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15.025 Euro Bürgergeld-Nachzahlung – ausgerechnet daran scheitert der Eilantrag

Das Jobcenter zahlt der Frau erst 15.025 Euro Bürgergeld nach, stoppt dann aber die laufende Zahlung komplett. Vor Gericht hilft ihr die Nachzahlung nicht, im Gegenteil: Weil sie das Geld hätte einsetzen können, sieht der Senat keine akute Notlage – obwohl sie es zu diesem Zeitpunkt längst an ihre Mutter weitergegeben hatte.

Kranke Frau ohne feste Meldeadresse

Die 1996 geborene Frau bezieht seit Jahren Bürgergeld, eine eigene Meldeanschrift hat sie nicht. Wegen einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung ist ihre Gehfähigkeit eingeschränkt, seit September 2025 gilt bei ihr Pflegegrad 3. Nach eigenen Angaben ist sie trotzdem zuverlässig erreichbar – über die Postadresse ihrer Mutter.

Für Januar 2026 bewilligt das Jobcenter noch 563 Euro Regelsatz sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Am 19. Januar kommt zusätzlich eine Nachzahlung von 15.025 Euro auf ihr Konto – Bürgergeld-Leistungen, die ihr für frühere Zeiträume noch zustanden.

Was mit dem Geld passiert, wird später zum eigentlichen Streitpunkt. Am 2. Februar überweist die Frau die Nachzahlung an ihre Mutter. Am selben Tag hebt sie zusätzlich 1.000 Euro ab, am 10. Februar weitere 2.000 Euro. Auch diese 3.000 Euro will sie ihrer Mutter gegeben haben, die zuvor Ausgaben für sie übernommen haben soll.

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Ab Februar kein Bürgergeld mehr

Nach Januar zahlt das Jobcenter nichts mehr. Mit Bescheid vom 9. März lehnt die Behörde die Weiterzahlung förmlich ab und beruft sich auf die Erreichbarkeits-Verordnung. Menschen ohne festen Wohnsitz gelten danach nur dann als erreichbar, wenn sie einmal pro Leistungsmonat persönlich beim Jobcenter vorsprechen und dabei mitteilen, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme möglich ist. Genau daran hapert es – die Frau ist nach den Feststellungen des Gerichts seit mehr als zehn Jahren nicht mehr persönlich im Jobcenter erschienen.

Warum die 15.025 Euro dem Eilantrag im Weg stehen

Am 26. Februar beantragt die Frau beim Sozialgericht Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz, um zu erreichen, dass das Jobcenter bis zur endgültigen Klärung wieder zahlt. Das Sozialgericht lehnt ab (Az. S 11 AS 659/26 ER), die Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg bleibt ebenfalls erfolglos (Az. L 2 AS 1140/26 ER-B).

Für die Zeit vor dem 26. Februar kommt eine Zahlung schon aus formalen Gründen nicht infrage. Ein Eilantrag soll eine aktuelle Notlage beseitigen, keine bereits vergangenen Zeiträume nachträglich abrechnen.

Für die Zeit vom 26. Februar bis zum 24. März scheitert der Antrag dann an der Nachzahlung. Das Gericht unterscheidet zwischen dem Bürgergeld-Anspruch selbst und der Eilbedürftigkeit. Beim Anspruch dürfte die Nachzahlung nach Auffassung des Senats wohl gar nicht als anrechenbares Einkommen oder Vermögen gelten. Für eine sofortige gerichtliche Hilfe fehlt aber die akute Notlage – weil das Geld im Februar zumindest kurzzeitig verfügbar war, hätte die Frau es für ihren Lebensunterhalt einsetzen können. Dass sie es bereits an ihre Mutter weitergegeben hatte, reicht dem Gericht nicht: Für eine sofort fällige Rückzahlungspflicht sieht es keine ausreichenden Nachweise. Hinzu kommt, dass der Frau ohnehin keine eigenen Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen.

Ab Ende März geht es nicht mehr nur um Bürgergeld

Für die Zeit ab dem 25. März gibt es einen anderen Grund für die Ablehnung: An diesem Tag beantragt die Frau beim Landratsamt Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Eine ärztliche Stellungnahme bescheinigt ihr später ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für mehr als sechs Monate.

Der Sozialhilfeträger bearbeitet den Antrag und fordert weitere Unterlagen an, eine endgültige Ablehnung liegt nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts muss die Frau deshalb zunächst mitwirken und die Entscheidung des Landratsamts abwarten. Auch für diesen Zeitraum kommt eine sofortige Verpflichtung des Jobcenters nicht in Betracht.

Ob das Jobcenter stoppen durfte, bleibt offen

Der Beschluss bestätigt damit gerade nicht, dass das Jobcenter die laufende Leistung rechtmäßig abgelehnt hat. Die Richter lassen diese Kernfrage ausdrücklich offen – und äußern dabei durchaus Zweifel.

Die Frau war zwar melderechtlich ohne festen Wohnsitz, verfügte aber über eine Adresse, an der sie zumindest postalisch zuverlässig zu erreichen war. Ob die monatliche Vorsprachepflicht in ihrem Fall überhaupt zu einem vollständigen Leistungsausschluss führen durfte, hält der Senat für fraglich. Auch ein unangemeldeter Hausbesuch wäre aus seiner Sicht eine Möglichkeit gewesen, ihren tatsächlichen Aufenthalt zu klären.

Die gesundheitlichen Gründe allein reichen dem Gericht dagegen nicht. Für Arzttermine kann die Frau das Haus verlassen, dabei wird sie von ihrer Mutter unterstützt. Warum auf dieselbe Weise kein Besuch beim Jobcenter möglich gewesen sein soll, bleibt nach Ansicht des Senats unzureichend erklärt.

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Was der Beschluss für Leistungsempfänger zeigt

Ein gescheiterter Eilantrag heißt nicht, dass auch der Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid erfolglos bleibt. Im Eilverfahren muss zusätzlich eine gegenwärtige Notlage glaubhaft gemacht werden – das ist eine andere Hürde als der eigentliche Anspruch.

Größere Nachzahlungen können dabei zum Problem werden, selbst wenn sie beim regulären Bürgergeld-Anspruch nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet werden dürfen. Wer solches Geld zur Begleichung privater Schulden weitergibt, sollte das dokumentieren können: Vereinbarung, Höhe, Zahlungsweg und sofortige Fälligkeit müssen sich nachvollziehen lassen.

Auch eine fehlende Meldeanschrift schließt Leistungen nicht automatisch aus. Das Bundessozialgericht hat in einem Vergleich bereits klargestellt, dass Bürgergeld grundsätzlich auch ohne Postanschrift möglich ist (Az. B 4 AS 12/22 R). Wer über eine feste Zustelladresse erreichbar ist, hat nach diesem Beschluss zumindest ein Argument gegen einen vollständigen Leistungsausschluss – entschieden hat das Landessozialgericht diese Frage allerdings nicht.