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Bürgergeld gekürzt, weil der Partner eine Schwerbehindertenrente bekommt

Eine Frau bekam weniger Bürgergeld, weil ihr Ehemann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog. Sie hielt es für falsch, dass ausgerechnet diese Rente ihren Anspruch minderte, und zog durch drei Instanzen. Doch auch das Bundessozialgericht bestätigte die Anrechnung – und zeigte, worauf es bei der Berechnung tatsächlich ankommt.

Warum die Rente den Anspruch der Frau minderte

Die Klägerin bezog von Juli bis Dezember 2022 Bürgergeld, ihr Ehemann in derselben Zeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von monatlich 1.311,90 Euro. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt, dazu das Merkzeichen G.

Da der Mann bereits die Altersgrenze erreicht hatte und Altersrente bezog, war er selbst von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Seine Ehefrau gehörte dagegen weiterhin zum leistungsberechtigten Personenkreis. Beide bildeten damit eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft.

1.696 Euro Bürgergeld gestrichen – Jobcenter vermutet Bedarfsgemeinschaft

Das hatte eine wichtige Folge: Das Jobcenter zahlte dem Ehemann zwar kein Bürgergeld, durfte seine Rente bei der Berechnung der Ehefrau aber nicht einfach ausblenden. Zunächst musste die Behörde feststellen, wie viel Geld der Mann für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigte. Nur ein darüber hinausgehender Betrag konnte den Anspruch seiner Frau mindern.

Für den Ehemann setzte das Jobcenter einen monatlichen Bedarf von 734,68 Euro an. Darin enthalten waren der damalige Regelbedarf für Partner, die Hälfte der Wohnkosten und ein Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G. Von seiner Rente zog die Behörde außerdem die Versicherungspauschale und die nachgewiesenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung ab.

Nach diesen Abzügen blieben – in der von den Gerichten zuletzt bestätigten Fassung – 1.212,27 Euro als anrechenbares Renteneinkommen: abzüglich der 734,68 Euro, die der Mann selbst benötigte, ein Überschuss von 477,59 Euro, den das Jobcenter bei seiner Ehefrau berücksichtigte. Von ihrem Bedarf in Höhe von 666 Euro blieben dadurch noch 188,41 Euro Bürgergeld übrig.

Weshalb die Frau die Rechnung nicht akzeptierte

Die Klägerin bestritt nicht nur einzelne Beträge. Ihr Einwand richtete sich vor allem gegen die grundsätzliche Behandlung der Altersrente. Weil ihr Mann diese Rentenart nur aufgrund seiner Schwerbehinderung erhalten konnte, sah sie darin zumindest teilweise einen Ausgleich für gesundheitliche Nachteile.

Dieser Teil der Rente hätte ihrer Ansicht nach anrechnungsfrei bleiben müssen – dann hätte weniger Einkommen zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung gestanden, und das Jobcenter hätte ihr entsprechend mehr zahlen müssen.

Für Juli 2022 kam ein weiterer Streitpunkt hinzu. In diesem Monat erhielten SGB-II-Empfänger eine Einmalzahlung von 200 Euro für pandemiebedingte Mehraufwendungen. Der Ehemann bekam sie als Altersrentner nicht. Die Klägerin verlangte deshalb, die 200 Euro wenigstens rechnerisch seinem Bedarf zuzuschlagen. Auch das hätte den verfügbaren Rentenüberschuss verkleinert und ihren eigenen Anspruch erhöht.

Der Streit ging durch drei Instanzen

Nachdem das Jobcenter ihren Widerspruch zurückgewiesen hatte, klagte die Frau beim Sozialgericht Karlsruhe. Dort hatte sie keinen Erfolg. Das Gericht wies ihre Klage am 5. April 2023 durch Gerichtsbescheid ab (Az. S 13 AS 2859/22).

Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein. Während dieses Verfahrens korrigierte das Jobcenter seine Berechnung noch einmal zu ihren Gunsten: Nachdem sie die Beiträge ihres Mannes zur Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen hatte, wurden auch diese vom Renteneinkommen abgezogen. Die Frau erhielt dadurch monatlich 69,63 Euro mehr. Am Streit über die grundsätzliche Anrechnung änderte das jedoch nichts.

Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Berechnung und wies die Berufung am 22. November 2023 zurück (Az. L 3 AS 1104/23). Von dort ging der Fall weiter zum Bundessozialgericht, dessen 4. Senat die Revision am 8. September 2026 zurückwies (Az. B 4 AS 2/26 R). Die Klägerin konnte weder mit ihrem Einwand gegen die Rentenanrechnung noch mit den zusätzlich verlangten 200 Euro höhere Leistungen durchsetzen.

Die besondere Altersrente bleibt Einkommen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn. Erforderlich sind unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren.

Nach der Entscheidung des BSG wird die Rente dadurch aber nicht zu einer Entschädigung für gesundheitliche Schäden. Sie bleibt eine Altersrente, die den Lebensunterhalt des Empfängers sichern soll. Die Ausnahmen für anrechnungsfreie Einnahmen nach § 11a SGB II greifen deshalb nicht.

Die Schwerbehinderung blieb in der Berechnung dennoch nicht vollständig ohne Wirkung. Wegen des Merkzeichens G erkannte das Jobcenter beim Ehemann einen Mehrbedarf von damals 68,68 Euro im Monat an. Dieser erhöhte seinen eigenen Bedarf und verringerte damit den Teil der Rente, der für seine Frau berücksichtigt werden konnte.

Genau darin liegt der entscheidende Unterschied: Die Altersrente selbst bleibt anrechenbares Einkommen. Bedarfe, die sich aus einer Behinderung ergeben und gesetzlich anerkannt sind, können den anrechenbaren Überschuss jedoch verringern.

Auch die fehlenden 200 Euro erhöhten den Bedarf nicht

Mit der Einmalzahlung für Juli 2022 ließ sich die Rechnung ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin verändern. Die 200 Euro waren keine Erhöhung des regulären Bedarfs, sondern eine eigenständige Sonderleistung.

Der Ehemann gehörte nicht zu den Empfängern dieser Zahlung. Das Jobcenter musste den Betrag deshalb auch nicht fiktiv in seinen Bedarf aufnehmen. Dass die Ehefrau die Einmalzahlung erhielt und ihr Mann nicht, führte nach Auffassung des BSG zu keinem zusätzlichen Anspruch.

Bei heutigen Bescheiden zählt der Rentenüberschuss

Für aktuelle Bescheide zum Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, bestätigt das Urteil eine klare Reihenfolge. Bezieht ein Partner Altersrente und ist deshalb selbst vom SGB II ausgeschlossen, darf das Jobcenter die Zahlung nicht vollständig beim anderen Partner anrechnen.

Zuerst muss die Behörde den eigenen Bedarf des Rentners bestimmen. Dazu gehören sein Regelbedarf, sein Anteil an den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Anschließend sind zulässige Absetzungen vom Renteneinkommen zu berücksichtigen.

Erst was danach noch übrig bleibt, darf den Anspruch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mindern. Im Berechnungsbogen sollte deshalb erkennbar sein, welchen Regelbedarf das Jobcenter angesetzt, wie es die Wohnkosten verteilt und welche Abzüge es anerkannt hat.

Die Bezeichnung der Rente bietet dagegen keinen Ausweg aus der Anrechnung. Auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt als Einkommen. Ob der Bürgergeld-Anspruch korrekt ausfällt, entscheidet sich an der konkreten Berechnung des verbleibenden Überschusses.