Der neue Regierungschef von Sachsen-Anhalt setzt die Linie der Union scharf: Bürgergeld nur noch gegen gemeinnützige Arbeit – fordert Sven Schulze (CDU). Am 28. Januar 2026 wählte der Landtag von Sachsen-Anhalt Sven Schulze (CDU) zum Ministerpräsidenten – als Nachfolger von Reiner Haseloff. Schulze bekräftigt nun öffentlich: „Gemeinnützige Arbeit ist nicht verboten in Deutschland“, Bürgergeld-Empfänger sollten „eine Gegenleistung“ erbringen. Dass die CDU diese Forderung seit Längerem treibt, ist bekannt – auch Carsten Linnemann verlangte bereits 2023 und 2025 eine Arbeitspflicht.
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Was Schulze konkret verlangt
Schulze skizziert einfache, kommunale Tätigkeiten – Laubfegen, Schnee schippen, Mithilfe in Einrichtungen. Das Prinzip: Wer arbeitsfähig ist und Unterstützung erhält, arbeitet stundenweise für die Allgemeinheit. Begleitet wird das durch den Ruf nach spürbaren Konsequenzen, wenn jemand Maßnahmen verweigert. In Interviews und TV-Auftritten verweist Schulze auf frühere Modelle wie die „Bürgerarbeit“ und betont, rechtliche Einwände sollten die Debatte „nicht sofort blockieren“.
Arbeitspflicht beim Bürgergeld: Erste Erfolge als Argument für mehr Druck
Warum der Vorstoß bundesweit Relevant ist
Die Linie ist kein Alleingang. Linnemann forderte 2023, spätestens nach sechs Monaten eine Arbeitspflicht einzuführen. Anfang 2025 bekräftigte er dies erneut und sprach – bei wiederholter Verweigerung zumutbarer Arbeit – von möglichen Leistungskürzungen bis hin zum Entzug. Damit wird Schulzes Kurs zum Teil eines breiteren CDU-Programms: mehr Mitwirkungspflichten im Leistungsbezug und sichtbare Gegenleistungen.
Was rechtlich heute gilt
Der Rechtsrahmen kennt bereits Instrumente. Nach § 16d SGB II können Jobcenter „Arbeitsgelegenheiten“ anordnen, wenn sie zusätzlich, im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sind. Sie sind befristet, individuell zu begründen und Teil des Eingliederungsplans. Es handelt sich nicht um reguläre Beschäftigung, sondern um eine Maßnahme zur Stabilisierung und Aktivierung – samt Mehraufwandsentschädigung. Fachliche Weisungen der Bundesagentur regeln Anleitung, Unterweisung und sozialpädagogische Begleitung.
Gleichzeitig gilt: Eine pauschale „Arbeitspflicht für alle“ könnte verfassungsrechtlich problematisch sein, weil Artikel 12 Grundgesetz niemanden zu „bestimmter Arbeit“ zwingen will. Darauf verweisen Staats- und Verfassungsrechtler wiederholt; zulässig sind nur eng begrenzte, allgemein geltende öffentliche Dienstleistungspflichten. Die Debatte dreht sich deshalb um die Grenze zwischen zulässiger, individuell begründeter Arbeitsgelegenheit und unzulässigem Arbeitszwang.
Reaktion aus Berlin
Aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kommt Skepsis. Eine Sprecherin betonte gegenüber Medien, das Schaffen gemeinnütziger Arbeitsgelegenheiten sei „mit hohen Kosten und einem hohen Verwaltungsaufwand“ verbunden, da Organisation und Aufsicht nötig seien. Vorrangiges Ziel müsse die Integration in reguläre Beschäftigung bleiben. Das BMAS stellt damit klar: Gemeinnützige Arbeit ist rechtlich möglich, aber zeitlich befristet, individuell begründet und als Teil einer Integrationsstrategie – nicht als pauschale Pflicht.
CDU Arbeitspflicht: Gesunde Bürgergeld-Bedürftige müssen arbeiten
Praktische Folgen für Jobcenter und Betroffene
Sollte Sachsen-Anhalt die Zuweisungen in gemeinnützige Tätigkeiten ausweiten, müssten Jobcenter:
- Plätze schaffen, die die Kriterien „zusätzlich, öffentliches Interesse, wettbewerbsneutral“ erfüllen.
- Träger gewinnen, die anleiten, versichern und dokumentieren.
- Jede Zuweisung begründen und in den individuellen Plan einbauen.
Für Bürgergeld-Empfänger gilt: Wer arbeitsfähig ist, muss mit mehr Angeboten solcher Einsätze rechnen. Ablehnungen ohne triftigen Grund können sanktioniert werden – innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter Beachtung von Zumutbarkeit, Gesundheit und Betreuungspflichten. Rechtswidrige Zuweisungen sind angreifbar und im Streitfall entscheiden die Sozialgerichte.
