Nach einer Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter müssen unangemessene Kosten für Unterkunft gesenkt werden. Diese dafür festgelegte Frist von sechs Monaten gilt allerdings nicht nur bei den Kosten der Unterkunft, sondern auch für eine Aufforderung zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Heizkosten (da Leistungen für Unterkunft und Heizung keine abtrennbaren Streitgegenstände sind), wie das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren vom 12.06.2013 mit Urteil (Az. B 14 AS 60/12 R) entscheid. Die Kostensenkungsobliegenheit versetzt Hartz IV Bezieher in die Lage, der Aufforderung zur Kostensenkung nachzukommen, sei es durch einen Umzug, Untervemietetung oder auf andere Weise, anderenfalls müssen sie den übersteigenden Betrag aus dem Regelsatz finanzieren.
Im vorliegenden Fall bewohnt die Klägerin eine 48m² große Wohnung in Herne und bezieht bereits seit dem Jahr 2004 Sozialleistungen. Für die Vorauszahlung der Heizkosten fielen monatlich jeweils an:
- 2004: 57 Euro
- 2008: 97 Euro
- 2009: 133 Euro
- 2010: 127 Euro
Bereits im Januar 2009 forderte das Jobcenter die Hartz IV Bezieherin auf, die Heizkosten zu senken, da diese unangemessen hoch seien und das Amt ab Juni des selben Jahres nur noch angemessenen Heizkosten übernehmen werde. Die Frau entgegnete dem Jobcenter, dass die Heizkosten nicht auf ihr Verschulden sondern auf die bauliche Substanz des Mehrfamilienhauses zurückzuführen sind, beispielsweise undichte Fenster.
Daraufhin übernahm das Jobcenter weiterhin die tatsächlich anfallenden Kosten der Heizung, kündigte aber mit Schreiben vom 17.02.2010 mit dem Verweis auf das Schreiben aus Januar des Vorjahres eine Augenscheinnahme durch den Bedarfsermittlungsdienst an.
Die Folge: Ab 01.06.2010 bis 30.11.2010 erhielt die Hilfebedürftige monatlich nur 48,54 Euro an Heizkosten gezahlt. Dabei ging das Jobcenter Herne von einer angemessenen Bruttokaltmiete von 203,64 (ohne Heizkosten) aus.
Bereits in erster Instanz konnte die Klägerin einen kleinen Teilerfolg verzeichnen. Das Sozialgericht Gelsenkirchen (S 6 AS 1052/10) entschied, dass das Jobcenter Heizkosten in Höhe von 67,93 Euro monatlich übernehmen muss. Ein zugelassenes Berufungsverfahren wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 19 AS 2007/11) zurückgewiesen, mit der Begründung, dass keine höheren als die vom SG Gelsenkirchen zugesprochenen Leistungen zustünden.
Im Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht entschieden, dass sich die angemessenen Heizkosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem sog. bundesweiten Heizspiegel richten und die angemessenen Heizkosten im vorliegenden Fall deutlich überschritten werden.
Allerdings müssen beim Überschreiten dieses Betrages die tatsächlichen Kosten so lange übernommen werden, so lange es des dem Leistungsbezieher nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB& II).
Zudem habe das Jobcenter mit Schreiben vom 17.02.2010 wirksam auf die Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen, so dass die 6-Monats-Frist zu Kostensenkungsmaßnahmen (vgl. Urteil des Senats vom 16.4.2013 ‑ B 14 AS 28/12 R) erst mit dem 31.08.2010 abläuft. Bis zu diesem Tag muss das Jobcenter die monatlichen Kosten von 127 Euro übernehmen und den Differenzbetrag von 59,07 Euro zu den Vorinstanzen festgestellten Bedarfen (127 Euro – 67,93 Euro) auszahlen. Zur Klärung der Verfahrensweise für die Zeiträume nach dem 31.08.2010 hat das BSG das Verfahren wieder an die Vorinstanz beim LSG zur Entscheidung zurückgegeben.
Ob die geforderten Kostensenkungsmaßnahmen als zumutbar gelten, konnte das BSG hingegen nicht abschließend feststellen, da gerade bei einem Umzug nicht nur die Heizkosten sondern auch noch andere Faktoren berücksichtigt werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, in dem es heißt:
Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.