Die 1.000 Euro Entlastungsprämie kommt auch bei Bürgergeld-Empfängern ungekürzt an – darauf hat sich die Koalition mit einem Änderungsantrag verständigt, über den der Bundestag diese Woche entscheidet. Damit ist eine der zentralen offenen Fragen für die rund 812.000 arbeitenden Leistungsempfänger, die mit Bürgergeld aufstocken, geklärt.
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Anlass ist der Iran-Krieg
Die Inflationsrate sprang im März 2026 auf 2,7 Prozent, den höchsten Wert seit Januar 2024. Heizöl verteuerte sich im Jahresvergleich um 44 Prozent, Kraftstoffe um 20 Prozent. Die Koalition aus CDU/CSU und SPD reagiert mit einem Änderungsantrag zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, der einen neuen § 3 Nr. 11d Einkommensteuergesetz einführt. Die Konstruktion ist an die bis Ende 2024 geltende 3.000-Euro-Inflationsausgleichsprämie angelehnt, fällt mit 1.000 Euro aber deutlich geringer aus.
Auszahlung bis Juni 2027 möglich
Ursprünglich war die Prämie nur für das Jahr 2026 vorgesehen. Nach Unmut aus der Wirtschaft – viele Unternehmen können die freiwillige Zahlung angesichts der angespannten Lage nicht im laufenden Jahr leisten – hat die Koalition die Auszahlungsfrist über einen Entschließungsantrag bis zum 30. Juni 2027 gestreckt. Damit steigen die erwarteten Steuermindereinnahmen auf rund 2,8 Milliarden Euro, davon entfallen 1,1 Milliarden auf den Bund. Zur Gegenfinanzierung wird die Tabaksteuer bereits 2026 erhöht.
Die Bürgergeld-Kürzung kommt – sie heißt nur anders
Keine Anrechnung beim Bürgergeld
Bei der Entlastungsprämie handelt es sich nicht um einen staatlichen Zuschuss, sondern um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung des Arbeitgebers von bis zu 1.000 Euro. Zahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung aus, können auch Grundsicherungsempfänger davon in voller Höhe profitieren, die trotz Erwerbseinkommen mit Bürgergeld aufstocken müssen. Auch Minijobber können die Zahlung erhalten, da die Prämie grundsätzlich nicht von der Höhe der Arbeitsstunden oder des monatlichen Verdienstes abhängt.
Der entscheidende Hebel für Aufstocker steckt im zweiten Artikel des Änderungsantrags. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Bürgergeld-Verordnung wird neu gefasst und nimmt die Prämie ausdrücklich von der Einkommensanrechnung im SGB II aus. Bisher verwies die Vorschrift auf die bis Ende 2024 geltende Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, künftig auf die neue Entlastungsprämie nach § 3 Nr. 11d EStG.
Die 1.000 Euro können also in voller Höhe auf dem Konto landen, ohne Kürzung des Bürgergeldes im Auszahlungsmonat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Prämie zahlt und die Zahlung ausdrücklich als Entlastungsprämie kenntlich macht, etwa über den Verwendungszweck, und sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Umwandlung bestehender Gehaltsbestandteile ist ausgeschlossen.
Ob das Geld fließt, entscheidet der Arbeitgeber
Was in der politischen Ankündigung leicht untergeht – die Entlastungsprämie ist keine staatliche Zahlung. Anders als bei der Energiepreispauschale 2022 kommt der Betrag nicht vom Jobcenter oder vom Finanzamt, sondern ausschließlich vom Arbeitgeber, und nur dann, wenn dieser zahlen will und es sich wirtschaftlich leisten kann. Einen pauschalen Rechtsanspruch der Beschäftigten gibt es nicht. Wurden jedoch tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen, sind diese bindend. Auch dürfen einzelne Mitarbeiter nicht ohne sachlichen Grund von der Zahlung ausgeschlossen werden, wenn der Betrieb die Prämie allgemein leistet. Während Großunternehmen wie die Drogeriekette Rossmann bereits angekündigt haben, die Prämie zu nutzen, bezeichnen Verbände aus Handwerk und Gastgewerbe die Regelung als realitätsfern, weil die Kosten allein bei den Arbeitgebern liegen.
Gerade bei den 812.000 Aufstockern wiegt diese Einschränkung schwer. Nur etwa jeder zehnte erwerbstätige Bürgergeld-Bezieher arbeitet in sozialversicherungspflichtiger Vollzeit. Rund ein Drittel ist ausschließlich im Minijob tätig, ein weiteres Drittel in sozialversicherungspflichtiger Teilzeit, häufig in Niedriglohnbranchen wie Reinigung, Gastgewerbe oder Einzelhandel. Genau dort fehlt vielen Betrieben der finanzielle Spielraum für eine freiwillige Sonderzahlung.
Bürgergeld & Minijob: Freibetrag berechnen – So viel bleibt 2026 anrechnungsfrei
Offene Frage beim SGB XII
Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII – also Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung – sieht der Gesetzentwurf keine ausdrückliche Anrechnungsfreiheit vor. Bei der Vorgänger-Inflationsausgleichsprämie hatte das Bundesarbeitsministerium die Gleichstellung über ein Rundschreiben hergestellt. Die Prämie war nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII, der Öffnungsklausel für begründete Fälle, freizulassen. Eine entsprechende Anweisung für die neue Entlastungsprämie liegt bislang nicht vor.
Bundesfinanzministerium: Energie-Sofortprogramm und Entlastungsprämie
