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Bürgergeld: Jobcenter lässt Familie auf über 100 Euro Miete sitzen – trotz angemessener Wohnung

Mehr als 100 Euro Miete zahlt eine alleinerziehende Mutter im Bürgergeld-Bezug seit Jahren jeden Monat aus eigener Tasche – obwohl ihre Wohnung als angemessen gilt. Grund ist ein Wohnungswechsel ohne Zustimmung des Jobcenters. Das Landessozialgericht NRW hat die Deckelung bestätigt: Rechtlich ist daran nichts zu beanstanden.

Jobcenter lehnt den Umzug ab – Familie zieht trotzdem um

Die Mutter lebte mit ihren beiden Töchtern zunächst in einer 70 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung. Die Bruttokaltmiete betrug 445 Euro, hinzu kamen 33 Euro Heizkosten. Damit lag die Familie deutlich unter der örtlichen Angemessenheitsgrenze von damals 562,40 Euro.

Im Oktober 2018 legte die Frau dem Jobcenter ein Angebot für eine andere Wohnung vor. Diese war mit 78 Quadratmetern etwas größer und verfügte über einen Balkon sowie eine Gartennutzung. Die Bruttokaltmiete sollte 528 Euro betragen, die Heizkosten weitere 60 Euro. Auch diese Wohnung war nach den örtlichen Richtwerten angemessen.

Jobcenter zahlt beim Umzug nur ein Drittel der Kosten – Gericht sieht das anders

Als Gründe für den geplanten Umzug nannte die Mutter unter anderem Lärm, Rauch und mutmaßlichen Drogenkonsum im Treppenhaus. Ihr Kinderwagen sei mehrfach beschädigt und das Fahrrad einer Tochter gestohlen worden. Außerdem berichtete sie von Ausfällen der Heizung und Problemen mit dem Warmwasser.

Das Jobcenter hielt diese Gründe nicht für ausreichend und lehnte die verlangte Zusicherung ab. Zugleich warnte es die Mutter, dass nach einem Umzug nur die bisherigen Wohnkosten berücksichtigt würden. Wenige Tage später unterschrieb sie dennoch den neuen Mietvertrag. Die Familie zog zum 1. Dezember 2018 ein.

Neue Wohnung angemessen – trotzdem fehlen zunächst 105 Euro

Nach dem Einzug übernahm das Jobcenter die neuen Betriebs- und Heizkosten. Bei der Grundmiete blieb die Behörde jedoch beim bisherigen Betrag von 315 Euro. Die tatsächliche Grundmiete der neuen Wohnung lag jedoch bei 420 Euro. Damit musste die Familie zunächst 105 Euro monatlich selbst aufbringen.

Später erhöhte der Vermieter die Grundmiete auf 475 Euro. Zusammen mit 118 Euro Betriebskosten ergab sich eine Bruttokaltmiete von 593 Euro. Hinzu kamen 60 Euro Heizkosten. Die gesamten Wohnkosten beliefen sich damit auf 653 Euro.

Auch nach dieser Erhöhung blieb die Bruttokaltmiete unter den allgemeinen Obergrenzen des Jobcenters. Für einen Dreipersonenhaushalt galten 2022 bis zu 620 Euro und 2023 bis zu 656 Euro als angemessen. Trotzdem erkannte die Behörde im streitigen Zeitraum nur eine Bruttokaltmiete von 490,58 Euro an.

Diesen Betrag hatte das Jobcenter aus den Kosten der früheren Wohnung errechnet. Die damalige Bruttokaltmiete von 445 Euro wurde entsprechend der zwischenzeitlich gestiegenen Mietobergrenze um 10,24 Prozent angehoben. Von den tatsächlich geforderten 593 Euro blieben dadurch jeden Monat 102,42 Euro ungedeckt.

Familie wehrt sich gegen die jahrelange Begrenzung

Die Mutter legte gegen die Berechnung Widerspruch ein und verlangte die vollständige Übernahme der Miete. Nachdem das Jobcenter daran festhielt, klagte die Familie vor dem Sozialgericht Düsseldorf.

Aus ihrer Sicht wirkte die jahrelange Begrenzung wie eine Dauersanktion. Einmal ohne Zustimmung umzuziehen, dürfe nicht dazu führen, dass der Familie auf unbestimmte Zeit Geld zum Leben fehle. Eine zeitlich begrenzte Kürzung von ein oder zwei Jahren wäre möglicherweise noch vertretbar gewesen. Nach mehr als vier Jahren sei sie jedoch unverhältnismäßig.

Bürgergeld: Nach dem Umzug scheitert Eilantrag auf Doppelmiete

Hinzu kam, dass die neue Wohnung weiterhin innerhalb der allgemeinen Mietobergrenze lag. Wegen der gestiegenen Mieten könne die Mutter auch nicht einfach erneut umziehen und eine Wohnung zu den besonders niedrigen Kosten des Jahres 2018 finden. Damit fehle jede realistische Möglichkeit, die finanziellen Folgen des damaligen Wohnungswechsels zu beenden. Betroffen seien zudem zwei minderjährige Kinder.

Das Sozialgericht wies die Klage im Mai 2024 ab (Az. S 5 AS 2352/22). Die Familie zog daraufhin vor das Landessozialgericht NRW und hielt daran fest, dass schon der ursprüngliche Umzug notwendig gewesen sei.

Gericht erkennt die Gründe für den Umzug nicht an

Das Landessozialgericht überprüfte deshalb auch die damaligen Wohnverhältnisse. Die geschilderten Probleme ließen sich nach Ansicht der Richter jedoch nicht ausreichend belegen. Bei der Polizei waren keine entsprechenden Einsätze dokumentiert. Auch dem früheren Vermieter lagen keine schriftlichen Beschwerden über Lärm, Rauch oder andere Störungen vor.

Die behaupteten Beschädigungen am Kinderwagen und der Diebstahl des Fahrrads waren ebenfalls nicht nachgewiesen. Das Gericht bemängelte zudem, dass sich die Mutter wegen der Probleme weder an den Vermieter noch an die Polizei gewandt hatte. Dies wären aus Sicht des Senats die naheliegenden Schritte gewesen, bevor eine teurere Wohnung angemietet wird.

Auch die Probleme mit Heizung und Warmwasser rechtfertigten den Umzug nicht. Belegt waren lediglich einzelne Ausfälle, die jeweils zeitnah behoben worden waren. Nach Einschätzung des Gerichts gab letztlich die größere und kindgerechtere Wohnung mit Balkon und Gartennutzung den Ausschlag. Der damit verbundene Gewinn an Wohnqualität genügte angesichts der höheren Kosten nicht, um den Umzug als erforderlich anzuerkennen.

Deckelung hat keine feste zeitliche Grenze

Damit durfte das Jobcenter die Kosten der Unterkunft beim Bürgergeld weiterhin am Bedarf der alten Wohnung ausrichten. Dass die neue Wohnung ebenfalls angemessen war, änderte daran nichts. Nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsraums gilt nicht mehr allein die allgemeine Mietobergrenze. Maßgeblich ist dann der bisherige, niedrigere Unterkunftsbedarf.

Schlappe für Jobcenter: Bürgergeld-Kürzung wegen Umzug gekippt

Dieser Betrag darf allerdings nicht für immer auf dem Stand des Umzugsjahres eingefroren werden. Steigen die örtlichen Angemessenheitswerte, muss auch der gedeckelte Betrag entsprechend angehoben werden. Genau deshalb hatte das Jobcenter die früheren 445 Euro auf 490,58 Euro erhöht.

Eine feste Höchstdauer von einem oder zwei Jahren sieht das Gesetz nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Begrenzung sei auch keine Sanktion für ein Fehlverhalten. Sie solle vielmehr verhindern, dass ohne ausreichenden Grund höhere Wohnkosten zulasten des Jobcenters entstehen. Deshalb wies das LSG die Berufung der Familie mit Urteil vom 9. Oktober 2025 zurück (Az. L 19 AS 854/24).

Geregelt ist das in § 22 Abs. 4 Satz 4 SGB II. Wer mit Bürgergeld innerhalb desselben Vergleichsraums ohne erforderlichen Grund in eine teurere Wohnung zieht, muss deshalb damit rechnen, dass das Jobcenter die übernommenen Wohnkosten dauerhaft auf den bisherigen, regelmäßig angepassten Betrag begrenzt. Entscheidend ist nicht allein, ob die neue Wohnung allgemein als angemessen gilt.