatte argumentiert, die Betroffenen könnten die Passkosten durch Umschichtungen im Regelbedarf finanzieren – also an anderer Stelle sparen. Das Gericht ließ das nicht gelten.

Die Begründung ist entscheidend: Eine solche Umschichtung kommt nur dann in Frage, wenn der betreffende Bedarf überhaupt im Regelbedarf enthalten ist. Kosten für ausländische Reisepässe sind dort aber strukturell nicht berücksichtigt worden. Wer also spart, spart an einem falschen Topf.

Aus demselben Grund scheidet auch ein bloßes Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II aus. Die Darlehensregelung greift nur, wenn ein Bedarf grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst ist – was hier gerade nicht der Fall ist. Es handelt sich also um einen Zuschuss, nicht um ein Darlehen.

Ein mutiges Urteil – mit Signalwirkung

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es sich bewusst von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) absetzt. Das BSG hatte 2018 (Az. B 4 AS 33/17 R) in einem Fall zur Beschaffung eines türkischen Reisepasses entschieden, dass Passkosten auch für ausländische Leistungsberechtigte grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst seien. Im konkreten Fall hätte dem Kläger allenfalls ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II zugestanden – kein Zuschuss.

Das Sozialgericht Berlin sieht das nun anders: Passkosten sind eben nicht im Regelsatz enthalten – und deshalb ist weder ein Darlehen noch der Verweis auf Eigenfinanzierung zulässig.

Solange kein Landes- oder Bundessozialgericht diese Linie bestätigt, ist die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt. Das bedeutet aber auch: Wer einen Antrag stellt und abgelehnt wird, hat gute Argumente für Widerspruch und Klage.

Für wen gilt das Bürgergeld-Urteil zu den Passkosten?

Das Urteil betrifft direkt Bürgergeld-Empfänger mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die einen neuen Pass benötigen. Entscheidend für den Erfolg der Klage war, dass die Betroffenen keinerlei anderes Ausweisdokument mehr besaßen – der Bedarf war also eindeutig unabweisbar.

Für deutsche Staatsangehörige lässt sich das Urteil nicht ohne weiteres übertragen. Beim deutschen Personalausweis (37 Euro) argumentieren Jobcenter oft, der Betrag sei ansparbar. Und wer lediglich einen Reisepass zusätzlich zum gültigen Personalausweis möchte, wird damit kaum Erfolg haben, weil dann kein unabweisbarer Bedarf vorliegt.

Jobcenter lehnt Übernahme der Passkosten ab: Was tun?

Wer die Übernahme von Passkosten beantragt und abgelehnt wird, sollte:

  1. Widerspruch einlegen – innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids
  2. Auf § 21 Abs. 6 SGB II verweisen und das Urteil des SG Berlin (S 101 AS 4696/25) zitieren
  3. Darlehensangebote ablehnen – und im Widerspruch begründen, warum nur ein Zuschuss in Frage kommt
  4. Im Zweifel eine Sozialrechtsberatung aufsuchen

Quellen: S 101 AS 4696/25, PDF via harald-thome.de · Thomé Newsletter 18/2026