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Bürgergeld nach Erbschaft: Jobcenter kann Leistungen zurückfordern

Eine Erbschaft kann den Bürgergeld-Anspruch schnell kippen, auch wenn ein Teil des Nachlasses nicht sofort als Geld verfügbar ist. Ein Leistungsbezieher musste deshalb Leistungen für zwei Monate zurückzahlen, nachdem er Bankguthaben und eine landwirtschaftliche Fläche geerbt hatte. Das Sozialgericht Nordhausen hat die Rückforderung für September und Oktober 2023 bestätigt (Urteil vom 06.11.2025, S 13 AS 809/24).

Worum ging es

Der 1976 geborene Kläger erhielt nach einem Weiterbewilligungsantrag Bürgergeld für 1. März 2023 bis 29. Februar 2024. Für die streitigen Monate waren jeweils 816,57 Euro bewilligt, bestehend aus 502 Euro Regelbedarf und 314,57 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung.

Am 3. Juni 2023 verstarb die Mutter des Klägers. Er war Alleinerbe. Zum Nachlass gehörten frei verfügbare Bankeinlagen von 21.266,49 Euro sowie eine landwirtschaftliche Fläche (57.988 m²). Die Nachlassverbindlichkeiten betrugen 5.347,59 Euro. Ende September 2023 waren nach den Feststellungen des Gerichts noch mindestens 13.957,12 Euro an Bankguthaben vorhanden.

Kein Bürgergeld nach Erbe – Gericht zieht klare Grenze

Das Jobcenter hob später die Bewilligung für September und Oktober 2023 auf und forderte zunächst 1.913,74 Euro zurück, ausdrücklich einschließlich Versicherungsbeiträgen. Im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2024 nahm es dann von der Erstattung der Versicherungsbeiträge Abstand und reduzierte die Forderung auf 1.633,14 Euro.

Kernzahlen aus dem Urteil (SG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025 – S 13 AS 809/24)
Block Zahlen Hinweis
Leistung (streitig Sep/Okt 2023) 816,57 € mtl. 502,00 € Regelbedarf + 314,57 € KdU
Erbschaft 21.266,49 €; 57.988 m² Bankeinlagen + landwirtschaftliche Fläche (Erbfall 03.06.2023)
Verwertung & weitere Mittel 35.500,00 €; 1.827,45 € Verkauf (KV 19.02.2024, Zufluss 07.05.2024) + Pacht Oktober 2023
Rückforderung 1.913,74 € → 1.633,14 € Reduzierung im Widerspruch: ohne KV/PV-Beiträge

Was hat das Gericht entschieden

Die Klage wurde abgewiesen. Die Aufhebung und Erstattung seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage seien § 40 SGB II in Verbindung mit § 48 SGB X und § 50 SGB X (im Urteil außerdem genannt: § 330 Abs. 3 SGB III).

Für September 2023 entfiel der Anspruch nach Ansicht der Kammer wegen Vermögens oberhalb des in der Karenzzeit maßgeblichen Freibetrags. Für Oktober 2023 wäre der Anspruch nach Auffassung des Gerichts zudem auch wegen Pachteinnahmen entfallen.

Warum die Erbschaft als Vermögen gewertet wurde

Das Gericht trennt zwischen Einkommen und Vermögen und ordnet die Erbschaft in diesem Fall als Vermögen ein.

Eine Anrechnung als einmalige Einnahme nach der früheren Rechtslage hätte hier erst ab Juli 2023 einsetzen können, weil die Juni-Leistung bei Eintritt des Erbfalls bereits ausgezahlt war. Ab 1. Juli 2023 gelten Erbschaften nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II jedoch nicht mehr als Einkommen. Eine Einkommensanrechnung kam daher nicht mehr in Betracht.

Weil einsetzbare Mittel im System des SGB II entweder Einkommen oder Vermögen sind, folgt daraus nach Ansicht des Gerichts „zwingend“ die Einordnung der Erbschaft als Vermögen, jedenfalls ab dem Folgemonat. Maßgeblich ist dabei die seit 01.07.2023 geltende Einordnung, wonach Erbschaften nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Vermögen über dem Karenzzeit-Freibetrag

In der Karenzzeit stellte das Gericht auf einen Freibetrag von 40.000 Euro ab.

Für September 2023 rechnete die Kammer mindestens:

  • 13.957,12 Euro Bankguthaben und
  • den Wert der landwirtschaftlichen Fläche, den sie mit dem späteren Verkaufserlös von 35.500 Euro ansetzt,

zusammen. Das ergibt mindestens 49.457,12 Euro und damit mehr als 40.000 Euro.

Wichtig ist dabei die Logik zur „Verwertbarkeit“: Dass der Verkaufserlös im September 2023 noch nicht verfügbar war, war rückblickend unerheblich, weil das Gericht bei seiner Prüfung auf die tatsächlich gelungene Verwertung im Mai 2024 und damit innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums abstellte.

Das Urteil erklärt zugleich, dass Verwertbarkeit nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich scheitern kann, etwa wenn „in absehbarer Zeit“ kein Käufer zu finden ist. Dann kann fehlende Liquidität entscheidend werden.

Oktober 2023: Pachteinnahmen hätten ebenfalls gereicht

Für Oktober 2023 nennt das Gericht zusätzlich 1.827,45 Euro Pachteinnahmen. Bereinigt werde nur um die Versicherungspauschale von 30 Euro.

Schonvermögen 2025: Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld

Bedeutung für Betroffene

Die Entscheidung zeigt, dass eine Erbschaft im Bürgergeld nicht automatisch „unschädlich“ ist, nur weil sie seit Juli 2023 nicht mehr als Einkommen gilt. Sie kann als Vermögen den Anspruch dennoch ausschließen, wenn der Freibetrag überschritten ist und der Vermögensgegenstand verwertbar ist oder sich die Verwertung innerhalb des relevanten Zeitraums tatsächlich realisieren lässt.

Zahlen aus dem Urteil

Kernzahlen aus dem Urteil (SG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025 – S 13 AS 809/24)
Block Zahlen (Beträge/Größen) Zeitbezug / Hinweis
Streitzeitraum & Leistung 816,57 € mtl. (502,00 € + 314,57 €) September & Oktober 2023; Regelbedarf + KdU
Erbfall 03.06.2023 Alleinerbe
Nachlass: Geld & Schulden 21.266,49 €; 5.347,59 € Bankeinlagen; Nachlassverbindlichkeiten
Bankbestand Ende September mind. 13.957,12 € Ende September 2023
Grundbesitz & Verwertung 57.988 m²; 35.500,00 € Kaufvertrag 19.02.2024; Zufluss 07.05.2024
Pacht (Oktober) 1.827,45 € (− 30,00 €) Oktober 2023; Versicherungspauschale
Rückforderung 1.913,74 € → 1.633,14 € Reduzierung: ohne KV/PV-Beiträge

Da die Beschwerde des Klägers einen Wert von 750 Euro überschreitet, ist eine Berufung kraft Gesetzes zulässig.

Verfahrenshergang:

SG Nordhausen – Az.: S 13 AS 809/24 vom 06. November 2025