Eine kleine Altersrente aus dem Ausland kann beim Jobcenter eine sehr große Rechnung auslösen: Im entschiedenen Fall betrug die russische Rente zu Beginn des Leistungsbezugs umgerechnet rund 63 Euro im Monat. Da die Bürgergeld-Empfängerin sie in ihren Anträgen nicht angab, bewilligte das Jobcenter jahrelang Leistungen, obwohl wegen der Rente kein Anspruch bestand. Am Ende musste sie 42.155,88 Euro erstatten.
Nach fast fünf Jahren fordert das Jobcenter alles zurück
Die 1947 geborene Frau zog im Mai 2004 aus Russland nach Deutschland und bezog in ihrer Heimat bereits seit ihrem 50. Lebensjahr eine Altersarbeitsrente. Anfang 2005 hatten die monatlich gezahlten 2.365 Rubel einen Gegenwert von 62,85 Euro. Im April 2007 stieg die Rente auf 3.536 Rubel oder umgerechnet 101,84 Euro.
Von Januar 2005 bis Oktober 2009 zahlte das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Im Erstantrag und in den späteren Folgeanträgen gab die Frau die laufende Auslandsrente nicht an. Erst nach Hinweisen Dritter und einer Aufforderung des Jobcenters legte sie im November 2009 die entsprechenden Unterlagen vor.
Beim Bürgergeld kann jetzt auch ins Raster geraten, wer nichts falsch macht
Nach einer Anhörung nahm die Behörde sämtliche Bewilligungen für fast fünf Jahre zurück. Von den geforderten 42.155,88 Euro entfielen 34.307,03 Euro auf die ausgezahlten Leistungen und weitere 7.848,85 Euro auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Warum das Jobcenter nicht nur 63 Euro anrechnete
Der Fall wurde so teuer, weil die russische Zahlung nicht lediglich als gewöhnliches Einkommen behandelt wurde. Die Altersarbeitsrente wurde von einem öffentlichen Träger gewährt, knüpfte an das Erreichen einer Altersgrenze an und sollte den Lebensunterhalt im Alter sichern. Nach der Prüfung der Gerichte war sie damit einer deutschen Altersrente vergleichbar, sodass der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 4 SGB II griff.
Die Folge war deutlich härter als eine monatliche Einkommensanrechnung, denn der Bürgergeld-Anspruch entfiel dem Grunde nach vollständig. Daran änderte weder die geringe Höhe der Rente noch der Umstand etwas, dass sie nach russischem Recht früher begann als eine deutsche Altersrente.
Das Bundessozialgericht hatte den Rechtsstreit 2017 zunächst zurückverwiesen, weil genauere Feststellungen zur russischen Rente und ihrer rechtlichen Einordnung fehlten (Az. B 14 AS 7/17 R). Nachdem das Landessozialgericht die erforderliche Prüfung nachgeholt hatte, bestätigte das BSG die Rückforderung im Dezember 2022 (Az. B 7/14 AS 10/21 R). Schutzwürdiges Vertrauen bestand nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht, weil die Frau die Angaben zu ihrer Rente zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht hatte.
Eine gestoppte Zahlung beendet die Rente nicht automatisch
Ein Urteil vom 12. März 2026 konkretisiert nun, worauf es bei einer unterbrochenen Rentenzahlung ankommt. In dem Verfahren war ungeklärt, ob für eine andere Frau der Sozialhilfeträger oder das Jobcenter zuständig war. Ihr war ab Mai 2016 ebenfalls eine russische Altersrente bewilligt worden, die von April 2020 bis März 2021 jedoch nicht ausgezahlt wurde, weil eine Lebensbescheinigung fehlte. Nach deren Vorlage im März 2021 zahlte der russische Rentenfonds die ausgesetzten Beträge rückwirkend nach und nahm die laufenden Zahlungen wieder auf.
Umstritten waren Leistungen für die Zeit von November 2020 bis März 2021. Das Hessische Landessozialgericht hatte auf die tatsächliche Auszahlung im jeweiligen Monat abgestellt und die Frau wegen des fehlenden Rentenzuflusses dem SGB II zugeordnet. Das Bundessozialgericht hielt diese Betrachtung für zu kurz und verwies den Rechtsstreit zurück (Az. B 8 SO 7/25 R).
Entscheidend ist nach dem Urteil, was die Zahlungspause rechtlich bedeutete. Ruhte die bewilligte Rente lediglich und wurde sie anschließend rückwirkend ausgezahlt, kann der Rentenbezug fortbestanden haben. Dann blieb die Frau vom SGB II ausgeschlossen, während Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht kam. War die Rentenbewilligung dagegen wirksam aufgehoben, konnte für diese Monate ein Anspruch gegen das Jobcenter bestehen.
Ein bloßer Rentenanspruch oder ein Rentenantrag genügt für den Ausschluss dagegen noch nicht. Als bezogen gilt eine Rente nach dem BSG, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und bewilligt ist und die Bewilligung fortbesteht. Ob währenddessen tatsächlich jeden Monat Geld auf dem Konto eingeht, ist nicht allein entscheidend.
Nicht jede Auslandsrente schließt Bürgergeld aus
Nicht jede Zahlung aus einem anderen Staat ist automatisch eine Altersrente im Sinne des SGB II. Das Jobcenter muss prüfen, ob die ausländische Leistung nach Funktion und Voraussetzungen mit einer deutschen Altersrente vergleichbar ist. Der Name auf dem ausländischen Bescheid reicht dafür ebenso wenig aus wie die bloße Bezeichnung als Rente.
Anspruch auf Bürgergeld trotz Altersrente gegeben
Bei einer Zahlungspause kommt es zusätzlich auf den rechtlichen Bestand der Bewilligung an. Rentenbescheid, Kontoauszüge, Mitteilungen über eine Zahlungseinstellung, Lebensbescheinigungen und spätere Nachzahlungen zeigen den tatsächlichen Ablauf. Ob die Rente rechtlich beendet war oder lediglich ruhte, richtet sich jedoch nach dem Recht des jeweiligen Staates.
Für laufende Anträge ist die praktische Konsequenz eindeutig: Auch sehr kleine ausländische Renten und vorübergehend nicht ausgezahlte Renten gehören in den Antrag. Unklare Angaben sollten mit dem Bescheid des ausländischen Trägers und einer nachvollziehbaren Übersetzung ergänzt werden. Die geringe Höhe schützt nicht vor einem Leistungsausschluss.
Auch die Rückforderung muss rechtlich stimmen
Eine Auslandsrente führt nicht automatisch zu einer Rückforderung über viele Jahre. Das Jobcenter muss den betroffenen Zeitraum, die Vergleichbarkeit der Rente und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme belegen. Dabei ist auch entscheidend, ob falsche oder unvollständige Angaben vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gemacht wurden. Zusätzlich geforderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen im Bescheid getrennt nachvollziehbar sein.
Gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid läuft regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach der Bekanntgabe. Hinweise zum Verfahren stehen im Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid. Welche Schritte einer Rückzahlung vorausgehen und wann das Jobcenter aufrechnen darf, erklärt außerdem die Übersicht zur Bürgergeld-Rückforderung.
Der 42.155,88-Euro-Fall zeigt die finanzielle Fallhöhe einer nicht angegebenen Auslandsrente. Das Urteil von 2026 ergänzt die entscheidende Nuance: Eine ausbleibende Überweisung lässt den Ausschluss vom SGB II nicht automatisch entfallen. Ob in einer solchen Konstellation das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger zuständig ist, hängt vielmehr davon ab, ob die ausländische Rentenbewilligung während der Zahlungspause rechtlich fortbestand.