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Kein Bürgergeld – trotz fast neun Jahren in Deutschland

Fast neun Jahre in Deutschland, zeitweise gearbeitet und trotzdem kein Bürgergeld: Ein britischer Staatsangehöriger scheiterte mit seinem Antrag, obwohl seine Klage gegen die Ausländerbehörde noch lief. Zwei Gerichte gaben ihm zunächst recht. Vor dem Bundessozialgericht kippte das Ergebnis.

Der Streit dreht sich um eine wichtige Ausnahme in § 7 SGB II. Ausländer ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht können vom Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ausgeschlossen sein. Wer seit mindestens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann dennoch einen Anspruch haben.

Für den Kläger hätte diese Regel eigentlich sprechen können. Doch die Ausländerbehörde hatte zuvor den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt. Das Bundessozialgericht musste deshalb klären, ob die Fünfjahresregel trotzdem greift, solange über diese Entscheidung noch vor Gericht gestritten wird.

Bürgergeld trotz Arbeitssuche: Gericht spricht EU-Bürgerin vorläufig Leistungen zu

Jobcenter verlor zunächst vor zwei Gerichten

Der britische Staatsangehörige lebte seit September 2014 in Deutschland und war durchgehend in Berlin gemeldet. Zwischen 2015 und 2018 ging er mehrfach einer Beschäftigung nach. Danach bezog er überwiegend Grundsicherungsleistungen.

Zum Problem wurde sein Aufenthaltsstatus nach dem Brexit. Damit der Mann weiterhin unter das Austrittsabkommen fiel, musste er am 31. Dezember 2020 nach EU-Recht freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Die Ausländerbehörde verneinte das, weil seine letzte Beschäftigung bereits im November 2018 geendet hatte und die fortwirkende Arbeitnehmereigenschaft aus ihrer Sicht nach zwei Jahren abgelaufen war.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 stellte die Behörde deshalb den Verlust seines Freizügigkeitsrechts fest und lehnte das beantragte Aufenthaltsdokument ab. Zugestellt wurde die Entscheidung im Januar 2023. Der Mann klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Seine Klage hatte aufschiebende Wirkung, sodass die damit verbundene Ausreisepflicht zunächst nicht durchgesetzt werden durfte.

Das Jobcenter Berlin-Neukölln lehnte seinen Leistungsantrag ab Juni 2023 dennoch ab. Das Sozialgericht Berlin sprach dem Mann jedoch Bürgergeld für Juli und August 2023 zu (Az. S 213 AS 3871/23). Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zu seinen Gunsten (Az. L 10 AS 403/24).

Beide Gerichte gingen davon aus, dass die Fünfjahresregel weiterhin griff, solange die Verlustfeststellung wegen der laufenden Klage nicht vollzogen werden konnte. Genau diese Frage beurteilte das Bundessozialgericht anschließend anders.

Warum die laufende Klage nicht half

Vor dem Bundessozialgericht setzte sich das Jobcenter durch. Der 4. Senat hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Für Juli und August 2023 bestand weder ein Anspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII. Das Urteil erging am 18. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 10/25 R.

Die entscheidende Regel steht in § 7 Absatz 1 SGB II. Danach kann ein mindestens fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt den Leistungsausschluss überwinden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat.

Nach Ansicht des BSG reicht dafür bereits eine wirksame Verlustfeststellung. Sie muss weder sofort vollziehbar noch bestandskräftig sein. Daran ändert auch die aufschiebende Wirkung einer laufenden Klage nichts.

Diese aufschiebende Wirkung verhinderte zwar, dass die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht unmittelbar durchsetzen durfte. Sie beseitigte die Verlustfeststellung aber nicht. Der Mann musste daher zunächst nicht ausreisen, konnte daraus jedoch keinen Anspruch gegen das Jobcenter ableiten.

Die Fünfjahresregel hat eine harte Grenze

Grundsätzlich kann ein mindestens fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt einen Bürgergeldanspruch eröffnen, obwohl kein materielles Aufenthaltsrecht besteht oder dieses allein auf der Arbeitssuche beruht. Über diese Regel hatten wir bereits im Beitrag „EU-Bürger erhalten Bürgergeld nach fünf Jahren Aufenthalt“ berichtet.

Das neue Urteil zeigt nun die Grenze dieser Ausnahme. Liegt eine wirksame Verlustfeststellung vor, reicht selbst ein deutlich längerer Aufenthalt nicht mehr aus. Dass ein Verwaltungsgericht die Entscheidung noch prüft, hält den Leistungsausschluss nach der Auslegung des BSG nicht auf.

Auch das Brexit-Austrittsabkommen half dem Kläger nicht weiter. Für ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hätte er am 31. Dezember 2020 nach EU-Recht freizügigkeitsberechtigt sein müssen. Nach den Feststellungen des BSG war er zu diesem Stichtag jedoch weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständiger freizügigkeitsberechtigt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ließ sich daher auch daraus nicht ableiten.

Auch das Sozialamt musste nicht einspringen

Auch gegenüber dem Sozialamt hatte der Mann keinen Leistungsanspruch. Das BSG verneinte Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII, weil nicht erkennbar war, dass ihm eine Ausreise aus Deutschland unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.

Das Europäische Fürsorgeabkommen half ihm ebenfalls nicht. Nach Ansicht des Gerichts fehlte in den streitigen Monaten das dafür erforderliche materielle Aufenthaltsrecht. Damit hatte der Kläger für Juli und August 2023 weder gegenüber dem Jobcenter noch gegenüber dem Sozialamt einen endgültigen Leistungsanspruch.

Ein Widerspruch beim Jobcenter allein reicht nicht

Die Ablehnung des Jobcenters und die Verlustfeststellung der Ausländerbehörde sind zwei eigenständige Entscheidungen. Für die Fünfjahresregel wird die Verlustfeststellung jedoch zum entscheidenden Hindernis. Ein Widerspruch gegen den Bürgergeldbescheid beseitigt das aufenthaltsrechtliche Problem deshalb nicht.

Betroffene müssen beide Entscheidungen getrennt angreifen. Gegen die Verlustfeststellung ist der Rechtsbehelf einzulegen, den die Ausländerbehörde in ihrem Bescheid nennt. Nach dem neuen BSG-Urteil führt aber selbst eine Klage mit aufschiebender Wirkung nicht automatisch zu weiteren Zahlungen des Jobcenters. Solange die Verlustfeststellung wirksam ist, greift die Fünfjahresregel nicht. Ein Bürgergeldanspruch kann dann nur noch auf einem anderen Aufenthaltsrecht beruhen.