Wer zum wiederholten Mal einen Jobcenter-Termin versäumt, kann 168,90 Euro Bürgergeld verlieren. Vor einer Kürzung muss jedoch feststehen, dass die Einladung tatsächlich angekommen ist. In einem Rechtsstreit erklärte ein Mann, er könne sich an den Brief nicht erinnern. Obwohl selbst das Gericht Zweifel an seiner Darstellung hatte, konnte das den fehlenden Zugangsnachweis nicht ersetzen.
Mann erscheint nicht, Jobcenter zieht Geld ab
Das Jobcenter verschickte am 7. April 2014 eine Einladung zu einem Termin, der bereits acht Tage später stattfinden sollte. Der Leistungsempfänger erschien nicht. Daraufhin kürzte die Behörde seine damaligen Hartz-IV-Leistungen für drei Monate um jeweils zehn Prozent.
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Nachdem die Kürzung bestandskräftig geworden war, beantragte der Mann deren Überprüfung. Im weiteren Verfahren erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, die Einladung erhalten zu haben. Gleichzeitig hatte sein Anwalt in der Begründung behauptet, die Rechtsfolgenbelehrung sei fehlerhaft.
Genau daraus wollte das Jobcenter ableiten, dass dem Mann das Schreiben vorgelegen haben müsse. Das Landessozialgericht prüfte die Begründung jedoch genauer. Der Anwalt hatte lediglich einen allgemeinen Textbaustein verwendet, der wortgleich auch in anderen Verfahren auftauchte. Auf den Inhalt oder den Wortlaut der konkreten Einladung ging er überhaupt nicht ein. Die pauschale Beanstandung bewies daher nicht, dass der Mann den Brief erhalten hatte.
Auch die Unterlagen des Jobcenters halfen nicht weiter. Anders als bei früheren Einladungen war die Rechtsfolgenbelehrung diesmal nicht auf der Rückseite des Schreibens abgedruckt, sondern sollte gesondert beigefügt worden sein. In der Akte befand sich jedoch weder diese Belehrung noch ein Vermerk darüber, dass sie gemeinsam mit der Einladung verschickt worden war.
Das Jobcenter lehnte den Überprüfungsantrag trotzdem ab. Auch die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Leipzig blieb erfolglos (Az. S 4 AS 4567/14). Erst vor dem Sächsischen Landessozialgericht rückte die entscheidende Frage in den Mittelpunkt: Konnte die Behörde überhaupt nachweisen, dass den Mann sowohl die Einladung als auch die vorgeschriebene Rechtsfolgenbelehrung erreicht hatten?
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Ein verschickter Brief ist noch kein zugestellter Brief
Das Jobcenter hatte die Einladung mit einfacher Post versandt. Einen Zustellungsnachweis gab es deshalb nicht. Dass der Brief auch nicht als unzustellbar zurückgekommen war, genügte den Richtern nicht.
Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach jeder Brief, der seinen Empfänger nicht erreicht, zwangsläufig an den Absender zurückgeschickt werde. Auch statistische Wahrscheinlichkeiten könnten den Nachweis nicht ersetzen, entschied das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. L 3 AS 64/18).
Dabei wertete das Gericht die Aussage des Mannes, er könne sich an den Brief nicht erinnern, als Bestreiten des Zugangs. Die Richter hielten es durchaus für möglich, dass er sich die Versandpraxis des Jobcenters zunutze machte. Schließlich hatte er auch bei anderen Schreiben angegeben, diese nicht erhalten zu haben.
Selbst diese Zweifel reichten aber nicht aus. Das Jobcenter hatte sich für den Versand mit einfacher Post entschieden und damit in Kauf genommen, die Zustellung später nicht belegen zu können. Wiederholt ein Empfänger die Behauptung, bestimmte Schreiben nicht bekommen zu haben, muss die Behörde eine Versandart mit Zugangsnachweis wählen.
Vier-Tage-Fiktion hilft dem Jobcenter nicht immer
An diesem Grundsatz hat sich bis heute nichts geändert. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein per Post übermittelter Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Das erleichtert vor allem die Berechnung von Fristen.
Bestreitet der Empfänger jedoch, dass das Schreiben überhaupt oder rechtzeitig angekommen ist, greift diese Vermutung nicht uneingeschränkt. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen. Das Datum des Schreibens oder ein interner Versandvermerk belegt für sich genommen nur, dass der Brief das Jobcenter verlassen haben soll. Ob er im richtigen Briefkasten gelandet ist, folgt daraus nicht.
Bei einer Einladung zum Jobcenter ist der Zugang besonders wichtig. Ohne Kenntnis von Termin, Ort und Meldezweck kann der Empfänger der Aufforderung nicht nachkommen. Auch die vorgeschriebene Belehrung über mögliche Folgen erreicht ihn dann nicht. Ein Meldeversäumnis, das eine Kürzung auslösen könnte, lässt sich darauf nicht stützen.
Heute können nach einem Fehltermin 168,90 Euro fehlen
Die finanziellen Folgen eines versäumten Termins sind inzwischen deutlich schärfer. Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bleibt das erste Meldeversäumnis seit Juli 2026 zwar noch ohne direkten Abzug. Ab dem zweiten Versäumnis mindert sich der Regelbedarf nach § 32 SGB II für einen Monat um 30 Prozent.
Bei einem alleinstehenden Leistungsempfänger mit 563 Euro Regelbedarf entspricht das einer Kürzung um 168,90 Euro. Volljährige Partner mit einem Regelbedarf von 506 Euro verlieren 151,80 Euro. Voraussetzung bleibt, dass kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen vorlag und die Einladung mit einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung tatsächlich zugegangen ist oder die Folgen nachweislich bekannt waren.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit soll bereits das erste Meldeversäumnis mit einem Feststellungsbescheid festgehalten werden. Dieser Bescheid bildet die Grundlage dafür, dass ein späterer Fehltermin als Wiederholung behandelt und mit 30 Prozent geahndet werden kann.
Auch der erste Fehltermin sollte geprüft werden
Damit kann eine nicht erhaltene Einladung noch Monate oder Jahre später finanzielle Folgen haben. Bleibt der Leistungsbezug ununterbrochen, verliert ein bestandskräftig festgestelltes Meldeversäumnis nach der Verwaltungspraxis der BA seine Zählwirkung nicht allein durch Zeitablauf. Auch zwischenzeitlich wahrgenommene Termine setzen die Zählung nicht zurück.
Bürgergeld-Kürzung: Alter Fehltermin kann Jahre später 169 Euro kosten
Wer einen Feststellungs- oder Minderungsbescheid erhält, obwohl die zugehörige Einladung nicht angekommen ist, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Dabei sollte der Zugang ausdrücklich bestritten und nicht nur erklärt werden, der Termin sei unbekannt gewesen. Den Nachweis für die Zustellung muss dann das Jobcenter führen.
Ist die Zustellung dagegen etwa durch eine Zustellungsurkunde oder einen Empfangsnachweis belegt, lässt sich die Einladung nicht mit einem einfachen Bestreiten aus der Welt schaffen. Beim Versand mit gewöhnlicher Post bleibt das Risiko eines fehlenden Nachweises jedoch bei der Behörde. Ohne nachweisbare Einladung darf das Jobcenter weder einen Fehltermin feststellen noch deshalb das Bürgergeld kürzen.