919,80 Euro Bürgergeld sollte ein Leistungsempfänger zurückzahlen, nachdem er während einer vorläufigen Bewilligung eine neue Stelle angenommen hatte. Sein Einkommen deckte den Bedarf tatsächlich vollständig. Dennoch scheiterte das Jobcenter mit Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung vor dem Bundessozialgericht. Entscheidend war nicht die Höhe des Einkommens, sondern die Art, wie die Behörde ihre Forderung durchsetzen wollte.
Nach dem Jobstart entfällt der Anspruch für November
Der Leistungsempfänger war selbstständig und bezog für die Zeit von Juli bis Dezember 2020 vorläufige SGB-II-Leistungen, weil das Jobcenter nur mit einem geschätzten Einkommen von monatlich 100 Euro aus der Selbstständigkeit rechnete. Für November waren das insgesamt 919,80 Euro – 432 Euro Regelbedarf, 487,80 Euro Unterkunftskosten.
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Am 6. Oktober nahm der Mann zusätzlich einen Job an, der aber nur bis zum 20. November hielt: Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Trotzdem ging Anfang November noch das Oktobergehalt ein, 1.598,42 Euro – und lag nach Abzug von Ausgaben und Freibeträgen über dem Bedarf.
Daran bestand auch vor dem Bundessozialgericht kein ernsthafter Zweifel: Für November stand dem Mann wegen des Einkommens tatsächlich keine Leistung zu. Trotzdem durfte das Jobcenter den vorläufigen Bescheid nicht auf dem von ihm gewählten Weg rückwirkend aufheben.
Jobcenter verlangt das gesamte Bürgergeld zurück
Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 hob das Jobcenter die Bewilligung für November vollständig nach § 48 SGB X auf. Es verlangte die ausgezahlten 919,80 Euro zurück und wollte die Forderung ab März mit monatlich 44,60 Euro gegen laufende Leistungen aufrechnen.
Das Sozialgericht Freiburg (Az. S 16 AS 612/21) und das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 3 AS 2081/23) bestätigten die Entscheidung zunächst. Nach ihrer Auffassung durfte das Jobcenter den vorläufigen Bescheid rückwirkend aufheben, weil nicht das Einkommen aus der Selbstständigkeit, sondern der neu aufgenommene Job den Anspruch entfallen ließ. Die Beschäftigung war also nicht der ursprüngliche Grund für die vorläufige Bewilligung.
Genau diese Unterscheidung ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. B 7 AS 19/24 R) hob es sowohl die Entscheidungen der Vorinstanzen als auch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters auf.
Vorläufiger Bescheid darf nicht rückwirkend aufgehoben werden
Eine vorläufige Bewilligung ist nach der Begründung des BSG nur eine Zwischenlösung. Sie soll die Auszahlung sichern, obwohl der endgültige Anspruch noch nicht vollständig berechnet werden kann. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird sie grundsätzlich durch eine abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II ersetzt.
Deshalb dürfen Jobcenter vorläufige Bescheide nicht über §§ 45 oder 48 SGB X rückwirkend zum Nachteil des Leistungsempfängers korrigieren. Das gilt sowohl bei einer von Anfang an fehlerhaften Bewilligung als auch bei späteren Änderungen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Änderung mit dem ursprünglichen Grund der Vorläufigkeit zusammenhängt.
Das BSG kam damit zur selben Aussage, die zuvor auch das Hessische Landessozialgericht bei einer rückwirkenden Bürgergeld-Aufhebung vertreten hatte. Der Unterschied: Mit der Entscheidung aus Kassel ist die zentrale Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt.
Die Schlussabrechnung kann die Forderung verändern
Das Urteil bedeutet nicht, dass überzahltes Bürgergeld (inzwischen Grundsicherungsgeld) grundsätzlich behalten werden darf. Das Jobcenter muss jedoch den vorgeschriebenen Weg einhalten. Statt einen einzelnen Monat rückwirkend herauszugreifen, ist der Anspruch nach § 41a SGB II abschließend festzusetzen.
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Dabei werden sämtliche Monate des Bewilligungszeitraums berechnet. Überzahlungen in einem Monat sind mit möglichen Nachzahlungen für andere Monate desselben Zeitraums zu verrechnen. Erst was danach als Überzahlung verbleibt, kann zurückgefordert werden – es sei denn, der Betrag liegt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unter 50 Euro (Bagatellgrenze).
Im entschiedenen Verfahren hatte das Jobcenter diese Schlussabrechnung nicht vorgenommen. Der rechtswidrige Aufhebungsbescheid ließ sich nach Auffassung des BSG auch nicht nachträglich in eine abschließende Entscheidung umdeuten. Damit fielen die konkrete Rückforderung über 919,80 Euro und die darauf gestützte Aufrechnung weg.
Auch die Bundesagentur verweist inzwischen auf das Urteil
In ihren Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II vom 1. Juli 2026 verweist die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich auf das BSG-Urteil. Für zurückliegende Monate muss danach eine abschließende Entscheidung ergehen – eine gesonderte Aufhebung der vorläufigen Bewilligung ist damit nicht erforderlich.
Bei einer Rückforderung lohnt deshalb der Blick auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Ist er ausdrücklich als vorläufig bezeichnet und greift das Jobcenter mit einem Aufhebungsbescheid rückwirkend auf bereits vergangene Monate zu, kann der Verfahrensweg fehlerhaft sein. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob Einkommen erzielt wurde, sondern auch, ob das Jobcenter den Anspruch über § 41a SGB II ordnungsgemäß abschließend abgerechnet hat.