Zum Inhalt springen

7.194 Euro Bürgergeld-Rückforderung – Krankengeld beim Jobcenter nicht gemeldet

Eine Leistungsempfängerin erhielt Krankengeld, gab beim Jobcenter aber weiterhin kein Einkommen an. Die Folge traf die gesamte dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft: 7.193,56 Euro Bürgergeld mussten zurückgezahlt werden. Ihre angebliche Meldung am Schalter ließ sich vor Gericht nicht belegen.

3.656 Euro auf einmal, im Antrag trotzdem kein Einkommen

Die 1976 geborene Klägerin erkrankte Ende Februar 2017 und erhielt daraufhin Krankengeld. Laut Krankenkasse standen ihr ab dem 1. März täglich netto 26,69 Euro zu. Am 27. Juli überwies die Kasse zunächst eine Nachzahlung von 3.656,53 Euro.

Parallel beantragte die Frau Leistungen nach dem SGB II. Sowohl im Antrag vom 10. März als auch im Weiterbewilligungsantrag vom 19. September 2017 gab sie an, kein Einkommen zu beziehen. Spätestens beim zweiten Antrag waren die große Nachzahlung und eine weitere Überweisung von 26,69 Euro bereits eingegangen. Das Jobcenter berücksichtigte trotzdem kein Krankengeld.

Die Krankenkasse hatte die Zahlung ab dem 8. August vorübergehend eingestellt, weil die Frau einen Untersuchungstermin beim Medizinischen Dienst versäumt hatte. Nach ihren Angaben legte sie dagegen Widerspruch ein. Im Oktober flossen wieder größere Beträge. Bis Februar 2018 kamen auf diese Weise neun Krankengeldzahlungen über insgesamt 8.274,20 Euro zusammen.

42.156 Euro Bürgergeld-Rückforderung – 63 Euro Auslandsrente nicht angegeben

Dokumentiert war nur die Krankheit – nicht das Krankengeld

Erst am 2. Februar 2018 reichte die Klägerin nachweisbar ein Schreiben der Krankenkasse beim Jobcenter ein. Daraus ging hervor, dass ihr Krankengeldanspruch am 12. Februar enden sollte. Das Jobcenter forderte daraufhin den Bewilligungsbescheid der Krankenkasse sowie Nachweise über Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen an.

Gegen die spätere Rückforderung erklärte die Frau, sie habe schon nach der ersten Überweisung persönlich am Schalter vorgesprochen. Eine Mitarbeiterin habe nach einem Telefonat einen Vermerk im internen System angelegt und ihr gesagt, das Jobcenter habe mit dem Krankengeld nichts zu tun. Im Gerichtsverfahren behauptete sie außerdem, die Krankenkasse und die Arbeitsagentur um eine Mitteilung an das Jobcenter gebeten und selbst weitere Unterlagen eingeworfen zu haben.

In den Akten fand sich dafür kein Beleg. Dokumentiert war lediglich, dass die Frau der Arbeitsagentur ihre Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt hatte. Hinweise auf den Krankengeldbezug, die Nachzahlung von 3.656,53 Euro oder spätere Überweisungen fehlten dagegen vollständig.

Die Schilderung überzeugte das Gericht nicht

Bereits das Sozialgericht Hamburg hatte die Klage gegen die Rückforderung abgewiesen (Az. S 24 AS 3357/19). Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 22. Januar 2026 sowohl die Anrechnung des Krankengelds als auch die Rückforderung von insgesamt 7.193,56 Euro (Az. L 4 AS 57/24).

Die Darstellung der Klägerin überzeugte den Senat nicht, weil sie im Laufe des Verfahrens immer umfangreicher geworden war. Zunächst hatte die Frau von einer persönlichen Vorsprache am Schalter berichtet und zugleich erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass sich die beteiligten Behörden gegenseitig informierten. In der Berufungsinstanz behauptete sie dagegen, die Krankenkasse und die Arbeitsagentur ausdrücklich um eine Mitteilung an das Jobcenter gebeten zu haben. Außerdem will sie selbst detaillierte Unterlagen zu Antrag, Auszahlungsterminen, Berechnung und Zahlungseingängen eingeworfen haben. Nachweise oder entsprechende Vermerke fanden sich dafür nicht.

Besonders schwer wog der Weiterbewilligungsantrag vom September 2017. Darin wurde ausdrücklich nach Krankengeld gefragt, dennoch gab die Frau weiterhin an, kein Einkommen zu beziehen. Die zwischenzeitliche Zahlungseinstellung änderte daran nichts. Da sie selbst dagegen Widerspruch eingelegt hatte, musste sie damit rechnen, dass die Krankenkasse die Überweisungen wieder aufnehmen würde. Spätestens als im Oktober erneut größere Beträge eingingen, musste ihr klar sein, dass das Jobcenter davon erfahren musste.

Die später aufgehobenen Bewilligungsbescheide waren deshalb bereits bei ihrem Erlass teilweise rechtswidrig. Zu diesem Zeitpunkt war das anzurechnende Krankengeld längst eingegangen, ohne dass das Jobcenter davon wusste. Zwar kann auch der Verbrauch zu viel gezahlter Leistungen grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Darauf konnte sich die Bedarfsgemeinschaft hier jedoch nicht berufen, weil die Bewilligung nach Ansicht des Gerichts auf mindestens grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhte.

1.310 Euro mehr Bürgergeld: Jobcenter darf verbrauchte Nachzahlung nicht anrechnen

Aus 8.274 Euro Krankengeld wurden 7.194 Euro Rückforderung

Krankengeld bleibt bei der Berechnung der Grundsicherung nicht außen vor. Es zählt als Einkommen und mindert die Hilfebedürftigkeit. Im Gegensatz zum Arbeitslohn löst es keinen Erwerbstätigenfreibetrag aus.

Das Jobcenter verteilte die Nachzahlung von 3.656,53 Euro nach der damals geltenden Gesetzesfassung gleichmäßig auf sechs Monate. Weil für Juli bereits Bürgergeld ohne Anrechnung ausgezahlt worden war, begann die Berücksichtigung im August. Die späteren laufenden Zahlungen rechnete die Behörde jeweils im Monat des Eingangs an. Das LSG fand weder bei der zeitlichen Zuordnung noch bei der Berechnung einen Fehler.

Von der Hauptbetroffenen forderte das Jobcenter 5.843,94 Euro zurück. Auf die beiden weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfielen 327,51 Euro und 1.022,11 Euro, zusammen also 7.193,56 Euro. Ein inzwischen volljähriger Mitbetroffener konnte seine Haftung nicht nach § 1629a BGB auf das bei seinem 18. Geburtstag vorhandene Vermögen begrenzen. Trotz eines gerichtlichen Hinweises legte er keine Unterlagen zu seinen damaligen Vermögensverhältnissen vor.

Eine Meldung braucht einen belastbaren Nachweis

Leistungsempfänger müssen Änderungen ihrer finanziellen Verhältnisse unverzüglich mitteilen. Dazu gehören nicht nur Arbeitslohn, Rente und Unterhalt, sondern auch Krankengeld, Übergangsgeld und andere Entgeltersatzleistungen. Eine Krankmeldung bei der Arbeitsagentur ersetzt die Mitteilung des Zahlungseingangs an das Jobcenter nicht.

Ebenso wenig sollten Betroffene darauf vertrauen, dass Krankenkasse, Arbeitgeber oder eine andere Behörde die Information automatisch weitergibt. Nachweisbar bleibt eine Veränderungsmitteilung über jobcenter.digital mit elektronischer Bestätigung oder eine bei persönlicher Abgabe abgestempelte Kopie.

Geht ein Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid ein, sollten Zahlungseingänge, zeitliche Anrechnung und die Aufteilung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzeln geprüft werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden.