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Bürgergeld: Jobcenter darf nicht beliebig Auskünfte verlangen

Ein Brief vom Jobcenter mit der Aufforderung, Einkommen und Vermögen offenzulegen, sorgt bei Bürgergeld-Empfängern und ihren Angehörigen schnell für Verunsicherung. Doch nicht jede Forderung der Behörde ist auch rechtmäßig. Mehrere Gerichte – bis hin zum Bundessozialgericht – haben dem Auskunftsanspruch klare Grenzen gesetzt.

Wann darf das Jobcenter Auskünfte von Dritten verlangen?

Das Jobcenter darf unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskünfte von Personen verlangen, die selbst kein Bürgergeld beziehen – etwa von Ex-Partnern oder unterhaltspflichtigen Elternteilen. Die Gerichte haben die gesetzlichen Voraussetzungen dafür weiter konkretisiert. Danach gilt:

  • Die Angaben müssen für die Prüfung eines konkreten Leistungsfalls tatsächlich erforderlich sein.
  • Nicht jeder Angehörige ist automatisch auskunftspflichtig, nur weil er wirtschaftlich mit einem Leistungsempfänger verbunden ist.
  • Voraussetzung ist regelmäßig ein rechtlicher Bezug zum Leistungsfall – etwa weil die betroffene Person selbst Leistungen bezieht oder beziehen könnte.

Fehlt dieser Bezug, besteht nach der Rechtsprechung regelmäßig kein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II – auch dann nicht, wenn ein Unterhalts- oder sonstiges Näheverhältnis zum Leistungsbezieher besteht.

Der Fall vor dem Bundessozialgericht

Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht. Ein gerichtlicher Vergleich verpflichtete einen Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen an seinen Sohn. Der Sohn lebte im Haushalt seiner Mutter, die für sich und ihn Leistungen nach dem SGB II beantragte – seinerzeit noch als Hartz IV bekannt (heute: Bürgergeld / Grundsicherungsgeld). Für den Sohn lehnte das Jobcenter die Leistungen jedoch komplett ab: Unterhalt, Kindergeld und sein Anteil am Wohngeld zusammen überstiegen seinen Bedarf. Trotzdem verlangte das Jobcenter vom Vater, seine vollständigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Dagegen legte der Vater Widerspruch ein, später Klage.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundessozialgericht gab dem Vater recht: Er musste dem Jobcenter keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben (BSG, 23.06.2016, Az. B 14 AS 4/15 R). Entscheidend war, dass nicht der Sohn Leistungen bezog, sondern ausschließlich die Mutter – der für den Auskunftsanspruch nötige Leistungsfall in der Person des Sohnes lag damit nicht vor.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Angehörige grundsätzlich keine Auskünfte erteilen müssen. Sobald ein Leistungsfall der betroffenen Person tatsächlich besteht oder ernsthaft im Raum steht, kann das Jobcenter durchaus Auskünfte verlangen. Ob ein entsprechendes Schreiben rechtmäßig ist, hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Kurz gesagt:

  • Erhält das Kind selbst keine Leistungen, entsteht nicht automatisch eine Auskunftspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils.
  • Das Jobcenter darf Einkommen und Vermögen von Angehörigen nicht beliebig abfragen, sondern nur, wenn ein Leistungsfall der betroffenen Person tatsächlich besteht.
  • Im Zweifel sollten Betroffene prüfen, ob das Auskunftsverlangen überhaupt rechtmäßig ist, bevor sie Unterlagen herausgeben.

Wie andere Gerichte den Auskunftsanspruch eingrenzen und ausgestalten

Das BSG-Urteil von 2016 steht nicht isoliert da. Einige der folgenden Entscheidungen gingen ihm zeitlich voraus und bereiteten die Linie mit vor, andere aus jüngerer Zeit zeigen, wie Gerichte den Auskunftsanspruch seither in der Praxis angewendet haben – mal zugunsten der Betroffenen, mal zugunsten der Jobcenter:

Auskunft ja, Belege nein. Bereits 2011 hatte das BSG entschieden, dass ein Partner, der selbst keine Leistungen beantragt hat, dem Jobcenter zwar Auskunft erteilen muss – nicht aber verpflichtet ist, diese Auskunft durch Unterlagen wie Kontoauszüge zu belegen (BSG, 24.02.2011, Az. B 14 AS 87/09 R). Das Sozialgericht Gießen hat diese Linie ausdrücklich bestätigt (SG Gießen, 23.02.2016, Az. S 22 AS 1015/14).

Formale Anforderungen werden strenger geprüft. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied im Eilverfahren (Beschluss vom 11.07.2024, Az. L 21 AS 486/24 B ER), dass ein Jobcenter die Bewilligung nicht pauschal verweigern darf, weil Unterlagen der Partnerin eines Antragstellers aus seiner Sicht unzureichend waren – zumal die Partnerin selbst keine Leistungen bezog. Das Gericht stellte klar: Verlangt das Jobcenter Auskünfte zu einem nicht-antragstellenden Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, muss es ein förmliches Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 SGB II direkt an diese Person richten. Erst wenn dieses Verlangen erfolglos bleibt, darf die Behörde daraus Konsequenzen zulasten des eigentlichen Antragstellers ziehen.

Bürgergeld monatelang verweigert – Gericht weist Jobcenter in die Schranken

Auch eine bloße Möglichkeit kann reichen. Nicht jede neuere Entscheidung fällt zugunsten der Auskunftspflichtigen aus. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.05.2025 (Az. L 34 AS 895/22) einen unterhaltspflichtigen Vater dazu verpflichtet, dem Jobcenter weitreichende Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen – obwohl der Behörde bereits Steuerdaten vom Finanzamt vorlagen. Das Gericht stellte klar, dass für den Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II bereits ausreicht, dass ein Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen ihn ernsthaft in Betracht kommt – nicht, dass er tatsächlich besteht. Die Entscheidung zeigt: Der Auskunftsanspruch ist zwar nicht grenzenlos, seine Voraussetzungen sind aber auch keine hohe Hürde, sobald ein möglicher Leistungsfall im Raum steht.

Bedeutung für Bürgergeld und Grundsicherungsgeld

§ 60 SGB II ist durch die Umstellung von Hartz IV auf Bürgergeld und die jüngste Reform zum Grundsicherungsgeld inhaltlich nicht verändert worden. Die Vorschrift regelt nach wie vor abschließend, unter welchen Voraussetzungen Dritte – etwa Partner, Angehörige oder Unterhaltspflichtige – dem Jobcenter Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben müssen. Die dargestellte Rechtsprechung bleibt damit vollumfänglich anwendbar.

Für Betroffene bedeutet das: Jobcenter dürfen Auskünfte verlangen, aber nicht grenzenlos. Wer als Angehöriger oder unterhaltspflichtiger Elternteil ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und ob das Auskunftsverlangen formal korrekt an die richtige Person gerichtet wurde, statt vorschnell Kontoauszüge oder andere Belege herauszugeben. Ergeht das Verlangen als Bescheid, kann dagegen zudem Widerspruch eingelegt werden.