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Erwerbsminderungsrente verpasst: BGH öffnet Weg zu Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) tritt für Leistungsempfänger ein: In einem Urteil straft der BGH Sozialleistungsträger ab, weil sie schlechte Aufklärungsarbeit leisteten.

Mann erhielt zu wenig Geld

Der Kläger, ein 35-Jähriger mit Schwerbehinderung (GdB 100), erhielt jahrelang lediglich Grundsicherung bei Erwerbsminderung, obwohl er Anspruch auf Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung gehabt hätte. Das Sozialamt kam seiner Beratungspflicht jedoch nicht nach und informierte den Mann nicht darüber, dass ihm deutlich mehr Geld als die Grundsicherung zustand.

Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung bei Erwerbsminderung – das sind die Unterschiede

Betroffener fordert Schadensersatz

So erhielt der Mann seit dem Jahr 2004 rund 50.000 € zu wenig. Die Erwerbsminderungsrente ist wesentlich höher als der Regelsatz nach SGB XII und hätte dem Mann auf Grund seiner Behinderung zugestanden. Infolgedessen verklagte der Grundsicherungsempfänger den Leistungsträger auf die Höhe des ihm entgangenen Betrages: 50.000 €.

Klage wird abgelehnt

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden lehnte seine Klage zunächst ab, denn die zuständige Sachbearbeiterin habe keine Amtspflicht dadurch verletzt, ihn nicht entsprechend beraten zu haben. Die Beratung zum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfordere weitreichendes Fachwissen, was außerhalb der Zuständigkeit der Beratungsstelle läge. Somit könne der Geschädigte keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Bundesgerichtshof spricht Recht

Doch der 35-jährige Leistungsempfänger ließ sich nicht beirren und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser sprach ein Urteil, das Wellen schlug: Wenn die Behörde ihrer Amtspflicht nicht nachkommt, haftet sie für entstandene Schäden (BGH, 02.08.2018, AZ: III ZR 466/16). Schwerbehinderte müssten zumindest darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestünde.

Behörden müssen Beratungspflicht nachkommen

Der Mann war zudem zwei Jahre lang in einer Behindertenwerkstatt tätig, weshalb ihm die Leistungen zustünden. Man könne aber nicht von Versicherten erwarten, das System vollständig zu durchschauen, weshalb die Behörden und deren Sachbearbeiter ihrer Beratungspflicht entsprechend nachkommen müssten.