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Bürgergeld abgelehnt: Kein Wohn-Upgrade auf Staatskosten

Hausschlüssel auf dem Tisch neben einem Modell-Haus, symbolisch für Hauskauf

Es sind Fälle wie dieser, die Bürgergeld-Bedürftige in ein schlechtes Licht rücken: Eine siebenköpfige Familie verkauft ihr Haus, baut ein neues, deutlich größeres Eigenheim und beharrt darauf, weiterhin Anspruch auf staatliche Unterstützung zu haben. Dem haben das Sozialgericht Osnabrück und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eine klare Absage erteilt. Beide Gerichte betonten übereinstimmend, dass die Familie nicht hilfebedürftig sei, da ihr Lebensunterhalt durch die vorhandene Immobilie gesichert werden könne (Az. L 11 AS 372/24 B ER). Die Richter stellten fest: Der Sozialstaat ist zur Existenzsicherung da, nicht zur Optimierung von Privatvermögen.

Hausverkauf beendet die Hilfebedürftigkeit

Die siebenköpfige Familie bezog zuletzt Bürgergeld vom 1. Juli bis zum 30. November 2023. Das Ende der Unterstützung trat ein, als die Familie ihr bisheriges Haus für 540.000 Euro verkaufte. Die zuständige Stadt hob daraufhin die Leistungsbewilligung zum 1. November 2023 auf.

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Die Familie begründete den Umzug und den folgenden Neubau mit dem Wunsch, näher am Stadtzentrum zu wohnen. Sie versuchte, die Weiterzahlung von Leistungen über ein gerichtliches Eilverfahren zu erzwingen, scheiterte jedoch vor beiden Instanzen. Für die Richter lag hier kein Fall einer plötzlichen finanziellen Notlage vor, sondern eine geplante Umstrukturierung des Vermögens.

Der Knackpunkt: Unangemessenheit des neuen Eigenheims

Der Hauptgrund für die Ablehnung des Bürgergelds war die Beschaffenheit des neu errichteten Hausgrundstücks. Das Landessozialgericht stellte fest, dass die Immobilie nicht als geschütztes Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II gelten kann, da die Wohnfläche die gesetzlichen Grenzen der Angemessenheit deutlich überschritt.

Für eine siebenköpfige Bedarfsgemeinschaft gilt eine Angemessenheitsgrenze von 200 Quadratmetern. Die tatsächlich errichtete Wohnfläche belief sich jedoch auf 254 Quadratmeter. Aufgrund dieser Überschreitung verlor das neue Haus den Schutzstatus als Schonvermögen und wurde damit zum verwertbaren Vermögen, das zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss.

Pflicht zur Vermögensverwertung durch Beleihung

Ein Gutachter bezifferte den Verkehrswert des neuen Hauses auf 590.000 Euro. Die Richter stellten klar: Die Familie ist nicht hilfebedürftig, solange sie dieses Vermögen nicht verwertet hat.

Selbst nach Abzug eines von der Familie aufgenommenen Kredits in Höhe von 150.000 Euro stehen der Familie noch 440.000 Euro als unbelasteter Wert zur Verfügung. Das Gericht urteilte, dass es der Familie zumutbar sei, diesen unbelasteten Wert durch eine Beleihung der Immobilie zu nutzen, bevor der Staat mit Bürgergeld einspringt. Die Familie hatte es versäumt, plausibel darzulegen, warum diese Form der Vermögensverwertung nicht realisierbar sei.

Karenzzeit greift nicht bei geplanter Optimierung

Das Argument der Kläger, sich auf die Karenzzeit berufen zu können, scheiterte ebenfalls. Die Karenzzeit dient dazu, Härten nach einem plötzlichen Jobverlust abzufedern und wurde hier als nicht anwendbar erachtet.

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Für die Richter lag keine vorübergehende Notlage vor, sondern eine geplante Vermögensumwandlung, bei der geschütztes Vermögen verkauft wurde, um die Wohnsituation bewusst zu optimieren. Das Gericht schloss: Es kann nicht Sinn und Zweck des Bürgergeld-Gesetzes sein, die Finanzierung einer Immobilienoptimierung auf Kosten der Solidargemeinschaft vorzunehmen.