Für die Bürgergeld-Empfängerin bedeutet ein Gerichtsbeschluss rückwirkend 28 Euro mehr Miete im Monat vom Jobcenter. Der Grund: Die bisherige Mietobergrenze der Stadt für Einpersonenhaushalte war zu niedrig angesetzt. Ein Landessozialgericht hat sie deshalb im Eilverfahren angehoben. Ganz gedeckt ist die tatsächliche Miete damit aber immer noch nicht.
Jeden Monat fehlten 134,50 Euro zur Miete
Die alleinstehende Leistungsempfängerin zahlt für ihre Wohnung in Kiel monatlich 609 Euro. Ursprünglich erkannte das Jobcenter davon nur 439 Euro als angemessen an – dagegen legte sie Widerspruch ein. Das Jobcenter half daraufhin teilweise ab und hob die Grenze auf 474,50 Euro an. Zur tatsächlichen Miete blieben trotzdem 134,50 Euro Differenz, die sie zunächst selbst tragen musste.
Damit gab sie sich nicht zufrieden. Das Sozialgericht Kiel lehnte ihren Eilantrag zwar ab, mit der Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hatte sie dann aber teilweise Erfolg. Das LSG verpflichtete das Jobcenter am 11. Mai 2026, rückwirkend vom 31. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 eine Bruttokaltmiete von 502,50 Euro anzuerkennen (Az. L 6 AS 175/25 B ER) – 28 Euro mehr pro Monat.
Die tatsächliche Miete von 609 Euro muss das Jobcenter dennoch nicht komplett übernehmen. Auch nach dem Beschluss bleiben monatlich 106,50 Euro ungedeckt.
Wohnkostenlücke: Jobcenter zahlt systematisch zu wenig Miete
Studenten verändern den Wohnungsmarkt
Die Stadt Kiel hatte ihre Mietobergrenze so berechnet, dass die günstigsten 33 Prozent der Wohnungen für Einpersonenhaushalte als unteres Marktsegment gelten. Diese Methode kann grundsätzlich zulässig sein – sie funktioniert aber nur, wenn höchstens etwa ein Drittel der Wohnungssuchenden auch tatsächlich auf dieses günstige Segment angewiesen ist.
Genau daran hatte das Landessozialgericht Zweifel. Rund 25 Prozent der allein wohnenden Kieler beziehen staatliche Transferleistungen, hinzu kommen Menschen mit niedrigem Lohn, Wohngeld-Empfänger, Auszubildende und vor allem Studenten. Von den rund 33.800 Studenten in Kiel kommen nach Abzug von BAföG-Empfängern und Wohnheimplätzen etwa 23.000 überhaupt für den freien Wohnungsmarkt infrage. Von diesen sucht nach Schätzung des Gerichts wiederum etwa die Hälfte eine kleine Wohnung im unteren Preissegment.
Zusammengerechnet konkurrieren damit rund 39 Prozent der Singles um günstigen Wohnraum – eine Grenze, die nur die billigsten 33 Prozent der Wohnungen erfasst, kann diese Nachfrage nicht abdecken. Der Senat zog deshalb einen Sicherheitsaufschlag ein und berücksichtigte vorläufig die günstigeren 45 Prozent des Wohnungsbestands. Daraus ergab sich die neue Grenze von 502,50 Euro bruttokalt.
Rechnerisch steckt dahinter derselbe Mechanismus, den die Stadt selbst genutzt hatte, nur mit höherer Schwelle: Wo Kiel bei den günstigsten 33 Prozent aller Wohnungen einen Quadratmeterpreis von 7,49 Euro ermittelt hatte, liegt der Wert an der 45-Prozent-Marke bei 8,05 Euro. Auf die angemessenen 50 Quadratmeter hochgerechnet macht das 402,50 Euro Nettokaltmiete. Die kalten Betriebskosten von pauschal 2 Euro pro Quadratmeter kommen hinzu – zusammen 502,50 Euro Bruttokaltmiete.
Was sich für Betroffene jetzt ändert – und was nicht
Der Beschluss betrifft zunächst Einpersonenhaushalte in Kiel, bei denen das Jobcenter weiterhin nur 474,50 Euro Bruttokaltmiete als angemessen anerkennt. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete über diesem Betrag, bietet die Entscheidung einen konkreten Grund, den Bescheid prüfen zu lassen. Ein Anspruch auf pauschal 28 Euro mehr entsteht dadurch aber nicht.
Das zeigt sich auch auf der offiziellen Seite des Jobcenters Kiel: Dort steht auch nach dem Beschluss weiterhin die ursprüngliche Angemessenheitsgrenze von 474,50 Euro. Das ist kein Fehler, sondern Folge der Eilentscheidung – sie bindet zunächst nur das konkrete Verfahren, nicht das Konzept der Stadt insgesamt.
Wer die höhere Miete anerkannt haben möchte, muss also selbst aktiv werden. Gegen einen neuen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden, bei bereits abgelaufener Frist und bestandskräftigen Bescheiden kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht.
Ein Kieler Fall, keine bundesweite Regel
Der Beschluss ist unanfechtbar, weil gegen Entscheidungen im Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht möglich ist. Endgültig geklärt ist die Kieler Mietobergrenze damit aber noch nicht. Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Kiel (Az. S 31 AS 128/25) wird das Konzept umfassend geprüft. Die Stadt darf es zudem selbst überarbeiten und ist nicht dauerhaft an die vorläufig gewählte 45-Prozent-Grenze gebunden.
Für Haushalte mit zwei oder mehr Personen trifft der Beschluss keine Aussage, auch in anderen Städten steigen die Unterkunftskosten nicht automatisch. Besonders für Universitätsstädte liefert die Entscheidung aber einen wichtigen Maßstab: Ein schlüssiges Konzept muss nicht nur die vorhandenen günstigen Wohnungen zählen, sondern ebenso realistisch erfassen, wie viele Menschen tatsächlich um diese Wohnungen konkurrieren.