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Zu niedrig: Freiwilliger Zuschuss darf Bürgergeld nicht kürzen

Das Hessische Landessozialgericht kippt eine Entscheidung des Jobcenters Kassel: Die einmalige, freiwillige Energiepauschale (EEG) der Stadt in Höhe von 75 Euro pro Person darf nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden. Das Gericht stellt klar: Einmalzahlungen, die weniger als 10 Prozent des Regelbedarfs ausmachen, verbessern die finanzielle Lage nicht wesentlich und dürfen daher nicht zu Kürzungen führen.

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Energiepauschale – Einwohner-Energie-Geld (EEG) – der Stadt Kassel nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden darf. Damit hob das Gericht eine Entscheidung des Jobcenters auf, das die Leistungen einer Familie aufgrund dieser Einmalzahlung gekürzt hatte.

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Jobcenter kürzt das Bürgergeld

Im Jahr 2022 führte die Stadt Kassel das EEG ein, um die Bürger angesichts der drastisch gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Ausgelöst wurden diese Kosten durch die Energiekrise infolge des Ukraine-Krieges. Die Pauschale in Höhe von 75 Euro pro Person war als einmalige Unterstützung gedacht, die ohne Rückzahlungspflicht direkt an die Bewohner ausgezahlt wurde.

Eine Familie, die diese Zuwendung erhielt und gleichzeitig Bürgergeld bezog, wurde anschließend vom Jobcenter Kassel mit einer Kürzung ihrer Sozialleistungen konfrontiert. Das Jobcenter argumentierte, dass das EEG dem gleichen Zweck diene wie die SGB-II-Leistungen, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts, und daher als Einkommen angerechnet werden müsse. Die Klage gegen die Jobcenter-Entscheidung in erster Instanz vor dem Sozialgericht Kassel (Az. S 11 AS 21/23) blieb erfolglos.

Zu geringe Beträge sind kein Einkommen

In der Berufung entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 6 AS 310/23 vom 17.07.2024) jedoch, dass das EEG Pauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass der Betrag von 75 Euro, wenn er auf die Monate verteilt würde, für die er gedacht war, weniger als 10 Prozent des monatlichen Regelbedarfs ausmache. Dieser Prozentsatz gilt als Schwelle, ab der eine Zuwendung die finanzielle Lage der Empfänger so verbessert, dass sie als Einkommen angerechnet werden könnte.

Zuschuss war freiwillig und nicht verpflichtend

Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Tatsache, dass die Stadt Kassel rechtlich nicht verpflichtet war, diesen Zuschuss zu gewähren. Vielmehr handelte es sich um eine freiwillige Leistung, die darauf abzielte, die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten zu mildern, ohne jedoch die langfristige finanzielle Situation der Empfänger wesentlich zu verändern.

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Dieses Urteil ist nicht nur für die betroffene Familie von Bedeutung, sondern auch für zahlreiche andere Leistungsempfänger, die ähnliche Zuschüsse erhalten haben oder in Zukunft erhalten könnten. Das Gericht hat klargestellt, dass Einmalzahlungen, die nur eine temporäre Entlastung bieten und die finanzielle Situation nicht grundlegend verbessern, nicht automatisch als Einkommen angerechnet werden dürfen.

Allerdings ließ das Gericht die Möglichkeit einer Revision offen, und diese wurde durch das Jobcenter auch genutzt: Der Fall ist nun anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) und wird dort unter dem Aktenzeichen B 4 AS 26/24 R geführt. Eine endgültige, bundesweite Klärung steht damit noch aus.