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Beim Bürgergeld kann ein einziger Tag über Tausende Euro extra zum neuen Job entscheiden

Wer mit einer neuen Stelle den Sprung aus dem Bürgergeld schafft, kann zusätzlich zum Gehalt bis zu 24 Monate Einstiegsgeld erhalten. Die Förderung darf sogar weiterlaufen, wenn der Verdienst den Anspruch auf Grundsicherungsgeld sofort vollständig beendet. Für einen Arbeitsbeginn am 1. September muss der Antrag allerdings spätestens am 31. August beim Jobcenter eingehen. Nach dem ersten Arbeitstag ist diese Frist unwiderruflich verstrichen.

Der neue Job beendet die Förderung nicht automatisch

Das Einstiegsgeld soll den Wechsel aus der Grundsicherung in Arbeit finanziell erleichtern. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das bisherige Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld, an der Förderung selbst ändert das nichts. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gibt es unverändert weiter.

Dabei greift ein Mechanismus, der im Gesetz selbst so festgelegt ist: Das Jobcenter kann Einstiegsgeld auch dann zahlen, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Beschäftigung entfällt. Der neue Lohn muss also nicht so niedrig sein, dass daneben weiterhin Geld vom Jobcenter fließt.

Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor dem Arbeitsbeginn Grundsicherungsgeld bezogen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung den gesamten Lebensunterhalt gedeckt oder ein vorhandenes Einkommen nur ergänzt hat. Damit kommen auch Aufstocker infrage.

Die neue Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein und gute Aussichten bieten, die Abhängigkeit vom Jobcenter zu beenden. Ein Minijob reicht nicht. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann dagegen auch eine befristete Stelle oder eine Teilzeitbeschäftigung gefördert werden, wenn sie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt längerfristig verbessert.

Allein der neue Arbeitsvertrag löst die Förderung allerdings nicht aus. Das Jobcenter muss zusätzlich zu der Einschätzung kommen, dass das Einstiegsgeld für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Ohne Antrag vor dem ersten Arbeitstag ist das Geld weg

Beim Einstiegsgeld entscheidet eine kurze, aber harte Frist. Der Antrag muss gestellt sein, bevor die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird. Wer am 1. September beginnt, muss sich deshalb spätestens am 31. August an das Jobcenter wenden.

Die Bewilligung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang des Antrags. Die Bundesagentur bietet dafür einen Online-Antrag an, der nach Kontakt mit der Integrationsfachkraft über das persönliche Benutzerkonto aufgerufen werden kann. Nachweise lassen sich später ergänzen.

Fehlt der Zugang zum Online-Antrag, kann das Einstiegsgeld grundsätzlich zunächst formlos beantragt werden. Dafür eignet sich ein nachweisbarer schriftlicher oder digitaler Kontakt zum Jobcenter. Aus der Nachricht sollte eindeutig hervorgehen, dass Einstiegsgeld für die konkret bevorstehende Beschäftigung beantragt wird.

Ob anschließend tatsächlich Geld fließt, entscheidet das Jobcenter nach Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung oder eine bestimmte Höhe besteht nicht. Bei einer Ablehnung muss der Bescheid allerdings erkennen lassen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Jobcenter bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Das verlangt die Begründungspflicht für Ermessensentscheidungen nach § 35 SGB X.

563 Euro sind nur die absolute Obergrenze

Die Höhe des Einstiegsgeldes hängt unter anderem von der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab. Für die einzelfallbezogene Berechnung setzt die Einstiegsgeld-Verordnung feste Grenzen. Bei einer alleinstehenden oder alleinerziehenden Person mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt sich folgendes Gerüst:

BestandteilMöglicher Betrag
Grundbetrag bis zu 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfsbis zu 281,50 €
Ergänzungsbetrag nach mindestens zwei Jahren Arbeitslosigkeit112,60 €
Ergänzungsbetrag je weiterer leistungsberechtigter Person in der Bedarfsgemeinschaft56,30 €
Obergrenze der einzelfallbezogenen Bemessung563,00 €

Ein Ergänzungsbetrag wegen der Dauer der Arbeitslosigkeit soll auch schon nach sechs Monaten gezahlt werden, wenn persönliche Umstände die Eingliederung erschweren. Den Grundbetrag kann das Jobcenter niedriger ansetzen. Ebenso kann bereits bei der Bewilligung festgelegt werden, dass die Förderung im Laufe der Zeit sinkt.

Eine Modellrechnung zeigt die mögliche Größenordnung. Bei einer alleinerziehenden Person, die mindestens zwei Jahre arbeitslos war und mit zwei leistungsberechtigten Kindern zusammenlebt, können sich ein Grundbetrag von 281,50 Euro, der Arbeitslosigkeitszuschlag von 112,60 Euro und zwei Ergänzungsbeträge von zusammen 112,60 Euro addieren.

Das ergibt 506,70 Euro im Monat. Über zwölf Monate wären das 6.080,40 Euro. Bei unveränderter Zahlung über die maximalen 24 Monate kämen 12.160,80 Euro zusammen. Die Rechnung zeigt die Obergrenze dieser konkreten Konstellation, nicht den Betrag, den das Jobcenter bewilligen muss.

Bürgergeld im Monat der Jobaufnahme kann zu Problemen führen

Das erste Gehalt wird getrennt abgerechnet

Das Einstiegsgeld ist anrechnungsfrei. Es wird nicht vom Grundsicherungsgeld abgezogen. Auch ein höheres Arbeitsentgelt kürzt nicht automatisch das bereits bewilligte Einstiegsgeld.

Getrennt davon berechnet das Jobcenter den regulären Leistungsanspruch neu. Maßgeblich ist der Monat, in dem das erste Gehalt tatsächlich auf dem Konto eingeht. Erfolgt die Zahlung noch im Monat der Arbeitsaufnahme, kann bereits für diesen Monat eine Erstattung entstehen. Geht das Gehalt erst im Folgemonat ein, wird es grundsätzlich erst dort berücksichtigt.

Das Jobcenter zahlt die Grundsicherung zunächst weiter, damit bis zum ersten Gehalt keine finanzielle Lücke entsteht. Anschließend wird anhand der Lohnabrechnung und des Kontoauszugs geprüft, wie hoch der Anspruch im Zuflussmonat tatsächlich war. Warum dabei eine Rückforderung entstehen kann, erklärt der Beitrag zur Bürgergeld-Auszahlung bei Arbeitsaufnahme.

Wer in den nächsten Tagen einen neuen Job beginnt, sollte das Einstiegsgeld deshalb nicht erst mit der ersten Lohnabrechnung ansprechen. Dann ist die entscheidende Frist bereits verpasst.