Sind die Heizkosten zu hoch, ist das Jobcenter nicht in jedem Fall berechtigt, vom Hartz IV Bezieher einen Umzug zu verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Umzug im Verhältnis zu den Heizkosten unwirtschaftlich wäre. Dies hatte das Sozialgericht Gießen in einem Eilbeschluss unter dem Az.: S 27 AS 375/15 ER entschieden.Geklagt hatte eine Hartz IV Empfängerin, die zunächst mit ihrem Ehemann in einem 1967 erbauten und 120qm großen Anbau ihrer eigenen Immobile lebte. Das Hauptgebäude wird nicht genutzt. Letztmalig wurden die Heizungsanlage und Fenster im Jahre 1989, also vor 26 Jahren modernisiert. Nachdem sich das Ehepaar im Februar letzen Jahres trennte, zog der Ehemann aus. In der Folgezeit bewilligte das Jobcenter der Hartz IV Empfängerin mehrfach finanzielle Mittel, um Heizöl zu kaufen, welches für die Heizung und auch Warmwasserversorgung benötigt wird. Als im Frühjahr dieses Jahres die Heizölreserven aufgebraucht waren, beantragte die Frau weitere 1.100 Euro für eine neue Lieferung.
Diesen Antrag lehnte das Jobcenter jedoch ab mit der Begründung, der Heizölverbrauch sei viel zu hoch. Die Behörde war besorgt, dass die Allgemeinheit nicht für die Heizkosten einer 120qm großen Wohnung für nur eine Person aufkommen kann. Dagegen argumentierte die Hartz IV Empfängerin, dass sie lediglich 50qm des Wohnraums bewohne und beheize. Der Heizölverbrauch sei ihrer Ansicht nach nicht unangemessen hoch, jedoch sei der Altbau schlecht isoliert.
Heizkosten unangemessen hoch
Das Sozialgericht Gießen folgte zwar nicht ganz der Argumentation der Leistungsempfängerin, sprach ihr aber weitere Leistungen in Höhe von 230 Euro bis Oktober 2015 zu. Die Sozialrichter stellten fest, dass zwar die Heizkosten tatsächlich unangemessen hoch ausfallen, allerdings nur ein Umzug eine Kostensenkung herbeiführen würde. Aber gleichzeitig spreche viel dafür, so das Gericht, dass ein Umzug in diesem Fall „nicht wirtschaftlich sinnvoll“ erscheint.
Wie das Gericht ermittelt hat, liegen die Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Hartz IV Empfängerin bei 343 Euro monatlich. Gleichzeitig sei aber im Rahmen der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt in den Obergrenzen für Leistungsempfänger ein Betrag von 296 Euro für die Kaltmiete sowie weitere 104 Euro für Heizkosten vorgesehen. Damit liegt die Frau mit ihren monatlichen Aufwendungen von 343 Euro weit unter den angemessenen 400 Euro.
Unter diesen Umständen ist ein Umzug für die Frau unzumutbar, weshalb das Jobcenter die 230 Euro für eine weitere Heizöllieferung leisten muss. Sollte die Behörde Zweifel an der Ermittlung der Kosten durch das Gericht haben, müsse sie diese im Hauptverfahren vortragen und belegen.