Zum Inhalt springen

Das Bürgergeld Kernelement: der Kooperationsplan

eine Hand hilft der anderen Koopertion

Der Begriff Kooperationsplan taucht im Regierungsentwurf für das Bürgergeldgesetz 105 Mal auf. Daran lässt sich bereits ablesen, welche Bedeutung dieser Neuerung beim Bürgergeld zukommt. Laut Ampel ist der Kooperationsplan der „rote Faden im Eingliederungsprozess“ und löst die bisher im SGB II verankerte Eingliederungsvereinbarung ab. Der entscheidende Unterschied zum bisherigen Hartz IV System: Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.

§15 SGB II: Potenzialanalyse und Kooperationsplan

Definiert wird der Plan über §15 des SGB II. Bevor jedoch ein Kooperationsplan erstellt werden kann, erfolgt eine sogenannte Potenzialanalyse. Was heißt das?

„Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen.“

Stärken und Schwächen definieren

Kurzum: Über die Potenzialanalyse werden zum einen die Stärken ermittelt. Zum anderen geht es aber auch um Umstände, die eine Eingliederung in das Berufsleben erschweren. Das können Krankheiten oder andere Einschränkungen sein. Darauf aufbauend wird gemeinsam „ein Plan zur Verbesserung der Teilhabe“ erstellt.

Plan in verständlicher Sprache

Entscheidend bei diesem Plan: Er soll nicht mehr ganz so bürokratisch sein wie der Vorgänger. Die Servicestelle SGB II erklärt dazu:

„Dieser Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie.“

Insofern handelt es sich um das „Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes“.

Schlichtungsmechanismus bei Streitfragen

Weiter schreibt die Servicestelle: Die erste Einladung, um gemeinsam den Kooperationsplan zu erarbeiten, sei unverbindlich. Sollte es im Kontext des Kooperationsplans zu Problemen kommen, wurde ein Schlichtungsmechanismus geschaffen. Hier gilt:

„Die Dauer der Schlichtung ist dabei aber auch bewusst begrenzt worden, um ein Hinauszögern des Eingliederungsprozesses zu vermeiden.“

Regelmäßige Kontrolle durch die Jobcenter

Sobald der Kooperationsplan in trockenen Tüchern ist und alle Seiten mit der Vereinbarung einverstanden sind, gelten die Regeln als absolut verbindlich. Im Rahmen der Bürgergeld-Debatte wurde §15 SGB II daher um zwei Absätze ergänzt.

  • Absatz 5 verlangt, dass seitens der Jobcenter regelmäßig überprüft wird, ob die Absprachen eingehalten werden. Aufforderungen diesbezüglich „erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung“.
  • Absatz 6 bezieht sich auf den Fall, dass keine Einigung erzielt wird: „Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.“

Bild: ronstik/ shutterstock.com