Eine kaputte Heizung duldet keinen Aufschub. Genau das kann für Bürgergeld-Bezieher mit Eigenheim zur Falle werden: Die Reparatur ist unumgänglich, doch einen Teil der Kosten übernimmt das Jobcenter nur als Darlehen – und holt sich das Geld über Jahre aus dem Regelbedarf zurück. Als Zuschuss gibt es höchstens so viel, wie am selben Ort für die angemessenen Wohnkosten eines Mieterhaushalts anerkannt würde. In diese Grenze müssen Reparatur und laufende Unterkunftskosten eines ganzen Jahres hineinpassen. Was darüber liegt, läuft als Darlehen und muss Monat für Monat abbezahlt werden.
Undichter Öltank wird zum Streit um die Reparaturkosten
Der Kläger bezog laufend Leistungen vom Jobcenter und bewohnte mit seiner Mutter ein 68 Quadratmeter großes Haus. Die Mutter verfügte über ein eingetragenes Wohn- und Mitbenutzungsrecht. Im März 2021 meldete der Mann dem Jobcenter, dass die undichte Tankanlage seiner Ölheizung einschließlich des Öltanks ausgetauscht werden müsse.
Auf Grundlage eines Kostenvoranschlags bewilligte das Jobcenter die Reparatur teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen. Zugleich erklärte es, die Darlehensschuld mit den laufenden Leistungen zu verrechnen. Nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungsstellung im Januar 2022 zahlte die Behörde das Geld aus. Der Eigentümer machte jedoch geltend, auch der Darlehensanteil müsse ein Zuschuss sein.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab ihm zunächst recht. Ohne vorherige Kostensenkungsaufforderung dürfe das Jobcenter die tatsächlichen Reparaturkosten nicht auf den angemessenen Betrag begrenzen. Das Bundessozialgericht hob dieses Urteil am 18. Juni 2026 auf und wies die Berufung des Mannes zurück (Az. B 4 AS 22/25 R). Für Eigenheim-Reparaturen gelte eine eigene Kostengrenze, die auch ohne vorherige Aufforderung greife.
Beim Bürgergeld zählt eine Grenze für zwölf Monate
Das Grundsicherungsgeld berücksichtigt unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur an einem geschützten, selbst bewohnten Eigenheim als Unterkunftsbedarf. Unabweisbar ist eine Maßnahme, wenn sie notwendig ist, um die Immobilie bewohnbar zu erhalten. Eine Modernisierung, die lediglich den Standard oder Wert des Hauses steigert, fällt nicht darunter.
Für den Zuschuss zählt jedoch nicht allein die Handwerkerrechnung. Das Jobcenter betrachtet den Monat der Reparatur und die folgenden elf Kalendermonate. Die Reparaturkosten und die in diesem Zeitraum anfallenden laufenden Eigentümerkosten dürfen zusammen nicht höher sein als die angemessenen Unterkunftskosten eines vergleichbaren Mieterhaushalts. Laufende Belastungen wie Schuldzinsen, Grundsteuer und berücksichtigungsfähige Nebenkosten verbrauchen damit bereits einen Teil des Zuschussrahmens.
Auch die einjährige Karenzzeit schützt Eigentümer an dieser Stelle nicht. Das Gesetz nimmt Reparaturkosten ausdrücklich von der vorübergehenden Übernahme höherer Unterkunftskosten aus. Überschreitet die Summe die Jahresgrenze, darf das Jobcenter den übersteigenden Teil als Darlehen gewähren.
BSG verlangt keine Aufforderung zur billigeren Reparatur
Genau daran scheiterte die Klage. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts enthält die Vorschrift für Eigenheim-Reparaturen eine eigenständige Grenze. Sie würde weitgehend ins Leere laufen, wenn das Jobcenter eine einmalige Rechnung erst nach einem Kostensenkungsverfahren auf den angemessenen Betrag beschränken dürfte.
Der Senat begründet das mit der Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern. Für Aufwendungen oberhalb der Kosten, die bei einem Mieter anerkannt würden, soll der Staat keinen Zuschuss leisten. Das ergänzende Darlehen sichere die notwendige Reparatur dennoch. Anders als bei einer dauerhaft zu hohen Miete gibt es deshalb keine Übergangsfrist, in der das Jobcenter zunächst die vollen Kosten tragen muss.
Für Eigenheimbesitzer ist das eine harte Grenze. Selbst eine unaufschiebbare Reparatur wird oberhalb des örtlichen Kostenrahmens nicht zum Zuschuss. Fehlt eine vorherige Kostensenkungsaufforderung, bleibt die Begrenzung auf den angemessenen Betrag dennoch wirksam.
3.000 Euro Darlehen belasten den Regelbedarf fast neun Jahre
Wie lange ein überschaubar wirkender Darlehensanteil nachwirkt, zeigt eine Modellrechnung. Beträgt die örtliche Angemessenheitsgrenze 500 Euro monatlich, stehen für zwölf Monate rechnerisch 6.000 Euro zur Verfügung. Fallen in diesem Zeitraum bereits 2.400 Euro laufende Eigentümerkosten an, bleiben 3.600 Euro für den Reparaturzuschuss. Bei einer Rechnung über 6.600 Euro würden die übrigen 3.000 Euro als Darlehen verbleiben.
Während des Leistungsbezugs zieht das Jobcenter monatlich fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ein. Bei 563 Euro sind das 28,15 Euro im Monat und 337,80 Euro im Jahr. Blieben Regelbedarf und Leistungsbezug unverändert und kämen keine vorrangigen Aufrechnungen hinzu, wäre ein Darlehen von 3.000 Euro erst nach knapp acht Jahren und elf Monaten getilgt. Dass ein Jobcenter-Darlehen den Regelbedarf ohne feste zeitliche Obergrenze kürzen darf, hat das Bundessozialgericht bereits in einem anderen Verfahren bestätigt.
Hinzu kommt: Das Reparaturdarlehen soll dinglich am Grundstück gesichert werden. Endet der Leistungsbezug vorher, wird der noch offene Betrag fällig. Für die Rückzahlung soll dann eine Vereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Vor dem Auftrag entscheidet die Berechnung des Jobcenters
Geschützt ist ein selbst bewohntes Haus bis 140 Quadratmeter oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern wächst die Grenze um jeweils 20 Quadratmeter je weiterer Person. Auch größere Immobilien bleiben geschützt, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte auslösen würde.
Vor einer planbaren Reparatur sollten deshalb der Schaden, die Unaufschiebbarkeit, die laufenden Eigentümerkosten und der Kostenvoranschlag vollständig beim Jobcenter liegen. Mehrere Angebote können belegen, dass keine unnötig teure Lösung gewählt wurde. Der Auftrag sollte erst nach einer schriftlichen Entscheidung erteilt werden, soweit Heizung, Dach oder Leitungen keinen sofortigen Eingriff verlangen.
Weist das Jobcenter einen Teil nur als Darlehen aus, kommt es auf die Jahresberechnung an: Welcher örtliche Richtwert wurde angesetzt, welche laufenden Kosten wurden abgezogen und welcher Anteil der Rechnung bleibt danach übrig? Eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt zugleich, dass das Jobcenter Hausreparaturen nicht allein wegen einer vermeintlich zu großen Wohnfläche ablehnen darf. Gegen einen fehlerhaften Bescheid läuft bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Das neue Urteil verlagert das Kostenrisiko deutlich auf Eigenheimbesitzer im Bürgergeld-Bezug. Wer vor der Beauftragung keine genaue Zuschussberechnung des Jobcenters hat, riskiert deshalb eine jahrelange Rückzahlung aus dem Regelbedarf.