Eine Familie im Bürgergeld-Bezug verbraucht weniger Strom, als sie über ihre Abschläge bezahlt hat, und kommt dadurch in der Jahresabrechnung auf ein Guthaben von 611,79 Euro. Weil sie zugleich 649,24 Euro für Gas nachzahlen soll, verrechnet der Energieversorger beide Beträge miteinander. Das Jobcenter erklärt daraufhin, von der Gasnachzahlung seien nur noch 37,45 Euro als Heizkosten zu berücksichtigen. Damit wird ausgerechnet das selbst finanzierte Stromguthaben faktisch zum anrechenbaren Einkommen.
Jobcenter zahlt nur die Differenz
Die Stadtwerke hatten auf der Stromrechnung ein Guthaben von 611,79 Euro ausgewiesen. Für Gas wiederum sollte die Familie 649,24 Euro nachzahlen. Unterm Strich ergab sich eine Forderung des Versorgers in Höhe von 37,45 Euro, die der Kreis übernahm.
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Im abschließenden Bescheid hatte die Behörde insgesamt 189,20 Euro als Heizbedarf berücksichtigt. Als die Eltern höhere Leistungen verlangten, erklärte der Kreis jedoch, selbst dieser Betrag sei zu hoch. Für die Gasnachzahlung seien nach der Verrechnung lediglich 37,45 Euro anzusetzen. Hinzu kämen nur die geschätzten Stromkosten für den Betrieb der Gastherme.
Die Eltern beantragten daraufhin die Überprüfung des Bescheids. Der Kreis lehnte ab. Gegen diese Entscheidung legten sie Widerspruch ein und zogen nach dessen Zurückweisung vor das Sozialgericht.
Betroffenen darf kein Nachteil entstehen
Das Sozialgericht Schleswig stellte mit Urteil vom 10. August 2022 klar, dass die interne Verrechnung von Guthaben und Nachzahlung des Versorgers beim Jobcenter unberücksichtigt bleiben muss (S 35 AS 635/18). Die Kammer sei der Überzeugung, „dass den Klägern durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen darf“ .
Denn: Hätte ein anderer Anbieter den Strom geliefert, wäre das Guthaben an die Familie ausgezahlt worden. Gleichzeitig hätte das Jobcenter die Gasnachzahlung als Heizkosten prüfen müssen. Dass beide Verträge beim selben Anbieter lagen, durfte an der sozialrechtlichen Behandlung nichts ändern.
Sparsamkeit ist kein Einkommen
Darüber hinaus gelte mit Verweis auf das Bundessozialgericht (B 14 AS 185/10 R): „Einnahmen, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultieren, [sind] über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen.“ Berücksichtigt das Jobcenter die Verrechnung des Versorgers, kommt dies praktisch einer Anrechnung des Stromguthabens als Einkommen gleich.
Bedeutet: Aus Sicht des Sozialgerichts steht das Stromguthaben den Bürgergeld-Empfängern zu, während die Gasnachzahlung über die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen ist – unabhängig davon, ob Strom und Gas von einem oder von verschiedenen Versorgern bezogen werden.
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Revision vor dem BSG
Der Kreis Schleswig-Flensburg akzeptierte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht und zog mit einer Sprungrevision direkt vor das Bundessozialgericht. Dieses bestätigte am 10. April 2024 den entscheidenden Punkt der Vorinstanz (Az. B 7 AS 21/22 R). Kernaussage: Heizkosten dürfen ausschließlich mit den Kosten der Unterkunft verrechnet werden.
Generell, so das Bundessozialgericht, darf eine Heizkostennachzahlung, die den KdU zuzuordnen ist, nicht mit einem Guthaben für Strom, der aus dem Bürgergeld Regelbedarf gezahlt werden muss, verrechnet werden. Dies ändert sich auch nicht, wenn beide Lieferungen vom selben Anbieter bezogen werden und dieser intern eine Verrechnung vornimmt. Die Verträge sind bei der Grundsicherung getrennt voneinander zu berücksichtigen, so dass die Nachzahlung für die Heizkosten vom Leistungsträger in ungekürzter Höhe im Monat der Fälligkeit zu übernehmen ist.
Die genaue Leistungshöhe ließ das BSG jedoch offen. Wegen fehlender Feststellungen zum Einkommen der Eltern und zum Betriebsstrom der Gastherme hob es das Urteil auf und verwies den Fall an das Sozialgericht zurück.
