Der Bürgergeld-Regelsatz für 2027 soll auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vollständig neu ermittelt werden. Die dafür bestellten Sonderauswertungen liegen dem Bundesarbeitsministerium bereits vor. Öffentlich ist jedoch weiterhin nicht bekannt, welche Einkommensgruppen das Ministerium genau zugrunde legt und nach welchen Regeln die Daten bereinigt wurden. Damit bleibt ein entscheidender Teil des Rechenwegs ungeprüft, von dem der neue Zahlbetrag abhängt.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Für die Berechnung der Regelbedarfe ändert der neue Name aber nichts: Die auf der EVS 2023 beruhenden Beträge gelten ebenso für die Grundsicherung nach dem SGB II wie für die Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Die Sonderauswertungen liegen längst im Ministerium
In einer Antwort an den Bundestag vom 26. Mai 2026 bestätigte die Bundesregierung, dass die vom Statistischen Bundesamt erstellten Sonderauswertungen vorliegen und im Ministerium geprüft werden. Fragen nach den verwendeten Einkommensgruppen, den jeweiligen Einkommensobergrenzen und den Vorgaben zur Bereinigung der Vergleichsgruppen beantwortete sie jedoch nicht einzeln.
Stattdessen verwies die Bundesregierung auf laufende fachliche Arbeiten und interne Abstimmungen. Zu methodischen Festlegungen, zur konkreten Bildung und Bereinigung der Referenzgruppen sowie zu einzelnen statistischen Auswertungen seien derzeit keine weitergehenden Aussagen möglich.
Ein späterer Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz brachte ebenfalls keine Einsicht. Nach dem über FragDenStaat veröffentlichten Vorgang lehnte das Ministerium die Herausgabe der Vorgaben für die Sonderauswertung ab. Eine Veröffentlichung könne den laufenden Entscheidungsprozess über „mögliche Ausgestaltungsoptionen der künftigen Regelbedarfsermittlung“ beeinträchtigen.
Das bedeutet nicht, dass ein bereits feststehender Eurobetrag geheim gehalten wird. Unter Verschluss bleiben derzeit die konkreten Vorgaben und methodischen Festlegungen, aus denen dieser Betrag erst entwickelt werden soll. Ob die Unterlagen später mit dem Gesetzentwurf offengelegt werden, ist davon zu unterscheiden.
An den Referenzgruppen hängt der neue Regelsatz
Die allgemeinen Ergebnisse der EVS 2023 sind öffentlich. Für den Bürgergeld-Regelsatz reichen diese Daten allein aber nicht aus, weil nicht die Ausgaben aller privaten Haushalte berücksichtigt werden. Das Statistische Bundesamt muss im Auftrag des Ministeriums gesondert auswerten, wie viel Haushalte mit niedrigen Einkommen für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Kommunikation und andere Lebensbereiche ausgeben.
Nach der bisher vom Ministerium beschriebenen Methodik der Regelbedarfsermittlung bildeten bei Alleinlebenden zuletzt die unteren 15 Prozent der entsprechend bereinigten Haushalte die Referenzgruppe. Bei Paaren mit Kind waren es die unteren 20 Prozent. Haushalte, die ausschließlich von existenzsichernden Leistungen leben, werden grundsätzlich herausgerechnet.
Gerade diese Abgrenzung wirkt sich auf das Ergebnis aus. Werden andere Haushalte einbezogen oder ausgeschlossen, verändert sich das durchschnittlich beobachtete Ausgabenniveau. Anschließend wird festgelegt, welche Ausgaben als existenznotwendig gelten und vollständig, teilweise oder gar nicht in den Regelbedarf einfließen.
Ohne die Auftragsunterlagen lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, ob die EVS 2023 exakt nach dem bisherigen Zuschnitt ausgewertet wurde oder ob das Ministerium andere Varianten prüfen ließ. Aus der fehlenden Veröffentlichung folgt allerdings weder eine geplante Kürzung noch eine beabsichtigte Erhöhung.
Die EVS 2023 ersetzt den alten Ausgangspunkt
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 bildet Einkommen, Vermögen und Konsumausgaben privater Haushalte ab. Die derzeit geltenden Regelbedarfe beruhen noch auf den Ergebnissen der EVS 2018. Seit der letzten gesetzlichen Neuermittlung wurden diese Beträge über Preis- und Lohnindizes fortgeschrieben.
Für Alleinstehende beträgt der Bürgergeld-Regelsatz 2026 weiterhin 563 Euro. Die Neuermittlung anhand der EVS 2023 ist mehr als eine weitere jährliche Anpassung dieses Betrags. Sie schafft einen neuen statistischen Ausgangspunkt, der anschließend bis zum geplanten Inkrafttreten fortgeschrieben wird.
Davon zu trennen ist die geplante Änderung des jährlichen Fortschreibungsmechanismus. Wie bereits berichtet, könnte beim Grundsicherungsgeld 2027 erneut eine Nullrunde entstehen, wenn lediglich der bisherige Ausgangswert nach der schwächeren Fortschreibungsregel weitergerechnet wird. Eine gesetzliche Neuermittlung anhand der EVS 2023 kann zu einem anderen Ergebnis führen. Wie hoch dieses ausfällt, lässt sich aus den bislang veröffentlichten Daten nicht seriös berechnen.
Der Gesetzentwurf muss die offenen Fragen beantworten
Das Ministerium verfolgt das Ziel, die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft zu setzen. Dafür muss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen. Nach eigener Darstellung des BMAS soll darin die Ermittlung der Beträge detailliert beschrieben werden. Erst dann lassen sich Rechenweg, Referenzgruppen und berücksichtigte Ausgaben vollständig prüfen.
Offen ist auch, wie der bisherige Besitzschutz mit der Neuermittlung zusammenspielt. Dieser verhindert eindeutig, dass der Regelbedarf allein wegen eines niedrigeren Ergebnisses der jährlichen Fortschreibung sinkt. Die EVS 2023 führt jedoch zu einer gesetzlichen Neuermittlung. Welche Schutzregel dabei gelten wird, muss der kommende Gesetzentwurf zeigen.
Für Leistungsempfänger lässt sich deshalb derzeit weder eine Erhöhung noch eine Nullrunde oder Kürzung verlässlich vorhersagen. Fest steht nur, dass wesentliche methodische Entscheidungen bereits vorbereitet werden, während die dafür verwendeten Vorgaben noch nicht öffentlich kontrolliert werden können.