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Wer so beim Bürgergeld trickst verliert am Ende alles

Vorübergehend auf Leistungen verzichten, damit Einnahmen bei der Bürgergeld-Berechnung außen vor bleiben: Das funktioniert nicht. Damit würde man die Regeln des SGB II unterlaufen und die Höhe der Leistungen aktiv beeinflussen. Denn: Die Hilfebedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommen, welches über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg erzielt wurde. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im März 2026 nach jahrelangem Rechtsstreit bestätigt.

Der Plan: Einfach auf Leistungen verzichten

Der Fall geht auf das Jahr 2019 zurück: Der Kläger war selbstständig tätig. Weil Einnahmen ausblieben, beantragte er für seine Familie und sich Bürgergeld. Das Amt bewilligte daraufhin vorläufige Leistungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019. Mitte November wurde der Mann dann aufgefordert, eine geminderte Altersrente zu beantragen. Mit dieser Aufforderung war er nicht einverstanden – und zog daraus eine radikale Konsequenz: Er bat das Jobcenter, die Leistungen rückwirkend ab dem 1. November zu beenden, und zahlte die bereits ausgezahlten Leistungen für diesen Monat zurück.

Sozialbetrug schadet allen Bürgergeld Bedürftigen

Der Aufforderung, für den Bewilligungszeitraum die Anlage EKS zum Einkommen Selbstständiger vorzulegen, kam der Bürgergeld-Bedürftige nur zum Teil nach. Er reichte lediglich die Unterlagen für die Zeit von Juli bis Oktober 2019 ein und verwies auf seinen Leistungsverzicht ab November 2019. Trotz mehrerer Schreiben des Jobcenters – verbunden mit der ausdrücklichen Belehrung, dass bei fehlenden Unterlagen festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe – blieb es dabei. Das Amt stellte schließlich fest, dass für den gesamten Bewilligungszeitraum kein Anspruch bestanden habe – und forderte die vorläufigen Leistungen zurück.

Hohe Einnahmen sollten außen vor bleiben

Dagegen wehrte sich der Bürgergeld-Empfänger. Doch weder der Widerspruch beim Jobcenter noch der Weg vor das Sozialgericht München (S 45 AS 29/21) oder die Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 7 AS 122/23) waren von Erfolg gekrönt. Beide Instanzen machten deutlich, dass die Berechnung des Einkommens auf allen Betriebseinnahmen beruht, die während des gesamten Bewilligungszeitraums erzielt werden. Weil das Einkommen Selbständiger gleichmäßig auf alle Monate verteilt wird, hätten die hohen Einnahmen aus November und Dezember auch das anrechenbare Einkommen für Juli bis Oktober erhöht – und damit den Leistungsanspruch gemindert.

Der Mann habe versucht, diese Regel durch den Verzicht auf das Bürgergeld zu umgehen. Aus Sicht des Landessozialgerichts wollte der Kläger dadurch vermeiden, dass seine erheblichen Einnahmen aus den Monaten November und Dezember die Hilfebedürftigkeit beeinflussen. Mit anderen Worten: Die Kürzung des Bewilligungszeitraums sollte dazu beitragen, dass das „zu berücksichtigende Einkommen zugunsten eines höheren steuerfinanzierten Leistungsanspruchs des Klägers vermindert“ wird. Das Jobcenter hat somit korrekt gehandelt.

Bundessozialgericht setzt den Schlusspunkt

Der Kläger gab nicht auf und zog weiter vor das Bundessozialgericht. Doch auch dort scheiterte er, endgültig. Das BSG wies die Revision zurück (Az. B 4 AS 24/24 R) und bestätigte: Weder eine Antragsrücknahme noch ein Verzicht verändern den Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus Selbstständigkeit zu verteilen ist. Der kreative Versuch, die Einkommensanrechnung durch einen vorübergehenden Leistungsverzicht auszuhebeln, ist damit höchstrichterlich gescheitert.