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Bürgergeld: Das ändert sich zum 1. Januar 2023

Papierfigur 100 Euro Schein vor Deutschlandflagge mit Bürgergeld Aufschrift

Der Streit um Sanktionen, Vermögen und viele Kleinigkeiten hat den Bürgergeldstart gefährdet. Die Folge: Statt in einem Rutsch muss Bürgergeld in zwei Schritten eingeführt werden. Zu den Facetten, die bereits zum 1. Januar 2023 geschliffen werden, zählen die Regelsätze. Anpassungen, die mit etwas mehr Aufwand verbunden sind und insbesondere die Jobcenter vor Herausforderungen stellen, sind erst für den 1. Juli 2023 terminiert. Hier eine kurze Übersicht dessen, was zum Jahreswechsel umgesetzt wird.

Neuer Name: Bürgergeld

Die offensichtlichste Änderung, auf die SPD, Grüne und FDP hingearbeitet haben: kein Hartz IV mehr. Der Name, der längst den Status eines Schimpfwortes hat, entfällt und wird durch Bürgergeld ersetzt. In den Reihen Betroffener hat sich indes bereits Bürgergeld etabliert. Denn allzu viele Verbesserungen bringt das neue System nicht mit sich.

ALG II und Sozialhilfe bleiben bis Mitte 2023

Allerdings werden sich Hartz IV Bedürftige, künftig Bürgergeld Bedürftige, nicht von jetzt auf gleich umstellen müssen, was die Begrifflichkeiten betrifft. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden im Sprachgebrauch der Behörden noch bis Mitte 2023 Usus sein.

Regelbedarfe steigen

Der zweite, für die meisten Betroffenen wichtigste Aspekt: die Regelbedarfe steigen. Ein alleinstehender Bürgergeld Bedürftiger erhält künftig 53 Euro mehr pro Monat: 502 statt 449 Euro. Die Anpassung der Beträge erfolgte in zwei Schritten: Zum einen nach dem bereits bei Hartz IV etablierten Schema aus Preis- und Lohnanpassung. Zum anderen über die Berücksichtigung der aktuellen Inflation.

Die neuen Werte ab 2023 haben wir in unserem Bürgergeld Rechner bereits erfasst, so dass Sie die Höhe des Anspruchs berechnen können.

Karenzzeit, Schonvermögen und Freibeträge

Neu und schnell umgesetzt wird auch die Karenzzeit für Unterkunft und nicht erhebliche Vermögen. Dabei wurden im Laufe der Debatte um das Bürgergeld sowohl der zeitliche Rahmen als auch die entsprechenden Beträge massiv nach unten korrigiert. So beträgt die Karenzzeit nicht mehr zwei Jahre, sondern nur noch zwölf Monate. Auch nach der Karenzzeit gelten mit Bürgergeld schon ab dem 1. Januar höhere Schonvermögen und Freibeträge.

Vermittlungsvorrang und Bagatellgrenze

Der Regierung besonders wichtig war die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs. Auch er fällt unter die Neuerungen, die sofort realisiert werden sollen. Ebenso die Bagatellgrenze für Rückforderungen, die künftig bei 50 Euro liegt und dem Abbau der Bürokratie dienen soll.

Das ändert sich auch

Weitere Punkte, die sich ab dem 1. Januar 2023 ändern:

  • Pflicht, die vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, entfällt (§12 a SGB II).
  • Sonderregelung für Ältere, wonach sie ab einem Jahr Leistungsbezug nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, wird aufgehoben.
  • Sozialer Arbeitsmarkt wird entfristet.
  • Sanktionsmoratorium wird aufgehoben und es gelten neue Sanktionsregeln.

Die Minderjährigenhaftung wird derart angepasst, dass Betroffene bei Eintritt der Volljährigkeit für eine Überzahlung nur noch dann haften, wenn sie mehr als 15.000 Euro Vermögen haben.