Ein Sprachkurs für Kinder kann beim Bürgergeld als Leistung für Bildung und Teilhabe vom Jobcenter übernommen werden. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt. Jobcenter dürfen einen Antrag nicht pauschal mit der Begründung ablehnen, Sprachunterricht sei nur privater Wissenserwerb.
Ein Automatismus entsteht dadurch aber nicht. Ob das Jobcenter zahlt, hängt vom konkreten Kurs, seiner Ausgestaltung und den nachgewiesenen Kosten ab. Erfüllt der Sprachkurs die Voraussetzungen der sozialen und kulturellen Teilhabe, kann eine Kostenübernahme im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) in Betracht kommen.
Sprachkurs kann Teilhabe sein
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Sprachkurse als Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben anerkannt werden können. Geregelt ist dieser Anspruch im Bürgergeld in § 28 Abs. 7 SGB II. Danach werden für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe berücksichtigt.
Dazu gehören nicht nur Sportverein, Musikunterricht oder klassische Freizeitangebote. Erfasst werden auch vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung. An dieser Stelle setzt die Entscheidung des Bundessozialgerichts an.
Ein Sprachkurs fällt nicht automatisch aus dem Anspruch heraus, nur weil dort Wissen vermittelt wird. Auch Musikunterricht, Kunstunterricht oder andere kulturelle Angebote vermitteln Wissen und Fähigkeiten. Nach dem BSG erfasst § 28 Abs. 7 SGB II alle angeleiteten Angebote zur kulturellen Bildung, nicht nur künstlerische Fächer.
Dazu können auch Sprachkurse gehören. Weder der individuelle Wissenserwerb noch der Umstand, dass auch an Schulen Fremdsprachen unterrichtet werden, schließen einen Sprachkurs vom Anwendungsbereich der Teilhabeleistungen aus.
Für einen Teilhabecharakter spricht etwa, wenn der Kurs regelmäßig in einer Gruppe stattfindet, von einer Lehrkraft angeleitet wird, Kinder miteinander sprechen und die Sprache auch über Kultur, Alltag, Geschichte oder gemeinsame Aktivitäten vermittelt wird.
Im konkreten Fall ging es um Russischunterricht
Der Fall ist besonders interessant, weil es nicht um einen Deutschkurs ging. Die Kinder einer Familie im Bürgergeld-Bezug besuchten eine russische Sprachschule. Die Familie machte dafür Kosten gegenüber dem Jobcenter geltend.
Die Familie verlangte vom Jobcenter die Erstattung der Kosten für die russische Sprachschule im Jahr 2021 in Höhe von 736 Euro. Für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 beantragte sie außerdem weitere Leistungen von 85 Euro monatlich für die russische Sprachschule. Zusätzlich ging es in dem Verfahren um 58 Euro monatlich für die Nachmittagsbetreuung eines Kindes an einer privaten Grundschule.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Russischkurse. Der konkrete Fall handelte zwar von Russischunterricht, die Rechtsfrage ist aber allgemeiner. Auch andere Sprachkurse können als Teilhabeleistung in Betracht kommen – etwa Englisch, Französisch, Spanisch, Polnisch, Türkisch, Arabisch oder weitere Fremdsprachen. Maßgeblich ist, ob der Kurs die Voraussetzungen für soziale und kulturelle Teilhabe erfüllt.
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LSG hatte die Klage noch abgewiesen
Vor dem Bundessozialgericht hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage abgewiesen. Das LSG sah die Sprachkurse nicht als soziale und kulturelle Teilhabe an. Seine Begründung lief im Kern darauf hinaus, dass Sprachunterricht vor allem dem Erwerb von Wissen und Sprachkenntnissen diene.
Damit hätte die Familie keinen Anspruch auf weitergehende Übernahme der Kosten gehabt. Diese enge Sichtweise hat das Bundessozialgericht nun korrigiert.
Aus Sicht des BSG kann ein Sprachkurs nicht allein deshalb aus dem Leistungskatalog herausfallen, weil dort Sprache gelernt wird. Die Behörde muss den konkreten Kurs prüfen und darf sich nicht mit der pauschalen Formel begnügen, Sprachunterricht sei nur individueller Wissenserwerb.
Keine automatische Kostenübernahme für jeden Sprachkurs
Das BSG hat nicht entschieden, dass das Jobcenter die Kosten der russischen Sprachschule in diesem konkreten Fall bereits zahlen muss. Die Richter stellten jedoch klar, dass Gebühren für Sprachkurse dem Grunde nach ein Teilhabebedarf nach § 28 Abs. 7 SGB II sein können. Ob die Kosten im konkreten Fall zu übernehmen sind, muss nun erneut das Landessozialgericht prüfen.
Der Grund für die Zurückverweisung ist konkret: Nach dem Terminbericht fehlten Feststellungen zur Form des Unterrichts und zu den Kosten, die auf das Kind entfielen. Damit bleibt offen, ob die Familie die beantragten Kosten tatsächlich erhält. Sicher ist aber, dass das Jobcenter den Sprachkurs nicht pauschal als bloßen Wissenserwerb ablehnen durfte.
Wie viel Geld es für den Sprachkurs gibt
Für soziale und kulturelle Teilhabe sieht das Bürgergeld grundsätzlich 15 Euro monatlich vor. Diese Pauschale kann auch für einen Sprachkurs relevant sein, wenn der Kurs als Teilhabeangebot anerkannt wird.
Ob höhere Kursgebühren übernommen werden können, hängt vom Einzelfall und der konkreten Prüfung durch das Jobcenter ab. Genau deshalb hat das Bundessozialgericht den Fall nicht abschließend entschieden, sondern zurück an das Landessozialgericht verwiesen.
Eltern sollten deshalb nicht nur die Teilnahme am Sprachkurs belegen, sondern auch die konkrete Höhe der Kosten, die Unterrichtsform und den Teilhabecharakter des Angebots nachweisen.
Was Eltern beim Antrag beachten sollten
Eltern im Bürgergeld-Bezug sollten die Kosten für einen Sprachkurs möglichst vor Beginn schriftlich beim Jobcenter beantragen. Dem Antrag sollten konkrete Nachweise beigefügt werden.
Wichtig sind eine Kursbeschreibung, Angaben zur Gruppengröße, zur Lehrkraft, zur Unterrichtsform, zum kulturellen Bezug und zu den Kosten. Je klarer dokumentiert ist, dass es sich um ein angeleitetes Gruppenangebot handelt, desto besser lässt sich der Teilhabecharakter begründen.
Hilfreich sind insbesondere Angaben dazu, ob der Kurs regelmäßig stattfindet, ob mehrere Kinder teilnehmen, ob die Sprache auch kulturell vermittelt wird und ob der Kurs soziale Kontakte außerhalb des Schulunterrichts ermöglicht.
Lehnt das Jobcenter den Antrag dennoch ab, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei können Eltern auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 2026 zum Aktenzeichen B 7 AS 2/25 R verweisen.
Nachmittagsbetreuung an Privatschule bleibt außen vor
Auch über die Nachmittagsbetreuung an einer privaten Grundschule hat das BSG entschieden. Hier verlor die Familie. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Betreuungskosten.
Solche Kosten fallen nicht unter die Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Diese Vorschrift erfasst nach dem BSG nur außerschulische Angebote. Lernförderung soll schulische Angebote ergänzen, nicht aber Betreuung erfassen, die von der Schule selbst im Rahmen eines Ganztagskonzepts verantwortet wird.
Auch ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II hilft in diesem Fall nicht weiter. Das BSG sieht § 28 Abs. 5 SGB II im Bereich der Lernförderung als speziellere und abschließende Regelung an. Ein zusätzlicher Anspruch über den Härtefallmehrbedarf scheidet deshalb aus.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass in örtlicher Nähe zum Wohnort der Klägerin kostenfreie Angebote staatlicher Ganztagsschulen bestanden. Mit einem schulgeldfreien staatlichen Schulsystem werde bereits eine Leistung der Daseinsfürsorge erbracht.
Bei Sprachkursen öffnet das BSG damit den Zugang zu Teilhabeleistungen, weil sie als angeleitete kulturelle Bildungsaktivität in Betracht kommen können. Bei der Nachmittagsbetreuung an einer Privatschule zieht das Gericht dagegen eine klare Grenze.
Was das Urteil für Bürgergeld-Familien bedeutet
Das Urteil stärkt Familien, deren Kinder einen Sprachkurs besuchen möchten. Jobcenter dürfen solche Anträge nicht mehr pauschal mit dem Hinweis ablehnen, Sprachunterricht sei bloßer Wissenserwerb.
Ein Anspruch auf jeden beliebigen Sprachkurs entsteht dadurch aber nicht. Familien müssen belegen, dass der Kurs als angeleitete kulturelle Bildungsaktivität Teilhabe ermöglicht. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb prüfen, ob Widerspruch sinnvoll ist.

