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Trotz Invalidenrente im Ausland: Keine Erwerbsminderungsrente in Deutschland

Ein Bauarbeiter erhält in Luxemburg eine Invalidenrente. Aus Deutschland bekommt er trotzdem keine Erwerbsminderungsrente, obwohl er hier viele Jahre gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte. Seinen körperlich schweren Beruf konnte der Mann nicht mehr ausüben. Für den deutschen Anspruch kam es jedoch darauf an, welche anderen Arbeiten er noch bewältigen konnte – und weshalb Luxemburg ihn als invalid eingestuft hatte.

Luxemburg zahlt, Deutschland lehnt ab

Der 1968 geborene Mann stammt aus Portugal. Er arbeitete zunächst dort, anschließend in der Schweiz und von 1991 bis 2007 in Deutschland. Danach war er in Luxemburg als Maurer, Zimmermann und Fliesenleger beschäftigt, bis er im September 2021 arbeitsunfähig wurde.

Seit Januar 2022 erhält er vom luxemburgischen Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente. Wenige Monate später beantragte er auch in Deutschland eine Erwerbsminderungsrente. Er verwies unter anderem auf eine Operation an der Halswirbelsäule, Bandscheibenschäden, anhaltende Schmerzen und eine Depression.

Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Zwar konnte der Mann seine bisherige Arbeit auf dem Bau nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichten. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten hielten ihn die Gutachter jedoch weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig.

Häufiges Knien und Bücken, das Heben schwerer Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten schieden aus. Gleiches galt für Nachtarbeit und Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck. Nach Ansicht der Gerichte blieben dennoch genügend einfache Arbeiten übrig, die der Mann ausüben konnte.

Das Sozialgericht Speyer bestätigte die Ablehnung. Auch seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies sie mit Urteil vom 22. April 2026 zurück (Az. L 6 R 16/25)

Der ausländische Rentenbescheid bindet die DRV nicht

Die bereits bewilligte Invalidenrente verpflichtete die Deutsche Rentenversicherung nicht dazu, ebenfalls zu zahlen. Das europäische Sozialrecht verbindet zwar die nationalen Rentensysteme, vereinheitlicht aber nicht deren Voraussetzungen.

Verbindlich kann die Invaliditätsentscheidung eines anderen Staates nur sein, wenn beide Länder die maßgeblichen Voraussetzungen ausdrücklich als übereinstimmend anerkannt haben. Nach dem vom Gericht herangezogenen Anhang zur europäischen Verordnung gilt das bislang nur für Belgien, Frankreich und Italien. Zwischen Deutschland und Luxemburg besteht eine solche Anerkennung nicht.

Die in Luxemburg dokumentierten Erkrankungen und medizinischen Befunde mussten trotzdem berücksichtigt werden. Ob sie auch einen deutschen Rentenanspruch begründen, richtet sich jedoch allein nach den Anforderungen des § 43 SGB VI.

Bedeutungslos sind ausländische Versicherungszeiten deshalb nicht. Sie können für die erforderlichen Wartezeiten zusammengerechnet werden. Einen gemeinsamen europäischen Rentenanspruch gibt es aber nicht. Jeder Staat prüft nach seinen eigenen Regeln und zahlt gegebenenfalls eine eigene Rente.

Die Gutachter bewerteten die Krankheiten ähnlich

Der Widerspruch zwischen beiden Entscheidungen beruhte nicht auf völlig unterschiedlichen medizinischen Befunden. Nach den Feststellungen des LSG wichen die Untersuchungsergebnisse aus Luxemburg nicht wesentlich von den späteren deutschen Gutachten ab.

Auch die medizinische Beraterin des luxemburgischen Versicherungsträgers hielt den Mann für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr für einsetzbar. Die Invalidität begründete sie laut Urteil jedoch maßgeblich mit seinen fehlenden Französischkenntnissen. Dadurch sei die Aussicht sehr gering, eine geeignete leichtere Beschäftigung auf dem luxemburgischen Arbeitsmarkt zu finden.

Aus diesem Nachteil lässt sich nach deutschem Recht keine Erwerbsminderung ableiten. Fehlende Sprachkenntnisse sind weder eine Krankheit noch eine Behinderung. Sie gehören deshalb nicht zu den Risiken, für welche die gesetzliche Rentenversicherung einsteht.

Damit lag der Unterschied weniger in der medizinischen Einschätzung als in den rechtlichen Maßstäben. Luxemburg bezog die geringen Vermittlungschancen ein. Deutschland fragte dagegen, welche Arbeiten dem Mann gesundheitlich noch mindestens sechs Stunden täglich möglich waren.

Entscheidend ist der deutsche Arbeitsmarkt

Nach § 43 SGB VI richtet sich der Anspruch danach, wie lange ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich kann volle Erwerbsminderung vorliegen. Wer noch drei bis unter sechs Stunden schafft, kann teilweise erwerbsgemindert sein.

Ab sechs Stunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Ob sich mit den bestehenden Einschränkungen tatsächlich ein Arbeitgeber findet, spielt dann regelmäßig keine Rolle.

Für diese Prüfung war nach Auffassung des LSG der deutsche allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich. Der Wohnsitz in Luxemburg und die dortigen Beschäftigungsmöglichkeiten änderten daran nichts. Eine Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes sah der Senat in dieser einheitlichen Prüfung nicht.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Rentenversicherung verweist auf Homeoffice

Selbst eine Orientierung am luxemburgischen Arbeitsmarkt hätte dem Mann nach Ansicht des Gerichts nicht geholfen. Er konnte noch Tätigkeiten wie Sortieren, Verpacken, Reinigen, Zureichen oder einfache Montagearbeiten übernehmen. Das Hindernis bei der Arbeitssuche lag demnach vor allem in seinen Sprachkenntnissen, nicht in einem gesundheitlich auf weniger als sechs Stunden gesunkenen Leistungsvermögen.

Worauf es bei einer Ablehnung ankommt

Eine Invalidenrente aus einem anderen Staat genügt im deutschen Verfahren nicht als Begründung. Entscheidend bleiben die zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen, die festgestellten Einschränkungen und das daraus abgeleitete tägliche Leistungsvermögen.

Nach einer Ablehnung sollte deshalb geprüft werden, ob die DRV sämtliche Erkrankungen und deren Auswirkungen vollständig erfasst hat. Mehrere Einschränkungen können den Kreis der möglichen Tätigkeiten so stark verkleinern, dass der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Im entschiedenen Verfahren sah das LSG diese Grenze allerdings nicht erreicht.

Gegen einen deutschen Ablehnungsbescheid ist ein Widerspruch möglich. Bleibt er erfolglos, kann eine Klage vor dem Sozialgericht folgen. Die ausländische Rentenbewilligung ersetzt dabei nicht den Nachweis, dass auch die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente in Deutschland erfüllt sind.