In einem aktuellen Fall muss ein nigerianisches Paar über 30.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil es sich nicht in Deutschland, sondern jahrelang im Ausland aufhielt – und somit nicht für eine Vermittlung zur Verfügung stand. Normalerweise müsste das Jobcenter in einem solchen Fall von Sozialbetrug die Abwesenheit beweisen. Weil das Paar aber sowohl das Amt als auch das Gericht täuschte, greift eine Beweislastumkehr, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kürzlich.
Mehrere Jahre in Nigeria gelebt
Seit 2014 bezog das Paar Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Der Bürgergeld Betrug fiel aber erst auf, als die Bundespolizei das Paar im Jahr 2018 bei der Einreise nach Deutschland kontrollierte. Die Stempel in den Pässen deuteten auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt hin.
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Für das Jobcenter war das Grund genug, die Leistungen komplett zu streichen und das bereits ausgezahlte Bürgergeld in Höhe von rund 33.000 Euro zurückzufordern. Dagegen klagte das Ehepaar nach einem erfolglosen Widerspruch mit dem Hinweis, es habe sich in Bremen aufgehalten und das Jobcenter trage die Beweislast. Zunächst gingen die beiden vor das Sozialgericht Bremen (Az. S 36 AS 1607/19), nachdem sie dort scheiterten, legten sie Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 AS 395/21) ein.
Im Ausland gearbeitet
Die Beweisaufnahme konnte die Aussage, man habe sich in Bremen aufgehalten, jedoch nicht bestätigen. Vielmehr sprachen die Tatsache, dass die Wohnung nicht bewohnt wurde, mehrere Meldeversäumnisse der Ehepartner und die Jobs der beiden dafür, dass sie über Jahre hinweg in Nigeria gelebt hatten. Der Mann besaß einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma und die Frau hatte eine Zulassung als Rechtsanwältin in Nigeria. Überdies besuchten die gemeinsamen Kinder eine Schule in Nigeria.
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Zeuge widerlegt Ausführungen
Besonders schwer wog, dass ein Zeuge die Ausführungen des Paares – das nicht vor Gericht erschien – widerlegte. Demnach hatte der Bürgergeld-Empfänger den Zeugen darum gebeten, zu bestätigen, dass er in Bremen gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Aussage korrigierte der Zeuge und räumte ein, in den entsprechenden Jahren keinen persönlichen Kontakt mit dem Paar gehabt zu haben. Kurzum: Es gab laut Landessozialgericht keine „belastbaren Nachweise“ für einen Aufenthalt in Deutschland. Deshalb sei nicht das Jobcenter, sondern das Paar beweispflichtig und die Forderung über 33.000 Euro somit rechtens.
