Wenn Steuer- und Sozialrecht aufeinandertreffen, wird es kompliziert. Davon können Bürgergeld-Aufstocker und Leistungsbezieher ein Lied singen. Mitunter gehen die Ansichten darüber, welche Leistungen als Einkommen angerechnet werden dürfen und welche Ausgaben zugunsten Betroffener gewertet werden müssen, so weit auseinander, dass der Fall vor Gericht landet. Hinsichtlich Steuernachzahlungen hat das Bundessozialgericht (BSG) eine grundlegende Entscheidung getroffen: Eine Nachforderung des Finanzamts mindert das Einkommen im Bürgergeld-Bezug nicht (Az. B 7 AS 9/23 R vom 17. Dezember 2024).
Ein komplexer Rechtsstreit um Bürgergeld und Steuerschulden
Der Fall, der zunächst vor dem Sozialgericht Düsseldorf und dann vor dem Landessozialgericht verhandelt wurde, ist äußerst komplex. Er beleuchtet zentrale Fragen zur Einkommensanrechnung im SGB II.
Steuererstattung wird leistungsmindernd beim Bürgergeld angerechnet
Streitpunkte: Weihnachtsgeld und Steuernachzahlung
Im Kern geht es um eine Frau, die mit Bürgergeld aufstocken muss. Strittig war:
- Wie mit den Jahressonderzahlungen (Weihnachtsgeld) zu verfahren ist.
- Ob die vom Finanzamt geforderten Einkommensteuer-Nachzahlungen für 2016 und 2017 auf das Einkommen angerechnet werden müssen, woraus sich höhere Hartz-IV-Ansprüche (heute Bürgergeld) ergeben hätten.
Unterschiedliche juristische Wertung. SG vs. BSG
Wie unterschiedlich selbst Juristen die Aspekte werten, zeigt sich anhand der Steuernachzahlung. Das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 35 AS 947/22 vom 9. Dezember 2021) verurteilte das Jobcenter zunächst dazu, die Forderung zugunsten der Klägerin auf das Einkommen anzurechnen. Man könnte sagen: Das Jobcenter sollte die Steuernachzahlung des Finanzamts übernehmen und einkommensmindernd berücksichtigen.
Seitens des Landessozialgerichts (Az. L 6 AS 947/22 vom 6. April 2023) und des BSG gab es indes keinen Zweifel daran, dass die Steuernachforderung nicht als Absetzbetrag gewertet werden darf.
Wann gelten Steuern als Absetzbetrag?
Entscheidend für diese Einschätzung ist der Zeitraum, für den die Steuern gefordert wurden. Das Landessozialgericht stellte klar
„Es entspricht allgemeiner Meinung, dass nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur solche zu entrichtenden Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum abgesetzt werden können, die sich auch auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen.“
Nachforderungen für bereits zurückliegende Zeiträume fielen nicht unter diese Vorschrift.
Monats- und Zuflussprinzip
Ausnahmen von diesem Monats- und Zuflussprinzip als Leitlinie des SGB II würden nur in engen Grenzen bei besonders gelagerten Fällen gemacht. Ein besonders gelagerter Fall läge jedoch nicht vor.
Das Gericht sah die Schuld für die Steuernachforderung ausschließlich bei der Bürgergeld-Bedürftigen: Sie habe den Lohnsteuerfreibetrag willentlich – in der Hoffnung auf eine Vollzeitstelle – nicht reduziert. Die sich daraus ergebenden leistungsrechtlichen Konsequenzen seien zumutbar. Anspruch auf die zuschussweise Gewährung von Leistungen habe nicht bestanden, wohl aber die Möglichkeit, dass seitens des Jobcenters ein Darlehen gewährt wird. Ähnlich argumentierte auch das Bundessozialgericht.
Anrechnung von Jahressonderzahlungen (Weihnachtsgeld)
Was das Weihnachtsgeld betrifft, waren sich die Gerichte weitgehend einig. Die Klägerin hatte argumentiert, sie konnte nicht über den Betrag verfügen, da mit der Zahlung der Dispositionskredit ausgeglichen worden sei. Daher dürfe das Weihnachtsgeld nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden.
Dem widersprachen die Richter aller drei Instanzen. Im Monat der Einkommensberücksichtigung sei ein tatsächlicher Wertzuwachs eingetreten, so das LSG.
BSG-Entscheid zur alten Rechtslage
Das Bundessozialgericht legte schließlich fest, dass die Jahressonderzahlungen wie eine einmalige Einnahme auf sechs Monate verteilt und leistungsmindernd berücksichtigt werden müssen. Allerdings müssten vom Zahlbetrag nicht nur die Steuern und die Versicherungsbeträge, wie vom LSG bestimmt, sondern auch ein zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200 Euro abgezogen werden. Der Entscheid entspricht der alten Regelung zum Weihnachtsgeld.
Hinweis zur aktuellen Rechtslage seit Juli 2023
Seit dem 1. Juli 2023 gilt eine neue Regelung für Einmalzahlungen im Bürgergeld: Derlei Zahlungen werden im Monat des Zuflusses bis zur Bedarfsdeckung angerechnet und darüber hinaus dem Schonvermögen zugewiesen.
