Ein Kaffee zur falschen Zeit kann den Job kosten. Das zeigt ein richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts. Wer sich einstempelt, den Arbeitsplatz verlässt und anschließend falsche Angaben macht, riskiert die fristlose Kündigung – auch ohne Abmahnung. Das Aktenzeichen 13 Sa 1007/22 steht exemplarisch dafür, wie schnell aus einer scheinbaren Kleinigkeit ein existenzielles Problem werden kann.
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Der Fall, der vor Gericht landete
Dem Urteil lag ein alltäglicher Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin war als Reinigungskraft beschäftigt. Zu Beginn ihrer Schicht stempelte sie sich ordnungsgemäß im Betrieb ein. Kurz danach verließ sie den Arbeitsplatz und ging in ein nahegelegenes Geschäft, um dort privat einen Kaffee zu trinken. Eine Pause war zu diesem Zeitpunkt weder vereinbart noch im Zeiterfassungssystem erfasst.
Gelber Schein nach Kündigung: Arbeitnehmer aufgepasst bei Krankmeldung
Im weiteren Verlauf kam es zu einem Gespräch über die Abwesenheit während der eingestempelten Arbeitszeit. Dabei bestritt die Arbeitnehmerin zunächst, den Arbeitsplatz für private Zwecke verlassen zu haben. Sie erklärte stattdessen, das Zeiterfassungssystem habe nicht richtig funktioniert. Erst später räumte sie ein, tatsächlich im Laden gewesen zu sein.
Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung. Eine Abmahnung sprach er nicht aus. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, es habe sich lediglich um eine kurze Unterbrechung gehandelt, die allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt hätte.
Warum das Gericht die Kündigung hielt
Das Landesarbeitsgericht Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Für die Richter war nicht entscheidend, wie lange die Kaffeepause dauerte oder dass es sich bei der Reinigungsstelle um eine „einfache Tätigkeit“ handelte. Maßgeblich war, dass sich die Arbeitnehmerin Arbeitszeit gutschreiben ließ, obwohl sie in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbrachte.
Besonders schwer wog aus Sicht des Gerichts das Verhalten im Gespräch mit dem Arbeitgeber. Die Behauptung, das Zeiterfassungssystem sei defekt gewesen, werteten die Richter als gezielten Täuschungsversuch. Damit sei aus einer Pflichtverletzung ein schwerer Vertrauensbruch geworden. Arbeitszeitbetrug greife unmittelbar in das Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn ein. Dieses Verhältnis setze Ehrlichkeit voraus.
Abmahnung nicht erforderlich
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht, dass vor einer Kündigung regelmäßig abgemahnt werden muss. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der Pflichtverstoß besonders schwer wiegt. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an.
Wer vorsätzlich falsche Angaben zur eigenen Arbeitszeit macht oder technische Probleme vorschiebt, weiß nach Auffassung der Richter, dass dieses Verhalten nicht geduldet wird. Eine Abmahnung hätte keine Warnfunktion mehr erfüllt. Der Arbeitgeber müsse nicht darauf vertrauen, dass sich das Verhalten künftig ändere, wenn die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bereits zerstört sei.
Arbeitszeit ist kein Graubereich
Der Fall zeigt, wie eng Gerichte den Begriff der Arbeitszeit auslegen. Eingestempelte Zeit ist vergütete Zeit. Private Erledigungen – egal ob der schnelle Gang zum Bäcker oder auch die kurze Zigarettenpause – sind in diesem Zeitraum nur dann zulässig, wenn sie genehmigt oder als Pause korrekt erfasst sind. Informelle Gewohnheiten oder stillschweigende Duldung helfen im Streitfall nicht weiter.
Gerade bei vorhandenen Zeiterfassungssystemen wird erwartet, dass Buchungen korrekt erfolgen. Wer sich einstempelt und den Betrieb für private Zwecke verlässt, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis – erst recht, wenn später Ausreden hinzukommen.
Geringe Chance für Kündigungsschutzklage
Das Urteil macht deutlich, dass eine Kündigungsschutzklage in einer solchen Konstellationen kaum Aussicht auf Erfolg hat. Auch eine längere Betriebszugehörigkeit schützt nicht automatisch. Vertrauen ist kein Guthaben, das sich über Jahre ansammelt und dann verbrauchen lässt.
Liegt ein nachweisbarer Arbeitszeitbetrug vor und kommt eine Täuschung hinzu, kippt die Interessenabwägung regelmäßig zulasten des Arbeitnehmers. Genau das zeigt der Fall der Reinigungskraft.
Bürgergeld zur Überbrückung der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Sperre beim Arbeitslosengeld und Bürgergeld
Die fristlose Kündigung ist oft nur der Anfang der Probleme. Wer seinen Job durch Arbeitszeitbetrug verliert, bekommt meist direkt Ärger mit der Agentur für Arbeit: Da der Verlust des Arbeitsplatzes als selbst verschuldet gilt, wird in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (meist 12 Wochen) verhängt.
Auch wer auf Bürgergeld angewiesen ist, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Jobcenter stufen ein solches Fehlverhalten oft als „sozialwidrig“ ein. Das bedeutet: Wer seinen Job vorsätzlich aufs Spiel setzt, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Ein kurzer Kaffee kann so eine monatelange finanzielle Durststrecke nach sich ziehen.
Ein Urteil mit dauerhafter Relevanz
Das Urteil zeigt, wie gering die Toleranz der Gerichte bei bewusstem Arbeitszeitbetrug ist. Es geht nicht um eine Kaffeepause an sich, sondern um den Umgang mit Wahrheit und Vertrauen.
Für Arbeitnehmer heißt das, Pausen klar zu regeln und korrekt zu erfassen. Für Arbeitgeber bestätigt das Urteil, dass Gerichte bei bewussten Täuschungen konsequent entscheiden.
