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Schwerbehinderung: Mit 18 können Nachteilsausgleiche wegfallen – auch ohne Besserung

Mit 18 können Menschen mit Schwerbehinderung einen Teil ihrer Nachteilsausgleiche verlieren, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert hat. Ein junger Mann mit Autismus verlor nach seiner Volljährigkeit das Merkzeichen H. Allein der jährliche Behinderten-Pauschbetrag kann dadurch um 5.620 Euro sinken. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte den Entzug, weil für Erwachsene ein anderer Maßstab gilt.

Behörde entzieht das Merkzeichen H

Bei dem 2003 geborenen Mann waren seit 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen H festgestellt. Grundlage war eine Autismus-Spektrum-Störung. Noch 2019 kam die Behörde bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert hatten.

Nach dem 18. Geburtstag folgte eine neue Bewertung. Das Versorgungsamt erhöhte den GdB sogar auf 70 und erkannte zusätzlich die Merkzeichen G und B an. Die Schwerbehinderung blieb damit nicht nur bestehen, sondern wurde höher bewertet. Gleichzeitig entzog es dem jungen Mann aber das Merkzeichen H (Hilflosigkeit).

Schwerbehinderung: Merkzeichen scheitern an Fehlern der Anwältin

Seine Eltern verwiesen auf Pflegegrad 3 und einen erheblichen Unterstützungsbedarf. Ihr Sohn müsse unter anderem an Körperpflege, Mahlzeiten, Bewegung, Medikamente und Termine erinnert werden. Außerdem benötige er Ablaufpläne, telefonische Erreichbarkeit und Hilfe bei der Organisation seines Alltags.

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte den Entzug mit Urteil vom 8. Juli 2026. Die Berufung des jungen Mannes blieb erfolglos (Az. L 2 SB 105/23).

Mit 18 gilt ein anderer Maßstab

Ausschlaggebend war nicht eine gesundheitliche Besserung, sondern der Wechsel der rechtlichen Maßstäbe. Für Kinder und Jugendliche enthält die Versorgungsmedizin-Verordnung besondere Regeln. Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die allein mindestens einen GdB von 50 rechtfertigen, wird Hilflosigkeit regelmäßig bis zum 18. Geburtstag angenommen. Auch Förderung, Anleitung und notwendige Überwachung spielen dabei eine besondere Rolle.

Mit der Volljährigkeit endet diese erleichterte Beurteilung. Darin sah das Gericht bereits eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Die Behörde musste deshalb keine Besserung der Erkrankung nachweisen.

Automatisch verloren geht Merkzeichen H am 18. Geburtstag dennoch nicht. Die Behörde muss prüfen, ob Hilflosigkeit nach den allgemeinen Regeln für Erwachsene fortbesteht. Auch ein sehr hoher GdB führt dabei nicht zwangsläufig zum Merkzeichen H.

Pauschbetrag sinkt um 5.620 Euro

Besonders deutlich zeigt sich die Auswirkung bei der Steuer. Mit Merkzeichen H beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 7.400 Euro. Ohne H bleiben bei einem GdB von 70 noch 1.780 Euro. Damit können 5.620 Euro weniger vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Wie stark sich der niedrigere Pauschbetrag auswirkt, hängt vom steuerpflichtigen Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab. Nutzt ein Kind den Pauschbetrag nicht selbst, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden, solange Anspruch auf Kindergeld besteht.

Auch beim Pflege-Pauschbetrag kann der Entzug von H Folgen haben. Für die Pflege einer hilflosen Person beträgt er jährlich 1.800 Euro. Entfällt H, kann der Pauschbetrag weiterhin über den Pflegegrad gewährt werden. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro.

Bei Nahverkehr und Kfz-Steuer fällt die Bilanz differenzierter aus. Mit Merkzeichen H wird die Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis für den öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Da der junge Mann das Merkzeichen G behielt, kann er weiterhin eine Wertmarke erhalten, muss dafür aber grundsätzlich selbst zahlen, sofern kein anderer Befreiungsgrund vorliegt. Das Merkzeichen B ermöglicht weiterhin die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.

Merkzeichen H eröffnet außerdem eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Mit G kommt stattdessen eine Ermäßigung um 50 Prozent in Betracht, wenn diese Vergünstigung anstelle der Wertmarke gewählt wird. Die Nachteilsausgleiche verschwinden daher nicht vollständig, können aber deutlich geringer ausfallen.

Pflegegrad 3 genügte dem Gericht nicht

Bei Erwachsenen setzt das Merkzeichen H Hilfe bei mehreren häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen voraus, die der persönlichen Existenz dienen. Anleitung und Überwachung können dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Entscheidend sind jedoch Art und Umfang der tatsächlich notwendigen Hilfe, nicht allein die Diagnose oder der Pflegegrad.

Nach den Feststellungen des Senats konnte sich der junge Mann selbst waschen und anziehen sowie ohne Hilfe essen und trinken. Computer und Smartphone bediente er eigenständig. Er hatte ohne persönliche Assistenz Informatik studiert und sich während eines Urlaubs seiner Eltern allein versorgt.

Die von den Eltern beschriebenen Erinnerungen und Impulse erreichten nach Überzeugung des Gerichts keinen erheblichen zeitlichen Umfang. Wiederverwendbare To-do-Listen und Ablaufpläne wertete der Senat ebenfalls nicht wie eine fortlaufende persönliche Hilfe.

Bereitschaftszeiten sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Berücksichtigt werden können sie jedoch nur, wenn wegen der Behinderung eine einsatzbereite Anwesenheit und Aufmerksamkeit erforderlich ist, die ähnlich stark bindet wie aktive Hilfe. Das traf hier nicht zu. Die allgemeine telefonische Erreichbarkeit der Eltern genügte nicht. Als anerkanntes Beispiel nennt die Rechtsprechung Situationen, in denen wegen akuter Lebensgefahr häufig und plötzlich eingegriffen werden muss.

Merkzeichen G wegen Übergewicht abgelehnt

Beim Entzug zählt der tägliche Hilfebedarf

Kündigt die Behörde den Entzug des Merkzeichens in einer Anhörung an, kommt es auf eine genaue Darstellung des Alltags an. Für die Prüfung zählen die einzelnen Verrichtungen, ihre Häufigkeit, der tägliche Zeitaufwand und die Frage, ob tatsächlich persönliche Anleitung, Überwachung oder einsatzbereite Anwesenheit nötig ist. Allgemeine Hinweise auf den Pflegegrad oder die ständige Verfügbarkeit der Familie reichen dafür nicht aus.