Insgesamt soll eine Hilfebedürftige 11.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen – ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, das Bürgergeld-Empfänger hellhörig werden lassen sollte. Denn selbst, wenn man absolut ehrlich ist und sich an die Spielregeln hält, kann man für die Taten von Partnern haftbar gemacht werden. Der Grund dafür liegt nicht im bösen Willen der Betroffenen, sondern in einer nie widerrufenen Vollmacht.
Inhaltsverzeichnis
Zahlungen jahrelang umgeleitet
Seit 2005 waren die Frau und ihre Tochter zusammen mit dem Lebensgefährten und Vater auf Grundsicherungsleistungen angewiesen. Der Mann kümmerte sich von Beginn an um alle Behördengänge, Anträge und den Schriftverkehr mit dem Jobcenter. Mit Ende der Elternzeit nahm die Frau wieder einen Job an und war nicht länger auf finanzielle Hilfe vom Amt angewiesen. Daher bat sie ihren Lebensgefährten, das Jobcenter zu informieren. Doch statt dem Sachbearbeiter Bescheid zu geben, ließ der Mann das Geld auf ein anderes Konto überweisen und fing die Schreiben ab.
Gericht stoppt Bürgergeld-Rückforderung – Jobcenter hat nicht sauber ermittelt
Jobcenter fordert über 11.000 Euro zurück
Sie zahlte die Rückforderung anfangs in Raten, klagte dann aber – zunächst vor dem Sozialgericht Hannover, das die Klage abwies (S 43 AS 2867/18). Der Mann war inzwischen verurteilt worden und die Beziehung beendet. Gegenüber dem Gericht und dem Jobcenter erklärte sie, von dem Betrug nichts gewusst zu haben.
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht
Ihre Unwissenheit nützte der Frau vor dem LSG Niedersachsen-Bremen allerdings wenig (L 11 AS 330/22). Die Richter ließen weder dieses Argument noch einen Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X gelten. Die Frau selbst habe zwar nicht gewusst, dass der Lebensgefährte die Information über den neuen Job nicht an das Jobcenter weitergegeben hatte. Dafür hatte der Mann ihre Erwerbstätigkeit bewusst verschwiegen.
Das Problem: Der Lebensgefährte hatte sich vorher stets um alle Belange des Bürgergelds und die Anträge beim Jobcenter gekümmert. Damit gilt er rechtlich als Vertreter der Frau. Daher muss sie sich das Handeln des Ex-Partners anrechnen lassen. Dabei beziehen sich die Richter auf § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte):
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“.
Diese Zurechnung ist keine Erfindung des LSG Niedersachsen-Bremen, sondern entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hatte bereits mit Urteil vom 8. Dezember 2020 (B 4 AS 46/20 R) klargestellt: Wer den Rechtsschein setzt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich dessen Verhalten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen – selbst dann, wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hatte. Das LSG stützt sich in seiner Begründung ausdrücklich auf dieses BSG-Urteil. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, weil es keinen weiteren Klärungsbedarf sah: Die Rechtslage gilt als eindeutig.
Es reicht der Rechtsanschein einer Vollmacht
Der größte Fehler der Betroffenen: Sie hat die Vollmacht nie widerrufen, was jederzeit möglich gewesen wäre. So muss sie für den entstandenen Schaden haften. Maßgeblich sind hierbei die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Demnach reicht es, wenn der Rechtsanschein besteht, dass – im vorliegenden Fall – der Mann die Frau vertritt. Insofern liegt zwar keine schriftliche Vollmacht vor, dafür aber eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Form der Vertretung. Solange das Jobcenter nichts vom Widerruf weiß, gilt die Vollmacht aus seiner Sicht als fortbestehend – auch nach einer Trennung.
LSG bestätigt: Bürgergeld-Empfänger dürfen Kontoauszüge schwärzen
Wer einem Partner die Kommunikation mit dem Jobcenter überlassen hat, sollte diese Vollmacht im Zweifelsfall daher aktiv und nachweisbar widerrufen – schriftlich, am besten per Einschreiben direkt an das zuständige Jobcenter. Ein mündlicher Widerruf ist kaum nachzuweisen und reicht nicht aus.
Sonderfall Tochter: Haftungsbeschränkung nach Volljährigkeit
Ebenfalls Klägerin war die minderjährige Tochter. Da die Eltern kraft Gesetzes ihre gesetzlichen Vertreter sind (§ 1629 BGB), musste sich auch sie das Fehlverhalten des Vaters zurechnen lassen. Allerdings greift hier eine wichtige Schutzvorschrift: Nach § 1629a BGB haftet ein Kind für Verbindlichkeiten, die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht begründet haben, nach Eintritt der Volljährigkeit nur bis zur Höhe des dann vorhandenen Vermögens. Das LSG hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Jobcenter diese Haftungsbeschränkung zu gegebener Zeit zu beachten hat. Wer als Kind in eine solche Situation gerät, sollte nach dem 18. Geburtstag prüfen lassen, ob § 1629a BGB greift – und das Jobcenter gegebenenfalls aktiv darauf hinweisen.
Was tun, wenn das Jobcenter eine Rückforderung schickt?
Das Beispiel zeigt auch: Wer vorschnell in Raten zahlt, ohne den Bescheid prüfen zu lassen, schwächt seine eigene Position. Gegen jeden Rückforderungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte geprüft werden, ob die Forderung der Höhe nach korrekt berechnet ist, ob Verjährungsfristen eine Rolle spielen und ob – wie hier – überhaupt ein zurechenbares Verschulden vorliegt.
Fazit
Kurzum: Wer Probleme mit dem Amt und langwierige Rechtsverfahren vermeiden möchte, kümmert sich besser selbst um Anträge, Briefe und Co. Wer einen Partner damit betraut hat, sollte die Vollmacht bei Trennung oder aufkommendem Misstrauen sofort schriftlich widerrufen und den Widerruf dokumentieren. Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen macht deutlich: Gutgläubigkeit allein reicht nicht – entscheidend ist, ob man den Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht aktiv beseitigt hat.
