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Bürgergeld-Familie zieht ohne Zusicherung um – Jobcenter muss trotzdem zahlen

Eine Mutter zieht mit ihren beiden Kindern um, ohne vorher die Zusicherung des Jobcenters abzuwarten. Die Behörde kürzt daraufhin die monatlichen Wohnkosten und verweist auf die hohen Heizkosten der neuen Wohnung. Vor dem Sozialgericht Aurich bekommt die Familie trotzdem jeden Monat die vollen 870 Euro zugesprochen. Entschieden hat sich der Streit an einer Frage, die für Bürgergeld-Empfänger praktisch relevant ist: Was genau darf ein Jobcenter bei den Heizkosten vorab überhaupt beurteilen?

Die Heizkosten wurden zum Streitpunkt

Die Bedarfsgemeinschaft lebte bereits seit 2022 im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters und zog später innerhalb der Stadt um. Laut Mietbescheinigung fielen für die neue Wohnung 533 Euro Bruttokaltmiete und rund 340 Euro Heizkosten an, zusammen 873 Euro. Tatsächlich zahlte die Familie nach eigenen Angaben 870 Euro monatlich an den Vermieter.

Die Bruttokaltmiete erkannte das Jobcenter durchgehend in voller Höhe an. Bei den Heizkosten kürzte es dagegen: erst auf 118,50 Euro, im letzten Änderungsbescheid auf 223,50 Euro. Zusammen mit der Miete blieben der Familie damit zuletzt nur 756,51 Euro bewilligt, statt der realen 870 Euro.

Bürgergeld & Miete: Warum „die paar Euro zahl ich selbst“ ein teurer Irrtum ist

Hinzu kam, dass die Familie ohne die vorher verlangte Zusicherung umgezogen war. Genau diese Kombination wurde zum Problem: Darf das Jobcenter die Wohnkosten nach dem Umzug begrenzen, wenn es die Zusicherung zuvor wegen der erwarteten Heizkosten nicht erteilt hat?

Das Sozialgericht Aurich verneinte das. Mit Urteil vom 23. Juni 2026, Az. S 25 AS 390/23, verpflichtete es das Jobcenter, für die Monate August bis Dezember 2023 die vollen 870 Euro anzuerkennen. Gegenüber dem zuletzt bewilligten Betrag macht das eine Nachzahlung von rund 113 Euro im Monat, in der Summe über 560 Euro für den Streitzeitraum.

Bei der Zusicherung zählen erwartete Heizkosten nicht allein

Der entscheidende Punkt liegt vor dem Einzug. Das Gericht hält es für unzulässig, die Zusicherung allein deshalb abzulehnen, weil die prognostizierten Heizkosten zu hoch erscheinen. Für die Zusicherung zählt nach Auffassung des Gerichts allein die Netto- beziehungsweise Bruttokaltmiete, nicht die Warmmiete mit Heizkosten. Die lassen sich vorab ohnehin oft nur schätzen.

Das ist mehr als eine Formalie. Wer Gas oder Strom für die Heizung direkt beim Energieversorger bezieht, kennt den späteren Abschlag vor Abschluss des Liefervertrags möglicherweise noch gar nicht. Auch die Verbrauchswerte des Vormieters sagen nur begrenzt etwas über die späteren Kosten aus. Heizverhalten, Haushaltsgröße und Wärmebedarf können erheblich voneinander abweichen.

Deshalb dürfen auffällige Heizkosten nach Auffassung des Gerichts nicht einfach vorweggenommen werden. Fallen sie später tatsächlich unangemessen hoch aus, kann das Jobcenter sie prüfen und ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Im entschiedenen Fall war eine solche Kostensenkungsaufforderung nicht ergangen.

Eine fehlende Zusicherung ist damit nicht automatisch erledigt

Das Urteil ist kein Freifahrtschein, um einfach ohne Zusicherung des Jobcenters umzuziehen. Wer eine neue Wohnung anmieten möchte, soll die Zusicherung weiterhin vor Unterzeichnung des Mietvertrags einholen. Das ist auch deshalb relevant, weil für Umzugskosten und Mietkaution beim Bürgergeld eigene Voraussetzungen gelten.

Der Unterschied liegt an einer anderen Stelle: Hat das Jobcenter die Zusicherung rechtswidrig verweigert, kann es sich nach dem Umzug nicht ohne Weiteres auf genau diese fehlende Zusicherung berufen, um die Unterkunftskosten zu kürzen. So argumentierte das SG Aurich im Fall der Familie.

Für Wohnungssuchende bleibt deshalb ein wichtiger Unterschied: Eine tatsächlich zu teure Wohnung kann das Jobcenter weiterhin ablehnen oder später nur begrenzt berücksichtigen. Eine bloße Heizkostenprognose reicht nach dem Urteil aus Aurich dafür allein aber nicht.